Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Teil. Arbeiterschutzrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

eines Strafregisters, welches zwölf Rubriken enthält, nur bei beson— 
ders verwickelten Fällen, welche eine ausführlichere Aufnahme der 
Verhandlung notwendig machen, ein Protokollverfahren, welches sich 
jedoch — nur auf die Erhebung der wesentlichen Umstände zu 
beschränken hat. Nach Beendigung der Strafverhandlung ist den hie— 
bei Beteiligten auf Verlangen statt des Urteiles ein Auszug aus dem 
Strafregister auszuhändigen. In Rekursfällen ist der Rekursbehörde 
der bezügliche Bogen des Strafregisters im Original mit den etwaigen 
dazugehörigen Akten vorzulegen. Die Behörden haben „sich gegen— 
wärtig zu halten, daß in der Beschleunigung des Verfahrens die 
Grundbedingung für die Aufrechterhaltung des Ansehens des ver— 
letzten Gesetzes und der Wirksamkeit der verhängten Strafe liege.“) 
Unter Umständen kann die Gewerbebehörde ohne vorherige Durch— 
führung eines förmlichen Strafverfahrens wegen einer Übertretung 
der Gewerbeordnung mit einer „Strafverfüquna“ gemäß 
8 147 à der G.O. vorgehen. 
Wenn nämlich von einer öffentlichen Behörde oder einer der im 
868 des Strafgesetzes erwähnten Personen auf Grund ihrer eigenen 
dienstlichen Wahrnehmung eine Üübertretung der Gewerbeordnung 
angezeigt wird, so kann nach 8 147 à G.O. die Gewerbebehörde, inso— 
ferne sie eine Geldstrafe von höchstens 80 Knzu verhängen findet, die 
verwirkte Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch eine Straf—⸗ 
verfügung festsetzen. In dieser Strafverfügung muß die Beschaffen— 
heit der strafbaren Handlung sowie die Zeit und der Ort ihrer Bege— 
hung, der Name der Person oder Behörde, welche die Anzeige erstattet 
hat, die Straffestsetzung unter Anführung der Strafbestimmung, auf 
welche sich dieselbe gründet und endlich die Belehrung enthalten sein, 
daß es dem Beschuldigten freisteht, wenn er sich durch die Strafver— 
fügung beschwert finden sollte, innerhalb einer achttägigen Frist von 
der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen 
bei der Gewerbebehörde schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und 
zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen, 
daß aber, falls in dieser Frist ein Einspruch nicht erfolgt, die Straf⸗ 
verfügung in Rechtskraft übergehen und gegen ihn vollfstreckt würde. 
Wenn dann in der achttägigen Frist der Einspruch erhoben wird, so 
kritt das ordentliche Verfahren ein. 
Rekurse in Gewerbestrafsachen müssen binnen 14 Tagen nach 
der Intimation bei der Gewerbebehörde J. Instanz eingebracht wer⸗ 
den. Die rechtzeitige Einbringung des Rekurses hat aufschiebende Wir⸗ 
kung, doch bleibt eine allenfalls verfügte Einstellung des Gewerbes 
aufrecht (8 148). Der Oberbehörde stehl das Recht zu, aus rücksichts⸗ 
würdigen Gründen Strafen zu mildern und nachzusehen (8 149). Man 
muß unterscheiden das drdentiche Milderuünasrecht
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Frankreichs Bank- Und Finanzwirtschaft Im Kriege. Verlag von Gustav Fischer, 1917.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.