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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
1819853969
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-207464
Document type:
Monograph
Author:
Cannan, Edwin http://d-nb.info/gnd/118666916
Title:
Money
Edition:
6. ed.
Place of publication:
[London]
Publisher:
King
Year of publication:
1929
Scope:
XII, 120 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Part I. General principles
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
  • Title page
  • Contents

Full text

172 
221—228, Amtliche Ausfertigungen. 
ee) Ueber mündlich erklärte Waaren. 
221. In den amtlichen Ausfertigungen über mündlich erklärte Waaren 
wird die Zahl der Päcke oder Behältnisse, der angelegten Siegel, ferner die 
Summe des Sporco- oder Nettogewichtes, der Maße oder der Stückzahl am 
Schlüsse mit Worten nicht wiederholt. Blos der Betrag der eingehobenen 
Gebühren ist mit Worten zu wiederholen, wenn derselbe Einen Gulden über 
schreitet. (§. 246 A. U.) 
ff) Unterschrift ber amtlichen Ausfertigungen. 
222- Die amtliche Ausfertigung muß von dem leitenden Oberbeamten, 
und wo die Ausstellung derselben eigenen Beamten übertragen ist, von jenem, 
der sie ausstellte und von einem Oberbeamten unterschrieben werden. 
Bei Hauptzollämtern ist die amtliche Ausfertigung 
. 1. von dem Beamten, unter dessen Aufsicht und Leitung dieselbe aus 
gestellt wird, und nebstdem 
2. von dem Beamten, der die Gebühren einhebt, zu unterschreiben. 
(§. 243 A. U.) 
c) Anordnungen in Bezug auf die Vereinfachung der amtlichen 
Ausfertigungen. 
223. Zur Vermeidung der Zahl der Unterschriften auf den Erklärungen 
und amtlichen Ausfertigungen wird gestattet, daß bei Erklärungen, wenn ein 
und derselbe Beamte 
a) die Erklärung übernimmt, die Nevisionsbeamten bezeichnet, die Waa- 
renerklärung prüft und die beiden Exemplare der Erklärung untereinander 
und mit den übrigen Papieren vergleicht, 
b) in der Erklärung Muster 2 des Amtsunterrichtes die Verbuchung 
im Declarations- oder Begleitschein Empfangsregister, die Uebereinstimmung 
der beiden Exemplare der Erklärung und die Uebereinstimmung der Erklärung 
mit dem Magazinsbuche bestätigt, 
c) die Gebühr berechnet und die Bezahlung derselben bestätigt, 
à) die Transportbescheinigung und die Bestätigung der geleisteten 
Zahlung ertheilt, 
in jedem dieser vier Fälle, wenn die Unterschrift unter der späteren 
der erwähnten Amtshandlungen angesetzt wird, die Unterschriften unter den 
früheren Amtshandlungen weggelassen werden kann. 
Das Amtssiegel und der Name des Amtes wird in dem Falle d unter 
der Bestätigung der geleisteten Zahlung anzubringen sein. 
Aus dieser Gestattung folgt, daß nur die Prüfung der Waarenerklärung, 
die Uebereinstimmung derselben mit dem Magazinsbuche, der Beschaubefund, 
die Gebührenzahlung stets mit der Fertigung des betheiligten Beamten ver 
sehen sein muß, bei den andern auf der Erklärung ersichtlichen Amtshand 
lungen die Unterschrift der sie vollziehenden Beamten fehlen kann, wobei es 
ganz gleichgiltig ist, ob die einzelne Amtshandlung durch den Beamten selbst 
oder (innerhalb der Bestimmungen des Amtsunterrichtes) unter seiner Leitung 
und Haftung durch einen ihm zugetheilten Hilfsarbeiter vollzogen worden 
ist. Die Namen solcher unter der Leitung und Haftung anderer Beamten
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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