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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

um die Munitionserzeugung und die Herstellung sonstigen Kriegs— 
bedarfes tunlichst zu beschleunigen und von jeder Hemmung zu be— 
freien, außer Kraft gesetzt. Schon während des Krieges und noch mehr 
nach demselben fühlten die besitzlosen Volksklassen, deren rechtliche In— 
teressen doch zum großen Teile in dem Arbeiterrechte geregelt werden, 
daß die ihre Rechtsinteressen berührenden Rechtssätze und Rechtsin— 
stitute den geänderten Machtverhältnissen innerhalb der Gesellschaft 
nicht mehr entsprechen, war doch bereits während des Krieges eine be— 
deutende Verschiebung in soßzialer und politischer Hinsicht eingetreten. 
Schon Anton Menger hatte in seinem früherzitierten Werke auf die 
Notwendigkeit hingewiesen, „daß das Arbeitskapital einer Nation 
ihr sachliches Vermögen an Bedeutung noch überwiegt und es deshalb 
in erster Reihe von dem öffentlichen und dem Pripatrechte geschützt 
werden muß“ und daß es gilt „die persönlichen Güter der Menschen in 
den Vordergrund zu stellen und die überwuchernden Eigentumsin— 
teressen zurückzudrängen“ (Seite 168 bzw. 184). Gerade beim Dienst⸗ 
vertrage und dem Gesindewesen findet Menger eine den Verhältnissen 
der besitzlosen Volksklassen ungünstige rechtliche Regelung! Rudolf 
von Ihering macht in seinem Werke „Der Kampf ums Recht“ dem 
geltenden gemeinen Rechte in scharfen Worten den Vorwurf, daß es 
die ethischen Lebensbedingungen zu wenig berücksichtigt, daß es dor 
„nüchterne, platte Materialismus ist, der in demselben zur vollen— 
deten Ausprägung gelangt ist“, daß der modernen Jurisprudenz der 
„einfache Gedanke, daß es sich bei einer Rechtsverletzung nicht bloß um 
den Geldwert, sondern um eine Genugtuung des verletzten Rechts— 
gefühles handelt, völlig abhanden gekommen ist. Ihr Maßstab ist ganz 
der des platten, öden Materialismus: das bloße Geldinteresse“. Die 
zur Arbeit für den Krieg und zur furchtbaren, blutigen Arbeit im 
Kriege herangezogenen Massen wurden sich bald ihrer großen poli— 
tischen Macht bewußt und der Gesetzgeber mußte unter dem Einflusse 
dieser Macht —ist doch, wie Ihering zutreffend sagt, das Recht ein 
Machtbegriff — aus den geänderten Machtverhältnissen die Konse— 
quenzen ziehen. Die Gründe, welche zu dieser enormen Steigerung der 
politischen Macht der besitzlosen Klassen, führten, liegen klar zu Tage. 
Dr. Ludwig Heyde, Generalsekretär der Gesellschaft für soziale Reform 
fagt in seiner Arbeit „Die Sozialpolitik im Friedensverkrag und im 
Völkerbund“ (1919 bei Gustav Fischer in Jena) hierüber: „Der erste 
wirkliche Völkerkrieg, der erste Massenkrieg liegt hinter uns. Nie war 
früher aus einem Volke wahrhaft die letzte Kraft herausgeholt wor— 
den, nie die allgemeine Wehrpflicht buchstäbliche Wirklichkeit gewesen. 
Diesmal aber trugen die Massen selbst die Kriegslast in Heimat und 
Feld. In dieser Tatsache, die das Selbstbewußtsein der Massen überall 
mächtig entwickelt hat, liegt der eigentliche Ausgangspunkt der demo—
	        

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Répertoire Des Administrateurs & Commissaires de Société, Des Banques, Banquiers et Agents de Change de France et de Belgique. 1926.
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