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Finanzen

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzen

Monograph

Identifikator:
178864896X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-180025
Document type:
Monograph
Title:
Finanzen
Edition:
2. Bearb.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
226 S
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

160 
252 
Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ 
82 
Mit dem Inkrafttreten des 81 treten folgende Vor— 
schriften außer Kraft: 
58 3, 5 Abs. 1 Satz 2, 88 16, 18 des Leucht— 
mittelsteuergesetzes, 
582, 6 Abs. 1 Satz 2, 88 17, 19 des Zünd— 
warensteuergesetzes, 
z8 2, 6 Abs. 1 Satz 2, 88 14, 15 des Salz— 
steuergesetzes, 
58 2, 7 Abs. 1 Satz 2, 88 20, 22 des Zucker⸗ 
steuergesetzes, 
3582, 5 Abs. 1 Satz 2, 88 15, 17 des Spiel⸗ 
kartensteuergesetzes, 
F51 Abs. 2, 87 Abs. 1 Satz 2, 88 25, 26 des 
Biersteuergesetzes vom 9. Juli 1923 (GReichs— 
gesetzbl. IS. 567) / 11. August 1923 (Reichs⸗ 
gesetzbl. I S. 770)/ 13. Februar 1924 (Reichs⸗ 
Jesetzbl. 1S. 68), 
zlLa Abs. 1, 883 Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes 
12. September 1919 (GReichsgesetzbl. S. 1667) *, 
vom iti io ,e in 
der Fassung der Verordnung zur Anderung des 
Tabaksteuergesetzes vom 30. Oktober 1923 (Reichs— 
zesetzbl. J S. 1045). 
die allgemein festgesetzten Gebühren zu entrichten, es 
sei denn, daß die Handlungen der Behörden in Aus— 
äbung einer öffentlichen Gewalt veranlaßt und vorge⸗ 
aommen werden. Die Gebührenpflicht tritt nicht ein, 
venn durch Gesetz, Satzung oder Vertrag Gebühren⸗ 
reiheit begründet ist. Der Anspruch der Deutfchen 
Reichspost auf die ihr zustehenden Gebühren bleibt 
inberührt. 
(2) Das Reich ist von allen Gerichtsgebühren, die 
—O— 
den Gerichten des Reichs befreit. 
82 
(1), Das Reich hat den Ländern und den Gemeinden 
Gemeindeverbänden), die Länder und die Gemeinden 
Gemeindeverbände) haben dem Reiche die Beiträge zu 
ntrichten, die zur Deckung der Kosten für die Herstellung 
ind Unterhaltung der durch das öffentliche Interesfe 
rforderten Veranstaltungen von den Grundeigentümern 
ind Gewerbetreibenden erhoben werden, denen hierdurch 
hesondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Zu diesen 
Beiträgen gehören insbesondere Straßenbaubeiträge. 
(2), Die Deutsche Reichspost kann nur als Grund— 
igentümerin zu Beiträgen herangezogen werden. Sie 
ann ferner zu Beiträgen Vorausleistungen) zur Deckung 
yon Kosten für eine außergewöhnliche Abnutzung der 
Wege (5 12 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes) heran⸗ 
zezogen werden; diese Beiträge duͤrfen jedoch nur für 
Fahrten, die der entgeltlichen Personenbeförderung dienen, 
rThoben werden und duͤrfen für die übrigen Benutzer 
der Wege nicht günstiger fein. 
83 
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
den Wortlaut der durch diefes Gesetz abgeänderten Ge— 
jetze mit diesem und den bis zu seinem Inkrafttreten 
zrlassenen Gesetzen und Verordnungen in Einklang zu 
hringen und in fortlaufender Paragraphenfolge im 
Reichsgesetzblatt bekanntzugeben. 
83 
Das Reich, die Länder und die Gemeinden (Gemeinde— 
herbände) sind körperschaftsteuerpflichtig und vermögen— 
teuerpflichtig nach Maßgabe der Vorschriften des Körper— 
chaftsteuergesetzes und des Vermögensteuergesetzes. 
84 
Die Vorschrift des Artikel 184 Abs. 2 tritt mit 
Wirkung vom J1. Augnst 1925 in Kraft. Im übrigen 
ꝛestimmt der Reichsminister der Finanzen den Zeitpunkt 
des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er kann die einzelnen 
Artikel zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft setzen. 
Berlin, den 10. August 1925. 
Der Reichspräsident 
von Hindenburg 
Der Reichsminister der Finanzen 
von Schlieben 
Gesetz über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des 
Reichs, der Länder und der Gemeinden. 
Vom 10. August 1925. 
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, 
— Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet 
wird. 
84 
(4) Die Länder und die Gemeinden (Gemeinde— 
verbände) können das Reich zu ihren Grund- und Ge— 
ʒäudesteuern heranziehen, sofern es sich nicht um Grund— 
tücke handelt, die zu einem öffentlichen Dienste oder 
Gebrauche bestimmt sind. Den Grund- und Gebäude— 
steuern stehen die Steuern gleich, die dem Geldentwertungs⸗ 
ausgleich bei bebauten Grundstücken dienen. 
(2) Soweit Grundstücke des Reichs Wohnzwecken 
dienen, sind sie nicht als zu einem öffentlichen Dienste 
oder Gebrauche bestimmt anzusehen. Dies gilt nicht 
ür Kasernenquartiere der Wehrmacht, für Bereitschafts⸗ 
äume der Schutzpolizei und des Reichswasserschutzes 
owie für mit den Kasernenquartieren und den 
Bereitschaftsräumen zusammenhängende oder in ihrer 
Rähe gelegene Wohnungen, die Angehörigen der 
Wehrmacht, der Schutzpolizei oder des Reichswasser⸗ 
chutzes im dienstlichen Interesse zugewiesen worden sind. 
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Besteue⸗ 
rung der Dienstwohnungen der Reichsbeamten, vom 
16. Juni 1920 (GRreichsgesetzbl. JI S. 517), bleiben un— 
berührt. 
(3) Zu den Grund- und Gebäudesteuern der Ge— 
neinden (Gemeindeverbände) kann auch die Reichsbahn⸗ 
gesellschaft mit den zum Reichseisenbahnvermögen ge— 
81 
(1) Das Reich hat den Ländern und den Gemeinden 
Gemeindeverbänden), die Länder und die Gemeinden 
Gemeindeverbände) haben dem Reich für die Benutzung 
hrer im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veran— 
altungen sowie für die Handlungen ihrer Behörden
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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