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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

Object: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XIII. Rußland
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

Der Zusammenschluß durch völlige Verschmelzung 3. 
von Karl Marx angenommenen „Expropriation der Expropriateure‘“ 
schließen, denn je größer eine solche Kapitalsmacht geworden ist, desto 
größeren und aussichtsreicheren Anfechtungen ist sie durch neu auf- 
bauchende „Industriekapitäne‘“ ausgesetzt, zumal die Leitung einen 
frühzeitigen Verbrauch der menschlichen Nervenkraft verursacht. 
Die Haltegesellschaften führen, wenn ihre Hauptaufgabe in der 
Finanzierung von Untergesellschaften besteht, auf dem europäischen 
Kontinent häufig den Namen Banken. Zum Unterschiede von den 
gewöhnlichen Banken, die der Vermittlung des allgemeinen. Geld- und 
Kreditverkehres dienen, werden sie als „Spezialbanken‘‘ bezeichnet, 
weil sie nur mit einem bestimmten Produktionszweig verbunden sind; 
so gibt es Eisenbahnbanken (Bank für orientalische Eisenbahnen in 
Zürich), Straßenbahnbanken (besonders in Belgien), Brauereibanken, 
Kinobanken usw. Banken im eigentlichen Sinne des Wortes behalten 
zwar auch größere Aktienpakete von Fabriksunternehmungen in ihrem 
Portefeuille, seitdem sich ihre Finanzierungstechnik modernisiert hat 
and sie ihren Vorteil weniger in dem Gewinn bei der Gründung der Ge- 
zellschaften und der Unterbringung ihrer Aktien im Publikum als in 
der dauernden Geschäftsverbindung suchen, aber dieser Aktienbesitz 
dient nicht der Konzentration dieser Fabriksunternehmungen, wenn 
auch die Gleichheit der Bankverbindung eine Verständigung unter 
ihnen erleichtern wird. 
14. Der Zusammenschluß durch völlige 
Verschmelzung 
Die gründlichste Art der Vereinigung ist die völlige Aufhebung 
der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbständigkeit zweier oder mehrerer 
Unternehmungen zu einer einzigen, die_Fusion. Auf diese Weise wird 
der Riskenausgleich auf die einfachste Weise herbeigeführt. Die alten 
Betriebe können gesondert stehen bleiben, da nur die kaufmännische 
Leitung einheitlich sein muß, sehr oft werden aber die nicht leistungs- 
fähigen stillgelegt und die übrigen stark spezialisiert, um ihre Leistungs- 
fähigkeit zu steigern, denn nunmehr kann sich jeder Betrieb der Her- 
stellung bestimmter Sorten und Qualitäten widmen, während früher 
die Rücksicht auf das Bedürfnis und die Bequemlichkeit der Abnehmer 
zu einer großen Mannigfaltigkeit der auf den Markt gebrachten Er- 
zeugnisse zwang. 
Die Verschmelzung erfolgt nicht in der Weise, daß ein ganz neues 
Unternehmen gebildet wird, welches die bisherigen in sich aufnimmt, 
sondern dadurch, daß das größere der bisherigen sich erweitert, indem es 
die anderen in sich aufnimmt. Ist das aufzunehmende Unternehmen eine 
Einzelfirma oder offene Handelsgesellschaft, so erfolgt die Verschmelzung
	        

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Régime Des Chambres de Commerce. Libr.-impr. réunies, 1894.
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