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Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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Bibliographic data

fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

Monograph

Identifikator:
1784950556
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-170296
Document type:
Monograph
Author:
Syrup, Friedrich http://d-nb.info/gnd/130044288
Title:
Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Reimar Hobbing
Year of publication:
1928
Scope:
224 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Teil C. Die übrigen (außerhalb des Rahmens der Arbeitszeitverordnung und der Gewerbeordnung) ergangenen Gesetze und Verordnungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)
  • Title page
  • Contents
  • Teil A. Die Verordnung über die Arbeitszeit und ihre Nebenverordnungen
  • Teil B. Die Arbeitsschutzbestimmungen der Gewerbeordnung und ihrer Nebenverordnungen
  • Teil C. Die übrigen (außerhalb des Rahmens der Arbeitszeitverordnung und der Gewerbeordnung) ergangenen Gesetze und Verordnungen
  • Teil D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
  • Teil E. Washingtoner Übereinkommen über die Arbeitszeit

Full text

g8 4 bis 8 
119 
rend der von der zuständigen Behörde bestimmten Schul⸗ 
ferien nicht länger als vier Stunden dauern. Um Mittag 
ist den Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu 
gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst 
eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. 
Betiung bei öffentlichen thea⸗— 
tralischen Vorstellungen und anderen 
öffentlichen Schaustellungen. 
86. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und 
anderen öffentlichen Schaustellungen dürfen Kinder nicht 
beschäftigt werden. 
Bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei 
denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft 
obwaltet, kann die untere Verwaltungsbehörde nach Anhö— 
rung der Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. 
Beschäftigung im Betriebe von Gast⸗ 
und von Schankwirtschaften. 
8 7. Im Betriebe von Gast⸗ und von Schankwirt—⸗ 
schaften dürfen Kinder unter zwölf Tahren überhaupt nicht 
und Mädchen (82) nicht bei der Bedienung der Gäste be— 
schäftiat werden. Im übrigen finden auf die Beschäftigung 
von Kindern über zwölf Jahre die Bestimmungen des 
85 Abs. 2 Anwendung. 
Beschäftigung beim Austragen von 
Waren und sonstigen Botengängen. 
z 8. Auf die Beschäftigung von Kindern beim Aus— 
tragen von Waren und bei sonstigen Botengängen in den 
in 884 bis J bezeichneten und in anderen gewerblichen 
Betrieben finden die Bestimmungen des 8 5 entsprechende 
Anwendung. 
Für die ersten zwei Jahre nach dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes kann die untere Verwaltungsbehörde nach 
Anhörung der Schulaufsichtsbehörde für ihren Bejirk oder 
Teile desselben allgemein oder für einzelne Gewerbszweigne 
gestatten, daß die Beschäftigung von Kindern über zwölf 
Jahre bereits von sechseinhalb Uhr morgens an und vor 
dem Vormittagsunterrichte stattfindet: jedoch darf sie vor 
d Vormittagsunterrichte nicht länger als eine Stunde 
auern.
	        

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Regelung Des Arbeitsschutzes Insbesondere Der Arbeitszeit Nach Den Zur Zeit Gültigen Gesetzen Und Verordnungen (Nebst Ausführungsanweisungen) Und Dem Entwurf Des Arbeitsschutzgesetzes (in Der Vom Reichsrat Beschlossenen Fassung). Verlag von Reimar Hobbing, 1928.
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