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Das landwirtschaftliche Notprogramm

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Bibliographic data

Contents: Das landwirtschaftliche Notprogramm

Monograph

Identifikator:
833814885
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-28477
Document type:
Monograph
Author:
Baumberger, Georg http://d-nb.info/gnd/119200082
Title:
Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse
Place of publication:
St. Gallen
Publisher:
Hasselbrink
Year of publication:
1891
Scope:
1 Online-Ressource (278 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Das landwirtschaftliche Notprogramm
  • Title page
  • Contents
  • Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1928 vom 31. März 1928
  • Gesetz betr. die Tätigkeit eines Reichstagsausschusses bei Durchführung des landwirtschaftlichen Notprogramms vom 31. März 1928
  • Gesetz über die zollfreie Einfuhr von Gefrierfleisch. Vom 30. März 1928
  • Gesetz über Änderung des Zolltarifgesetzes. Vom 30. März 1928
  • Zweites Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt. Vom 31. März 1928

Full text

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5 
27 
rierfleisch, für das die Zollfreiheit in Anspruch genommen wird, 
Wurst zu verarbeiten und an Fleischwarenfabriken oder Gast— 
Schankwirtschaften abzusetzen. 
87. 
side von Gemeinden, die als Inhaber eines Berechtigungsscheins 
ch an Verkaufsstellen abgeben, haben über die im Laufe eines 
— die Verkaufsstellen abgegebene Gefrierfleischmenge einen Buch— 
owei Stücken zu fertigen und zu bestätigen, daß diese Menge den 
rn entsprechend den Vorschriften des Artikel 2 des Gesetzes über 
afuhr von Gefrierfleisch zugeführt ist. 
Inhaber eines Berechtigungsscheins haben bis zum fünften 
Monats einen Buchauszug über die im Laufe des vergangenen 
n die Verkaufsstellen abgegebene Gefrierfleischmengge in zwei 
die zuständige Gemeinde zu senden. Diese prüft den Buchauszug 
eide Stücke mit je einer Bestätigung, daß das Gefrierfleisch den 
rn entsprechend den Vorschriften des Artikel 2 des Gesetzes über 
nfuhr von Gefrierfleisch zugeführt ist an den Inhaber des Be— 
scheins zurück. 
Inhaber eines Berechtigungsscheins hat einen Buchauszug über 
fe eines Monats an die Verkaufsstellen abgegebene Gefrierfleisch— 
der zugehörigen Bestätigung bis zum 15. des folgenden Monats 
ichsminister für Ernährung und Landwirtschaft einzusenden. 
88. 
die Reichsregierung keine Bestimmungen erlassen hat, können 
Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen weitere 
en treffen, insbesondere darüber, in welcher Weise das Gefrier— 
Minderbemittelten zuzuführen ist. 
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89. 
r Einfuhr von Rindergefrierfleisch ist der Zoll ohne Rücksicht 
später Zollfreiheit gewährt wird, zu zahlen oder aufzuschieben. 
a Falle sind die aufgeschobenen Zollbeträge im Aufschubbuche bei 
des Aufschubnehmers getrennt von den übrigen Anschreibungen 
m besonderen Abschnitt „Zahlungsaufschub für Rindergefrier— 
anzuschreiben. 
nerhalb der Gültigkeit des Berechtigungsscheins gezahlte oder im 
ch angeschriebene Zoll einschließlich etwaiger Zinsen wird inso— 
tet oder im Aufschubbuche wieder abgeschrieben, als durch Vor— 
es Berechtigungsscheins und der Bestätigungen der Gemeinden 
aufgeschobenen Beträgen spätestens bis zum Ablauf der Aufschub— 
zerechtigung für die zollfreie Einfuhr einer bestimmten Menge 
lerfleise⸗ nachgewiesen wird. Dabei sind zum Ausgleich für den 
von zollbegünstigtem Rindergefrierfleisch bis zur Abgabe an die 
llen entstehenden Gewichtsverluste der Berechnung des zu er— 
oder im Aufschubbuch abzuschreibenden Zollbetrages die in den 
zen angegebenen Gefrierfleischmengen zuzüglich 2,55 v. H. zu— 
2 
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——
	        

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The Socialism of To-Day. Field & Tuer, 1884.
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