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Das Land der unbegrenzten Möglichkeiten

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Bibliographic data

Full text: Das Land der unbegrenzten Möglichkeiten

Monograph

Identifikator:
1856431436
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-262738
Document type:
Monograph
Title:
The Federal reserve act (approved December 23, 1913) as amended to March 4, 1931
Place of publication:
Washington
Publisher:
United States Government Printing Office
Year of publication:
1931
Scope:
ii, 170 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Das Land der unbegrenzten Möglichkeiten
  • Title page
  • Contents
  • Kapitel I. Boden und Menschen
  • Kapitel II. Arbeit und Werkstätten
  • Kapitel III. Arbeiter-Vereinigungen und Industrie-Verbände
  • Kapitel IV. Die wirtschaftlichen Generalstabskarten im amerikanisch-deutschen Wettbewerb
  • Kapitel V. Die Vereinigten Staaten und ihre St. Louis-Weltausstellung 1904. I.
  • Kapitel VI. Die Vereinigten Staaten und ihre St. Louis-Weltausstellung 1904. II.
  • Kapitel VII. Der Nationalreichtum
  • Kapitel VIII. Von den Eisenbahnen
  • Kapitel IX. Die Steuerverhältnisse
  • Kapitel X. Aphoristische Aufzeichungen aus dem Westen
  • Kapitel XI. Die "Union Iron Works" in San Francisco
  • Kapitel XII. Des Prinzen Heinrich Amerikafahrt und die "Captains of Industry"
  • Kapitel XIII. Allerlei über die Arbeiterfrage
  • Kapitel XIV. Kritik des Trustwesens
  • Kapitel XV. Amerikaner über Amerika
  • Kaptitel XVI. Die deutsch-amerikanischen Beziehungen im Handelsverkehr und in der Presse

Full text

46 
Die Zuständigkeit der Generaldirektionen wäre hiernach etwa 
folgendermaßen zu denken: 
A. Personalhaushalt. Personaldisposition in besonderen Fällen. 
Ernennung und Entlassung von Beamten in besonders wichtigen und 
verantwortlichen Stellen. Lohnwesen. Angelegenheiten der Beamten- 
und Arbeitervertretungen. Allgemeine Dienstvorschriften, soweit sie nicht 
zu anderen Abteilungen gehören oder von der Zentralstelle erlassen sind. 
Zu A. Die Bezirke der Generaldirektionen sind als abgeschlossene 
Verwaltungsbezirke gedacht. Versetzungen aus einem in den andern Be 
zirk sollten nur als Ausnahmen vorkommen. Das wird schon die Rück 
sicht auf die Lebensgewohnheiten des Personals verlangen. 
Bei den Generaldirektionen sind D i s z i p l i n a r k a m m e r n zu 
bilden. Deren Leiter ist auf Lebenszeit zu bestellen und muß Richter 
eigenschaft haben. Die Besetzung der Disziplinarkammern muß derart 
sein, daß der Angeschuldigte unter seinen Richtern auch Standesgenossen 
findet. Eine Reform des materiellen und formellen 
Disziplinarrechts wird hierbei vorausgesetzt. 
8. Finanz- und Wirkschaftswesen. 
Zu B. Auch auf dem Gebiete der Wirtschaftsverwaltung muß eine 
weitgehende Dezentralisation eintreten. Zu diesem Zwecke 
werden in dem Spezialhaushalt jeder Generaldirektion kleinere Ausfüh 
rungen zu Sammelposten zusammengefaßt, innerhalb deren die General 
direktion freie Verfügung hat. Ersparte Mittel bleiben zur Verfügung 
der Generaldirektion. Diese verfügt ferner über einen eigenen Dis 
positionsfonds, der so hoch bemessen sein muh, daß auch größere 
Ausgaben, deren Notwendigkeit plötzlich hervortritt, aus ihm bestritten 
werden können. Die Wirtschaftsführung muß sich der 
jeweiligen Wirtschaftslage anpassen können. 
6. Tarifwesen und Einnahmekontrolle. 
Zu O. Durch die Zusammenziehung des Tarifwesens eines ganzen 
Wirtschaftsgebiets in der Generaldirektion wird Doppelarbeit in sehr 
großem Umfange erspart werden. Zur Zeit werden die verschiedensten 
Aufgaben gleichzeitig von dem Tarifdezernenten der verschiedenen Direk 
tionen und deren Bureaus bearbeitet. Die naturgemäß hervortretenden 
Meinungsverschiedenheiten erfordern umständlichen mündlichen und 
schriftlichen Meinungsaustausch, nötigenfalls eingehende Berichterstattung 
an die Zentralstelle. Einheitliche Behandlung des Tarifwesens in dem 
selben Wirtschaftsgebiet erleichtert die Arbeit, beschleunigt den Geschäfts 
gang, sichert am ersten zutreffende Entscheidungen und gibt auch die 
Möglichkeit, die Zentralstelle in weitem Umfange zu entlasten. Die 
Einnahmekontrolle (bisher „Verkehrskontrollen I und 14" genannt) muß 
mit dem Tarifwesen in engeren Zusammenhang gebracht werden und ist 
daher derselben Abteilung zuzuweisen.
	        

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Die Reichseisenbahnen. Verlag von Julius Springer, 1919.
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