Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundteilungsgesetz

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
82998786X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-41040
Document type:
Monograph
Author:
Auspitz, Rudolf
Title:
Untersuchungen über die Theorie des Preises
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Year of publication:
1889
Scope:
1 Online-Ressource (XXXI, 555 S.)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

()() 
Frage, ob ein Vorkaufsrecht vorliege oder nicht, werde ja 
dem Grundbuchrichter doch nicht erspart, wenn der Abs. 2 
bestehen bleibe. 
Zu Abs. 2 wurde schließlich noch b em er kt, dies sei 
Sache des Gerichtsschreibers, nicht des Richters; es sei ein 
Internum des Gerichts. 
Ein and erer Redner fügte hinzu, Abs. 2 sei des- 
halb nicht so gefährlich, weil da der Justizminister die Vor- 
aussezungen bestimme, unter denen der Grundbuchrichter 
die Mitteilung machen solle; da sei er gedeckt. 
§$ 15 wurde ang en o m men. 
§ 16 
Der Berichterstatter trug den hierher gehörenden 
Antrag 4 d Nr 1 und die dazu eingegangene Äußerung der 
Staatsregierung vor: 
Antrag 4 d Nr 1: 
Können durch Landesgesetz die reichsgesetzlichen Vor- 
schristen über das Vorkaufsrecht (§9§ 504 bis 514 B.G.B.) 
abgeändert werden? 
Auch diese Frage ist zu bejahen. Nach Artikel 119 Nr 1 
C.G. B.G.B. ist die Landesgesetzgebung befugt, alle Be- 
stimmungen zu treffen, die eine Beschränkung der Ver- 
äußerung eines Grundstücks schaffen. Entspricht das durch 
die 8§ 12 flg. des Entwurfs begründete Recht des Staates 
jener Voraussekung – und das ist, wie bemerkt, der 
Fall , so steht es der Landesgesetgebung frei, dieses Recht 
unabhängig von den reichsrechtlichen Vorschriften auszu- 
gestalten. Sie ist daher nicht an die Regelung des von dem 
B.G.B. zugelassenen dinglichen Rechtes gebunden. Der Sinn 
der Vorschriften des Entwurfs ist nicht der, daß das reichs- 
rechtliche Vorkaufsrecht eingeführt und demnächst in ein- 
zelnen Beziehungen abgeändert würde, sondern das durch 
den Entwurf geschaffene Recht ist eine auf dem Vorbehalte 
des Artikels 119 ruhende selbständige Rechtsschöpfung, deren 
Ausgestaltung unter Übernahme eines Teiles der Vor- 
schriften des Reichsrechts über das Vorkaufsrecht erfolgt ist. 
Das erste Kommissionsmitglied sah auch 
hier keinen Grund, eine andere Bestimmung, als das 
Bürgerliche Gessetbuch sie enthalte, bei dem Vorkaufs- 
berechtigten anzuwenden. Die einzige Begründung sei die, 
daß Umgehungen des Gesetzes verhindert werden sollten. 
Als Hauptgrund des Gesetzes werde ja zitiert, daß, wer 
einmal ein Grundstück verkaufe, auch kein großes Interesse 
daran habe, daß der Käufer gerade die von ihm bestimmte 
Person sei, weil er nicht die Garantie habe, daß dieser 
Käufer das Grundstück nicht weitergebe. Wenn wirklich 
jemand ein so großes Interesse habe, an eine bestimmte 
Person zu verkaufen, daß er sich sogar zu diesem Zweck zu 
einer Umgehung entschließe, die mit ungeheuren Kosten ver- 
bunden sein würde, so falle eben dieser Grund für die An- 
wendung des Gesetzes hier fort. Die Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesetzbuches seien schon eine genügende Be- 
lästigung für den Verkäufer und eine genügende Sicherheit 
für den Vorkaufsberechtigten. 
Das dritte Mitglied äußerte rechtliche Bedenken 
gegen den § 16, insoweit als darin dem Vorkaufsberechtigten 
die Berechtiqung zugesprochen werde, an Stelle von Neben- 
leistungen, die mit den Bielen der staatlich geförderten 
inneren Kolonisation nicht vereinbar seien, ihren Wert zu 
entrichten. Wenn z. B. auf dem Grundstück Auszugs- 
leistungen beständen, die neben dem Kaufpreis übernommen 
seien, so würde dem Staat die Befugnis zustehen, diese 
Nebenleistungen in Geld abzufinden. Es würde hierdurch 
aber der Grundsatz verletzt werden, daß der Landesgesetz- 
gebung nicht gestattet sei, die Belastung des Grundstücks zu
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundteilungsgesetz. 1914.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.