Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

Monograph

Identifikator:
1834114039
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-222204
Document type:
Monograph
Author:
Lucas, Charles Prestwood http://d-nb.info/gnd/101180705
Title:
Religion, colonising & trade
Place of publication:
London
Publisher:
Soc. for Promoting Christian Knowledge
Year of publication:
1930
Scope:
84 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks
  • Title page
  • Contents
  • Zahl der Handwerker
  • Die Bildungseinrichtungen
  • Das Prüfungswesen
  • Ausstellungen von Lehrlingsarbeiten
  • Lehrstellen-Vermittlung
  • Die Organisation des Handwerks
  • Kommunale Handwerksförderung
  • Förderungen des Handwerks auf dem Lande
  • Das Verbindungswesen
  • Gemeinsame Geschäftsbetriebe und Arbeitsvereinigungen
  • Vergebung von Arbeiten an Handwerkervereinigungen
  • Preisregelung im Handwerk
  • Kapitalbeschaffung für Handwerker
  • Die Förderung des Genossenschaftswesens
  • Maschinenvermittlung
  • Werkstättenhäuser
  • Ausstellungswesen
  • Zollpolitik und Handelsverträge
  • Förderung des Bauhandwerks
  • Förderung des Elektro-Installationsgewerbes
  • Konsumvereinswesen
  • Versteigerungswesen
  • Abzahlungsgeschäfte
  • Wanderlagerwesen
  • Ausverkaufswesen
  • Unlauterer Wettbewerb
  • Gefängnisarbeit
  • Wettbewerb staatlicher und städtischer Betriebe
  • Leihhäuser
  • Nahrungsmittelkontrolle
  • Offenbarungseidverfahren
  • Bekämpfung des Borgunwesens
  • Die Wohlfahrtseinrichtungen der Kammer
  • Arbeitstarifverträge
  • Arbeitslosen-Versicherung
  • Kinder- und Arbeiterschutz

Full text

sollten es vermeiden, die Kammer in den verdacht 
zu bringen, als ob sie leichtfertig Behörden an 
schuldigt. Dadurch können leicht die Eingaben an 
Behörden an Bedeutung und Einfluß verlieren. 
Es würde natürlich zu weit führen, wollten wir 
hier aller der Fälle gedenken, bei denen die Hand 
werkskammer mitgewirkt hat. Ihre Zahl ist 
außerordentlich groß; jedenfalls beweist sie und 
besonders der jeweilige Erfolg, daß die Handwerker 
immer am besten daran tun, sich an die Kammer 
zu wenden. 
Mit der Frage der Errichtung von verding 
ungsstellen hat sich die Kammer wiederholt be 
schäftigt; sich aber nicht dazu entschließen können, 
eine solche Stelle einzurichten. Auf eine Anfrage 
des Handelsministeriums hat sie folgenden Bericht 
gegeben, der die Auffassung der Kammer zu den 
verdingungsstellen wiederspiegelt: 
„Die Handwerkskammer besitzt keine eigentliche 
verdingungsstelle und hat auch zunächst noch nicht 
die Absicht, eine solche zu errichten. Wir sind 
vorläufig der Ansicht, das verdingungswesen aus 
reichend fördern zu können durch die Einrichtungen, 
die die Handwerkskammer ohnehin besitzt. Die 
Grundforderungen des Handwerks zum verdingungs 
wesen stehen im allgemeinen fest. Sie werden 
sogar durchweg von den Behörden, besonders 
denen des Staates anerkannt. Nur in Einzelfällen 
kommen Meinungsverschiedenheiten vor, wenn die 
Behörden aus gewissen Gründen glauben, von 
jenen Grundforderungen abweichen zu müssen. 
Es kommt also darauf an, in diesen einzelnen 
Fällen mit den beteiligten Behörden in Unter 
handlungen einzutreten, um zu versuchen, sie den 
Forderungen der Handwerker geneigt zu machen. 
Solche Verhandlungen führen in der Negel persönlich: 
ein Mitglied der Handwerkskammer, das besonders 
sachverständig ist und der Syndikus, vereinzelt 
lassen wir es auch bei schriftlichen Vorstellungen 
bewenden. Der Erfolg dieser unserer Tätigkeit 
ist im allgemeinen durchaus befriedigend. Ls ist 
uns beinahe in allen Fällen, wo wir persönlich 
verhandelten, wenigstens gelungen, etwas für das 
Handwerk zu erreichen. Alle Ansprüche zu be 
friedigen, wird ohnehin schwerlich jemals gelingen. 
Das Verfahren der persönlichen Verhandlungen 
von Fall zu Fall haben wir besonders in den 
beiden letzten Jahren betrieben; wir wollen es 
32 
jetzt noch weiter ausbauen mit Hülfe der Sach- 
verständigen, die die Handwerkskammer an den 
Sitzen der Amts- und Landgerichte bestellt hat. 
Diese wollen wir für die persönlichen Verhand 
lungen in noch größerem Maße heranziehen. Zu 
gleich haben wir mit Hülfe dieser Sachverständigen 
auch Liften der preise für die laufenden Unter- 
haltungsarbeiten hergestellt, die wir jetzt allen 
Behörden abgeben. Damit dürfte zunächst unser- 
seits die Hauptsache zur Förderung des Verding 
ungswesens geschehen sein. Im übrigen aber 
wollen wir abwarten, was die Handwerkskammern, 
die verdingungsstellen zum Teil mit großen Kosten 
eingerichtet haben, mehr erreichen als wir." 
öemeinsame Geschäftsbetriebe 
und flrbeitsDereimgungen. 
Neben den Genossenschaften kommen auch die 
Innungen für die Ausführung von Arbeiten auf 
gemeinsame Rechnung in Betracht. Sie müssen 
zu dem Zwecke einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb 
(8 81 Ziffer 4 G.--G.) errichten oder eine Arbeits 
vereinigung. Denn die Innung kann als solche 
d. h. ohne jede Voraussetzung und Bedingung 
gemeinsame Arbeiten nicht gut ausführen, was 
sowohl die Innungen als auch die Behörden längst 
empfunden haben. Die Innungen müssen sich erst 
auf die Sache einrichten, es muß eine verantwort 
liche Stelle geschaffen werden und die Mitglieder 
müssen auch untereinander sich irgendwie sichern, 
damit nicht jeder nach Belieben abspringen oder 
den Vorstand mit der Arbeit sitzen lassen kann. 
Am besten ist es, irgend eine Arbeitsvereinigung 
zu gründen innerhalb oder neben der Innung, was 
ohne besondere Förmlichkeit möglich ist. Manche 
Innungen haben, freilich oft unbewußt, das schon 
getan. Doch fehlte bisher die nötige Klarheit 
über das Wesen der Arbeitsvereinigung. 
Die Arbeitsvereinigung bezweckt vor allem, 
den Handwerkern die Beteiligung an öffentlichen 
Arbeiten und Lieferungen zu ermöglichen oder zu 
erleichtern. Der für sich alleinstehende Handwerker 
findet eben nicht die gleiche Beachtung der Ver 
waltungsbehörden, wie eine Mehrheit von Hand« 
werkern, die natürlich in jeder Hinsicht leistungs 
fähiger ist. Das haben die Handwerker auch schon 
längst herausgefunden. Sie haben im engen
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Zur Wirtschaftlichen Förderung Des Handwerks. Wilhelm Greven Buchdruckerei, 1914.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.