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Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Monograph

Identifikator:
1020603151
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-62754
Document type:
Monograph
Author:
Strutz, Georg http://d-nb.info/gnd/117677558
Title:
Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz
Edition:
Zweite durchgesehene und ergänzte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Industrieverlag Spaeth & Linde, Fachbuchhandlung für Steuerliteratur
Year of publication:
1924
Scope:
1 Online-Ressource (65 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
10. Fiskalische Erwägungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz
  • Title page
  • Contents
  • 1. Ausgangspunkt und Kern des Problems
  • 2. Umgestaltung des § 13 I 1b EinkSTG. durch die Novelle vom 24. März 1921
  • 3. Der Vorgang des preußischen Einkommenssteuergesetzes im Landtag
  • 4. Die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts
  • 5. Unklarheiten bei Beratung der Reichseinkommenssteuer in der Nationalversammlung
  • 6. Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Oktober 1922
  • 7. Wirtschaftliche Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung
  • 8. Stehen Absetzungen vom Zeitwert nach § 13 I 1 b im Widerspruch mit § 33a, § 13 I 1 b 2 Halbsatz oder § 33 b?
  • 9. Sind die Absetzungen nach dem Jahresanfangs=, end= oder =mittelwerte zu bemessen?
  • 10. Fiskalische Erwägungen
  • 11. Benachteiligung von Land= und Forstwirtschaft und Gewerbe durch Absetzungen nach § 13 EinkSTG. nach dem Zeitwert?

Full text

Benachteiligung von Land- und Forstwirtschaft usw.? 63 
künftige Erholung der Reichsmark, sah er ihre damalige Ent 
wertung zum Teil als eine nur vorübergehende Erscheinung 
an. Auf dieser Anschauung beruhte ja der § 59 a EinkStG., 
beruhten auch noch der § 15 des Vermögenssteuergesetzes und 
§ 5 des Vermögenszuwachssteuergesetzes vom 8. April 1922. 
Daß diese Erwartung nicht in Erfüllung gegangen ist, kann 
die Auslegung des § 13 Nr. 1 b EinkStG. nicht beeinflussen; 
man kann diesen nicht in Zeiten sinkenden Geldwerts anders 
auslegen als in Zeiten steigenden oder stabilen, vollends nicht 
in Zeiten sinkenden Geldwerts für den Steuerpflichtigen un 
günstiger auslegen Vorschriften eines Gesetzes, das so von 
dem Bestreben, für den Steuerpflichtigen ungünstige Wirkun 
gen der Geldentwertung gegenüber dem bisherigen Rechtszu 
stande zu mildern, getragen war, wie die Einkommen 
steuernovelle vom 24. März 1921. Aebrigens darf man die 
antifiskalischen Wirkungen von Absetzungen nach dem Zeit 
werte statt nach dem Anschaffungspreise nicht überschätzen. 
Land- und Forstwirtschaft, Industrie, Bergbau, Handel und 
sonstige Gewerbe, wo die Wirkungen am stärksten sein wür 
den, stehen unter den Sondervorschriften der §§ 33 a und 33 b 
und standen unter denen des § 59 a. In Betracht kommt 
also vorzugsweise nur der Hausbesitz,, und dessen steuerbares 
Einkommen ist, wenn die Behauptungen der Hausbesitzer und 
der amtlichen Stellen für die Mietzinsbildung richtig sind, 
infolge der, Gott Lob, noch nicht aufgehobenen Zwangs 
wirtschaft auf diesem Gebiete, deren Aufhebung oder unvor 
sichtiger Abbau infolge der dadurch nötig werdenden starken 
Erhöhung der völlig unzureichenden Beamtenbezüge ein 
sicheres Mittel zur Herbeiführung einer neuen Inflation 
wäre, ohnehin minimal. Wären die antifiskalischen Wir 
kungen aber selbst weittragendere, so könnten sie doch die Aus 
legung eines unparteiischen Steuerrichters nicht beeinflussen. 
Das Reich hat es ja in der Hand, sie durch Aenderung des 
Gesetzes jederzeit auszuschließen oder sich Ersatz durch andere 
Steuern zu schaffen, welch letzteres richtiger wäre, als durch 
Aenderung des Einkommensteuergesetzes dem Einkommens 
begriff und wirtschaftlich richtigen Anschauungen Gewalt an 
zutun. 
11. Benachteiligung von Land- und Forstwirtschaft und 
Gewerbe durch Absetzungen nach § 13 EinkStG. nach dem 
. Zeitwert? 
Endlich wäre es auch, wie schon gegenüber dem Urteile des 
RFH. vom 28. November 1923, oben S. 54 f. berührt, nicht 
richtig, der im vorstehenden vertretenen Auslegung des § 13 
entgegenzuhalten, sie führe dahin, daß Land- und Forstwirt 
schaft und Gewerbe statt, wie es §§ 33 a und 59 a und jetzt
	        

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Die Absetzungen Für Abnutzung Nach Dem Einkommensteuergesetz. Industrieverlag Spaeth & Linde, Fachbuchhandlung für Steuerliteratur, 1924.
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