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Finanzen

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Bibliographic data

Full text: Finanzen

Monograph

Identifikator:
1835107648
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-222288
Document type:
Monograph
Author:
Norden, Hermann http://d-nb.info/gnd/1141303051
Title:
Durch Abessinien und Erythräa
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Scherl
Year of publication:
[ca. 1930]
Scope:
202 S.
Ill., 1 Kt.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzen
  • Title page
  • Contents
  • Reichshaushaltsordnung. Vom 31 Dezember 1922
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928. Vom 31. März 1928
  • Verordnung über Finanzstatistik. Vom 25. Juli 1927
  • Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz). Vom 27. April 1926
  • Einkommensteuergesetz. Vom 10. August 1925
  • Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926
  • Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 244). Vom 8. März 1926
  • Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen. Vom 5. Mai 1926
  • Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (USt.DB.). Vom 25. Juni 1926
  • Bekanntmachung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) und der Abänderungsverordnung vom 10. April 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 411). Vom 12. Juni 1926
  • Gesetz über die Änderung der Rechtsanwaltsordnung. Vom 7. März 1927
  • Gesetz über Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 21. Dezember 1927

Full text

221 
Nr. 13 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 19. März 1927 75 
(8) Der Reichsminister der Finanzen kann die Ent— 
schließung über Anträge nach Abs. J und 2 auf Be— 
hörden übertragen, die den Landesfinanzämtern unter— 
geordnet sind. 
815 
(1) Geht ein Grundstück, das mehreren zur gesamten 
Hand gehört, an einen oder mehrere Mitberechtigte 
über, so wird die Steuer so berechnet, als ob die Be— 
teiligten nach Bruchteilen berechtigt wären; der Bruch— 
deil der Erwerber bleibt unberücksichtigt. Die Höhe 
der Bruchteile ist nach den Anteilen zu bestimmen, zu 
denen die Beteiligten an dem Vermögen zur gesamten 
Hand berechtigt sind, oder nach Verhaͤltnis desfen, was 
hnen bei Auflösung der Gemeinschaft zufallen würde 
—DDDD— 
tigung des Erwerbers, oder wenn die Erben eines Mit— 
berechtigten oder Gesellschafters Erwerber sind, die 
Anteilsberechtigung des Erblassers nach dem Inkraft— 
treten dieses Gesetzes durch den Erwerb von Anteilen 
anderer Mitberechtigter oder Gesellschafter mittels 
Rechtsgeschäfte unter Lebenden begründet worden ist. 
(8) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn 
eine Gemeinschaft zur gesamten Hand ein Grundstüch 
von einem Mitberechtigten erwirbt. Der nach Abs.1 
zu ermittelnde Anteil des Veräußerers bleibt unbe— 
rücksichtigt. 
8 16 
Beim Tausche von Grundstücken ist die Steuer für 
—V 
817 
Die Steuer beträgt drei vom Hundert, in den Fällen 
des 810 zwei vom Hundert des gemeinen Wertes des 
Grundstücks oder des nach 88 12 bis 14 an seine Stelle 
tretenden Betrags. 
818 
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn der gemeine 
Wert des Grundstücks oder der nach den 8812 bis 14 
an seine Stelle tretende Betrag fünfzig Reichsmart 
nicht überschreitet. 
819 
Die Steuer erhöht sich um zwei vom Hundert, wenn 
ein Teil eines Grundstücks, das eine wirtfchaftliche Ein— 
heit bildet, innerhalb dreier Jahre, von dem Zeitpunkt 
der in den 884, 5 und 6 bezeichneten Rechtsvorgänge 
an gerechnet, auf Grund planmaͤßigen Vorgehens, das 
gewerbsmäßig auf völlige oder teilweise Zerfchlagung 
der wirtschaftlichen Einheit gerichtet ist, weiterver— 
äußert wird; der erste Erwerber des weiterveräußerten 
Teiles erhält auf seinen Antrag den Unterschied 
zwischen der erhöhten Steuer und dem Steuerfatze 
nach 817 vergütet, wenn er das Teilgrundstück zuͤr 
Begründung oder Abrundung einer selbständigen 
Ackernahrung oder zur Kleinsiedlung verwendet. Der 
Antrag ist innerhalb dreier Jahre nach dem Erwerbe 
bei dem Landesfinanzamt zu feellen. 
820 
(1) Zur Entrichtung der Steuer sind der Erwerber 
und der Veräußerer gesamtschuldnerisch verpflichtet. 
Reichsgesetzbl. 1927 1 
(2) Im Falle des 810 Nr. Jist die Steuer von dem 
Inhaber des gebundenen Grundstücks, im Falle des 810 
Nr. 2 von dem Eigentümer des Grundstücks zu entrich— 
ten. 
(8) Der Inhaber des gebundenen Grundbesitzes ist 
nit Genehmigung der Aufsichtsbehörde befugt, den Be— 
rag der Abgabe aus dem gebundenen Vermögen zu 
entnehmen und zu diesem Zwecke über die zu dem Ver— 
nögen gehörenden Gegenstaͤnde zu verfügen. Hierdurch 
vird die Befugnis des Inhabers nicht beruͤhrt, auf 
Brund solcher gesetzlicher, hausgesetzlicher oder stif— 
ungsmäßiger Vorschriften, welche die Verfügung 
unter anderen Voraussetzungen zulassen, über das ge— 
»undene Vermögen zu verfügen. Fehlt eine Aufsichts— 
»ehörde oder ist es ungewiß, welche Behörde zur Auf— 
ächt bexufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde im Sinne 
dieser Vorschriften das Oberlandesgericht, in dessen Be— 
zirk das gebundene Vermögen sich seinem Hauptbestande 
nach befindet. Ist die Genehmigung von einem Ober— 
andesgericht erteilt, so kann nicht geltend gemacht wer— 
den, daß das Oberlandesgericht fuͤr die Genehmigung 
nicht zuständig gewesen sei. Die Landeszentralbehoörde 
kann bestimmen, daß an Stelle des Oberlandesgerichts 
eine andere Behörde tritt. 
8 21 
(0) Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene von Kriegs— 
eilnehmern, die bei Abfindung ihrer militärischen Be— 
üge auf Grund des Kapitalabfindungsgesetzes Grund— 
tücke erwerben, sind nach näherer Bestimmung des 
Reichsrats von der Steuer befreit. Bei der Beteiugung 
dieser Personen ermäßigen sich die in den 8817 und 18 
renannten Steuerfätze im Verhältnis ihrer Beteiligung 
(2) Die Steuer wird nicht erhoben bei dem UÜber— 
Jange von Eigentum gelegentlich der Übernahme einer 
Körperschaft des öffentlichen Rechtes durch eine andere 
oder der Grenzveränderungen unter solchen Körper— 
chaften sowie gelegentlich der Auseinandersetung zwi— 
chen Ländern und Kirchen. 
(8) Von der Steuer des 8 10 sind befreit: 
. das Reich, die Länder, die Gemeinden und Ge 
meindeverbände; 
deutsche Kirchen und andere mit Rechtspersönlich 
keit ausgestattete, in einem Lande öffentlich zuge— 
lassene Religionsgesellschaften sowie Anftalten, 
Stiftungen und Personenvereinigungen, die aus— 
schließlich kirchlichen, Unterrichts, gemeinnuͤtzigen 
oder milden Zwecken dienen. Das gleiche gilt 
für Anstalten, Einrichtungen und Vermögens— 
massen der freien Wohlfahrtspflege, die der Er— 
füllung von Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrts— 
pflege dienen; ferner für Träger der Reichsver— 
sicherung und an ihre Stelle tretende Ersatzkassen, 
Krankenkassen der selbständigen Handwerker sowit 
Vereinigungen von Trägern der Reichsversicherung 
bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen oder satzungs 
mäßigen Aufgaben. 
J.
	        

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Finanzen. Heymann, 1928.
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