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Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Monograph

Identifikator:
1777407826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169052
Document type:
Monograph
Title:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Place of publication:
[Bern]
Publisher:
[Selbstverl.]
Year of publication:
1928
Scope:
133 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Die Organisation der Versicherung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • Title page
  • I. Die obligatorische Volksversicherung
  • II. Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Versicherung
  • III. Die Organisation der Versicherung
  • IV. Darstellung eines Projektes
  • V. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung
  • VI. Die Zusatzversicherung der Kantone
  • VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
  • VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage
  • Contents

Full text

30 
schnittlichen Betrag, der sich bei der Verteilung dieses Ausfalles auf den gan- 
zen Versicherungsbestand ergibt. Diese Mehrbelastung des Einzelnen kann 
eine sehr grosse sein, indem der Beitrag im Umlageverfahren das Doppelte 
und mehr der Prämie erreichen kann, die unter gleichen Verhältnissen im 
Prämiendeckungskapitalverfahren erhoben werden müsste, Das Umlagever- 
fahren bietet aber, eben weil es auf die Ansammlung von Prämienreserven zur 
Bestreitung der Versicherungsleistungen verzichtet und aus den laufenden 
Beiträgen die vom Gesetze vorgesehenen Leistungen begleicht, die Möglichkeit, 
der Versicherung sofort auch ältere Personen teilhaftig werden zu lassen, ohne 
dass es nötig wäre, diese auf eine besondere Fürsorge zu verweisen oder sie 
noch längere Zeit als Prämienzahler heranzuziehen, damit später aus der 
Prämienreserve ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen befriedigt werden 
können, wie es beim Prämiendeckungskapitalverfahren notwendigerweise der 
Fall ist. 
Dabei ist aber ein Gesichtspunkt von grosser praktischer Bedeutung für die 
Realisierung des Versicherungswerkes nicht ausser acht zu lassen. Wir haben 
soeben festgestellt, dass beim Umlageverfahren der durchschnittliche Bei- 
irag, der sich 'aus der Verteilung der Versicherungslast eines Jahres auf 
die Gesamtzahl der Beitragspflichtigen ergibt, wesentlich höher ist als die 
Prämie, die im Prämiendeckungskapitalverfahren von den jüngern Versicherten 
aufgebracht werden muss. Die jüngern Beitragspflichtigen werden im Um- 
lageverfahren mit einem zu hohen, die ältern und ältesten Jahrgänge der 
Versicherten dagegen mit einem zu niedrigen Beitrage gegenüber der Prämie 
des Prämiendeckungskapitalverfahrens belastet. 
Wenn auch bei der in Aussicht genommenen Regelung die Grosszahl 
der Beitragspflichtigen unter Hinzurechnung der staatlichen Zuschüsse 
zu den Versicherungsleistungen wesentlich mehr erhält als das Äquivalent 
der Beiträge, so wird man sich doch vor höhern durchschnittlichen Umlage- 
beiträgen hüten und den Beitrag dem anpassen müssen, was die jüngern 
Jahrgänge für die vorgesehene Versicherungsleistung, ohne staatlichen 
Zuschuss, bei Abschluss eines Versicherungsvertrages in ihrem Alter zu 
entrichten hätten. Ein Mittel, dies zu erreichen, wäre, was auch im Umlage- 
verfahren. in etwelchem Masse möglich ist, nach dem Alter abgestufte Bei- 
träge festzusetzen, doch steht dem die Forderung möglichster Kinfachheit der 
Organisation entgegen. Insbesondere muss der Beitragseinzug in die Gemeinden 
hinaus verlegt werden, welche für die Erfüllung der Beitragspflicht zu sorgen 
haben. Jede Abstufung der Beiträge schafft aber bei der grossen Zahl von 
Beitragspflichtigen, die sich auf über 2 /z Millionen belaufen wird, Schwierig- 
keiten. Unter diesen Umständen erscheint es einfacher, zur Entlastung der 
Jüngern Generation eine Abstufung der Versicherungsleistungen in Aussicht zu 
nehmen, in dem Sinne, dass während einer gewissen Zeit nach Inkrafttreten 
des Gesetzes nur beschränkte Leistungen ausgerichtet werden. Die Abstufung 
beschränkt sich damit auf die gegenüber der grossen Zahl der Beitragspflich- 
tigen viel geringere Zahl von Leistungsempfängern. Man kann zugunsten dieser
	        

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Alters- Und Hinterlassenenversicherung. [Selbstverl.], 1928.
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