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Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
178263682X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-177433
Document type:
Monograph
Author:
Vierkandt, Alfred http://d-nb.info/gnd/118804472
Title:
Gesellschaftslehre
Edition:
2., völlig umgearb. Aufl
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Enke
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 484 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Kapitel. Die Gruppe
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • 1. Kapitel. Die sozialen Anlagen des Menschen und das Wesen der Gesellschaft
  • Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
  • Drittes Kapitel. Die Gruppe
  • Viertes Kapitel. Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe
  • Index

Full text

Die drei Sozialmoralen. 
399 
Kapitalismus von Anfang an auf dem reinen Rechtsstaat aufgebaut. Auch 
das Kampfverhältnis und das Machtverhältnis in den mannigfachsten 
Formen der Abhängigkeit sind bei uns bekanntlich zu einer besonders 
großen Entfaltung gelangt, und zwar in ihrer reinen ($ 21,,), d. h. außer- 
gemeinschaftlichen Form. Aber auch diese Verhältnisse treten uns, wie 
wir früher sahen, durchweg als geregelte Verhältnisse entgegen und 
ordnen sich insoweit wenigstens nach einer Seite der Gesellschaftsmoral 
unter: aller Wille, sich rücksichtslos durchzusegen und den andern dabei 
zu schädigen, findet doch gewisse Grenzen teils an Sitte und Überliefe- 
rung, teils an der Rechtsordnung. In der modernen Gesellschaft sind 
die ersteren Einschränkungen‘ anehr oder weniger verloren gegangen, 
dafür hat aber die Regelung durch die Rechtsordnung eine Kraft ge- 
wonnen, die sie bei den andern Typen mit ihrem überwiegend patriarcha- 
lischen Charakter nicht besigen konnte. 
3. Die dritte Form der Sozialmoral können wir als Sachmoral 
bezeichnen. Ihr Sinn ist: du kannst den andern als eine Sache, d. h. 
nach reinem Belieben behandeln. Ihrer idealtypisch reinen Form gegenüber 
kann man im strengen Sinne genommen freilich weder von einer Moral 
noch von einem Sozialverhältnis sprechen. Der Ausdruck „Sachmoral“ 
ist hier gewählt lediglich teils wegen der sprachlichen Übereinstimmung, 
teils weil diese Form der Moral, wenn sie auch in reiner Form dem 
Wesen der Gesellschaft als eines Sozialverhältnisses ($ 14) widerspricht, 
dennoch in gemischter Form, d. h. in einer Synthese mit den beiden 
andern Formen der Sozialmoral, in der geschichtlich-gesellschaftlichen 
Welt eine große Rolle spielt. Das Verhältnis, das hier zwischen Subjekt 
und Objekt besteht, können wir nach seinem Inhalt als Willkür- 
verhältnis bezeichnen, weil der eine Teil völlig nach Belieben, ins- 
besondere lediglich nach seinem eigenen Interesse mit dem Gegenstande 
verfährt und etwaige Regelungen und Mäßigungen ihm gegenüber ledig- 
lich der Rücksichtnahme auf sein eigenes wohl verstandenes Interesse 
oder auf bestimmte Normen entspringen, nicht aber einer Rücksichtnahme 
oder Anerkennung dem Gegenstand selber gegenüber. Es fehlt hier 
nicht nur die Hingabe der Gemeinschaftsmoral, sondern auch die An- 
erkennung und Achtung der Gesellschaftsmoral. Wenn dies Verhältnis 
vielfach als Machtverhältnis bezeichnet wird, so ist dabei mit der Macht 
lediglich die äußere, d. h. auf Gewalt oder sonstige äußere Einfluß- 
möglichkeiten begründete Macht gemeint, die keine Spur von innerer 
Verbundenheit kennt. — Nach der Art des Objektes betrachtet 
können wir unser Verhältnis als Sachverhältnis bezeichnen. Nur 
dieses Verhältnis ist das Bereich, in dem diese Moral gedeihen kann. Nur 
gegen eine Sache gibt es keine Pflichten, sondern höchstens bezüglich
	        

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Gesellschaftslehre. Enke, 1928.
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