Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

Arbeitszeit auszuüben, nur „ausnahmsweise und unausweichlich“ in 
der Arbeitszeit; ob diese Voraussetzungen im konkreten Falle vor— 
liegen, ist quastio facti, muß nach den Umständen des Einzel— 
falles beurteilt werden. Zuständig zur Entscheidung über diese Frage 
ist die Schiedskommission nach 826 B.-A.G. 
Den, Mitgliedern des B.A. muß, um ihr Mandat ausüben zu 
können, ein enntsprechendes Maß Unabhängigkeit und cn Schulz 
gegen beliebige Entlassung seitens des Unternehmers garantiert wer— 
den, dies geschieht im 8 22, Abs. 2: „Die Betriebsleitung darf die 
Arbeitnehmer in der Ausübung des Wahlrechtes und in ihrer Tätig— 
keit als Mitglieder des B.A. nicht beschränken. Insbesondere dürfen 
Mitglieder des Betriebsausschusses nur mit Zustimmung der Schie ds⸗ 
kommission entlassen werden. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, 
menn ein Mitglied des B.A. aus Gründen entlassen wurde, die den 
Arbeitgeber zur augenblicklichen Entlassung des Arbeitnehmers nach 
82 der G.O. voni Jahre 1885 oder nach dem Handlungsgehilfeuge— 
setze vom Jahre 1910 oder nach den analogen, in der Sowakel und 
Karbpatorußland geltenden Gesetzen berechtigen.“ 
Die hier vorgesehene Beschränkung des Kündigungsrechtes des 
Arbeitgebers bezieht sich nur auf „Mitglieder“ des B.⸗A.; auf einen 
Ersatzmann nur dann, wenn er z. B. infolge des dauernden Aus— 
scheidens eines Mitgliedes durch Tod oder Sienstesqustritt dauernd 
Rechte und Pflichten eines Mitgliedes des B.-A. erwirbt; diese Be— 
schränkung des Kündigungsrechtes bezieht sich ferner nur auf „Mit—⸗ 
glieder“, nicht auf Wahlwerber. (Erkenntuis des Obersten Berwöl— 
tungsgerichtes vom 4. November 1922, 3. 12. 298,22.) Will ein Arbeit⸗ 
geber von dem Kündigungsrechte einem Mitgliede des B.A. gegen— 
über Gebrauch machen, ist es seine Sache, die von dem Gesetze der— 
langte Zustinimmung der Schiedsokmmission einzuholen, die Kün— 
digung kann dann erst nach Erteilung dieser Zustimmung rechtswirk⸗ 
sam sein. Der im 8 22, Abs. 2, vorgesehene Schutz bezieht sich nur auf 
die Kündigung, nicht auf andere Maßnahmen des Arbeitgebers, 3. B. 
nicht auf eine anderweitige Diensteinteilung. Wenn der Arbeitgeber 
ein Mitglied des B.-A. aus einem Grunde entlassen hat, der, wenn er 
wirklich besteht, nach den gesetzlichen Bestimmungen den Arbeitgeber 
zur augenblicklichen Entlassung des Arbeitnehmers berechtigt, so kann 
der Arbeitnehmer, der das Vorhandensein eines solchen Entlassungs⸗ 
grundes bestreitet, mit Klage das Gewerbegericht in Anspruch nehmen, 
wenn seiner Klage stattgegeben wird, so wird die erfolgte augenblick⸗ 
liche Entlassung rechtsunwirksam. 
Nachdem die Miiglieder des B.A. in Ausübung ihres Mandates 
einen genaueren Eniblick in die Verhältnisse eines Betriebes gewinnen, 
bestimmt für sie der 8 8, Abs. 3, eine erhöhte Schweigepflicht: „Alle
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Deutschen Im Auslande. Verlag von Karl Siegesmund, 1889.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.