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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

Die Interessenten an einem Streik sind aber nicht allein die 
unmittelbar beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Berlepsch sagt 
darüber zutreffend folgendes: „Die Interessenten an einem Streif 
oder an einer Aussperrung sind längst nicht mehr nur die streikenden 
Unternehmer und Arbeiter, sondern zahlreiche andere treten hinzu: 
die Konsumenten, deren wirtschaftlicher Haushalt erschwert und ver— 
teuert wird, die Gewerbe, die indirekt betroffen werden, wie die Schank— 
wirte beim Brauerstreik, die Eisen-, Stein- und Holzindustrie bei der 
Aussperrung im Baugewerbe, die ganze Exportinduftrie beim Ruhen 
der Arbeit auf den Werften, alle Gewerbe fast ohne Ausnahme beim 
Streik der Kohlen-Bergarbeiter, die Kaufleute infolge der verminder— 
ten Kaufkraft und endlich nicht am wenigsten die Gemeinde und der 
Siaat. Es ist eine vielköpfige Persönlichkeit, die in ihrer wirtschaftlichen 
Existenz und in der Erfüllung notwendiger Funktionen durch die 
großen Störungen in der Gütererzeugung bedroht wird, ohne direkt 
an diesen beteiligt zu sein. Will man den Interessen dieser vielköpfi— 
gen Menge einen Namen geben, so nenne man sie das gemeine Wohl. 
Sie haben kein besonderes Recht zur Geltendmachung und zum Schutze 
ihrer Ansprüche, nicht das Recht der juristischen Person, nicht das der 
Vereine und Gesellschaften, sie haben nur einen Beschützer, den beru— 
senen Wahrer des gemeinen Wohles: den Staat.“ (Berlepsch, Sozial—⸗ 
hpolitische Erfahrungen und Erinnerungen, Seite 130.) 
Berlepsch, der Gründer der Gesellschaft für soziale Reform (be— 
gründet am 6. Jänner 1901 in Berlin) und bis Ende Jänner 1920 
erster Vorsitzender derselben war und speziell auf dem in Rede stehen— 
den Gebiete eine reiche Erfahrung besitzt, macht in der zitierten Arbeit 
auch sehr beachtenswerte Vorschläge, um die vorhandenen Lücken im 
Einigungswesen zu beseitigen; er schlägt die Schaffung eines Reichs— 
einigungsamtes vor, dessen Hauptaufgabe die Vermittlung bei Strei— 
ligkeiten im Arbeitsverhältnis größeren Umfanges wäre, für deren 
Beilegung keine andere private oder gesetzlich geordnete Instanz vor— 
handen oder mit Erfolg zu vermitteln in der Lage ist. Für die Ein— 
richtung und Gebahrung dieses Reichseinigungsamtes stellt Berlepsch 
sieben gründlich ausgedachte Grundsätze auf. (Berlepsch, Seite 140 bis 
1475 
Der Ende 1921 unter dem Titel „Vergeudung in der Industrie“ 
erschienene Bericht der in den Vereinigten Staaten von Nordamerika 
zur Untersuchung der Produktionsverhältnisse in sechs großen In— 
dustrien eingesetzten Kommission weist im Detail auf die großen Er— 
sparungsmöglichkeiten durch Einheitstypen, verbesserte Arbeitspro— 
zesse, Vermeidung von Streiks und möglichst gleichmäßiger Arbeits— 
verteilung hin. Der geistige Führer und Organisator der Rationali— 
sierung in Amerika, Herbert Hoover, hat „zu Ausmerzung der Ver—
	        

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Grundsätze Der Volkswirtschaftslehre. Herder, 1896.
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