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Greek war debt

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Bibliographic data

fullscreen: Greek war debt

Monograph

Identifikator:
1831797313
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-221137
Document type:
Monograph
Title:
Greek war debt
Place of publication:
London
Publisher:
Stat. Off.
Year of publication:
1927
Scope:
7 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

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Hiermit bescheinige ich, dass alle die in vorstehender Haushaltungsliste enthaltenen Angaben vollständig und der Wahrheit 
Vorschriften und Erläuterungen, die 
§. 1. (Art Und Weise der Angaben Im Allgemeinen.) Die über die einzelnen Individuen zu gebenden Nachrichten sind in den Spal 
ten 4, 5, 8—11, 13 —17, 20 — 26 durch Eintrag der Ziffer 1 oder eines stehenden Strichs in diejenigen Spalten zu bewirken, 
deren Ueberschriften auf die vorn namhaft gemachte, Person Anwendung erleiden, hingegen durch Eintrag eines liegenden Strichs 
( — ) in die Spalten, wo solches nicht der Fall ist. 
§. 2. (Name und Geschlecht.) Von jeder zu zählenden Person ist der Familienname und Taufname anzugeben. Der Familienname 
ist aber voranzustellen; für die Personen mit gleichem Familiennamen brauchen die nach dem ersten folgenden nur durch Strichei 
( „„ ) angegeben zu werden. 
§. 3 zu 6 und 7. (Alter.) Das Alter ist stets in Ziffern, und zwar ist unter allen Umständen nur die Zahl des zuletzt erfüllten, nicht 
die des erst noch zu erfüllenden Lebensjahres anzugeben. Bei Kindern unter 1 Jahr ist das Alter in Monaten auszudrücken. 
§. 4 zu 8 —11. (Körper- und Geistesbeschaffenheit.) Nächst dem Nachweise darüber, welche Personen blind oder taubstumm sind, 
ist auch darüber Auskunft zu geben, ob eine Person blödsinnig oder geistesschwach, irrsinnig oder geisteskrank ist, jedoch unter 
thunlichster Unterscheidung dieser Fälle. Die Mittheilungen über solche, die Familien oft schwer heimsuchenden und von ihnen 
gern verschwiegenen und im Stillen ertragenen Verhältnisse können ohne Besorgniss darüber, dass mit solchen Angaben irgend 
ein Missbrauch gemacht werde, gegeben werden. 
§. 5 zu 12. (Confession.) Sie ist in Spalte 10 durch folgende Buchstaben zu bezeichnen: E für Evangelische; K für Römisch-Katho 
lische; D für Deutsch-Katholische und Freigemeindler ; G für Griechisch-Katholische; M für Mennoniten; I für Israelitien. 
§. 6 zu 13—17. (Familienstand.) Als getrennt lebende Verheirathete haben sich nicht etwa blos die Eheleute einzutragen, welche 
gesetzlich getrennt von Tisch und Bett leben, sondern auch die, deren Lebensstellung diese Trennung erheischt; so z. B. ver 
heirathete herrschaftliche Diener, welche bei ihrer Herrschaft wohnen müssen und deren Frauen deshalb für sich wohnen u. s. w. 
§. 7 zu 18 — 19. (Beschäftigung, Stand und Beruf. Arbeits- oder Dienstverhältnisse Bei Personen unter 14 Jahren ist, dafern 
solche den Eltern schon regelmässig in der Wirtschaft oder im Gewerbebetriebe beistehen, oder auf Arbeit gehen, diese Mit 
hilfe bemerklich zu machen, etwa durch die Worte: »hilft in der Wirthschaft, hilft im Gewerbe, geht auf Fabrikarbeit etc.« Bei 
Personen über 14 Jahren ist deren Beschäftigung, welcher Art sie auch sei, so speciell als möglich anzugeben. Angaben, 
wie z. B. Kaufmann, Fabrikant, Fabrikarbeiter genügen nicht, es muss auch der Gegenstand des Handels und der Fabrikation 
hinzugefügt werden, z. B. Schnitthändler, Baumwollenspinner etc. In Spalte 17 ist zu bemerken, ob die betreffende Person Be 
sitzer oder Pächter, Principal, Meister, Gehülfe, Knecht, Magd etc. ist. 
Wenn eine verheirathete Frau ein Nebengewerbe treibt, z. B. als Waschfrau, Schneiderin, Aufwärterin etc., so darf die 
Angabe desselben nicht unterlassen werden. Frauen und Mädchen, welche, wenn auch nur zeitweilig, aber doch mehr oder weni 
ger gewerbmässig und gegen Lohn, weibliche Arbeiten fertigen, haben diese ihre Beschäftigung in Spalte 18 gleichfalls namhaft 
zu machen, etwa durch die Worte »stickt zeitweilig«, »näht zeitweilig«. 
Wenn Jemand mehrere Gewerbe treibt, oder Nahrungsquellen hat, so sind diese einzeln anzuführen und dabei die haupt 
sächlichen voranzustellen, z. B. Gastwirth und Fleischermeister, Auszügler und Spinner, Häusler und Tagelöhner, oder umgekehrt. 
Personen, die weder ein Amt haben, noch ein Gewerbe treiben, haben die Art ihrer Nahrungs quelle in Spalte 18 namhaft 
zu machen, z. B. Rentier, Auszügler, pensionirter Beamter etc. Soldaten (Beurlaubte), welche einen längeren als monatlichen
	        

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10 Jahre Wiederaufbau. Wirtschaftszeitungs-Verlags-Ges. M.B.H., 1928.
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