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Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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Bibliographic data

fullscreen: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

Monograph

Identifikator:
834011689
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-85682
Document type:
Monograph
Author:
Jung, Karl Emil http://d-nb.info/gnd/117659711
Title:
Lexikon der Handelsgeographie
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verl. des Bibliogr. Inst.
Year of publication:
1882
Scope:
1 Online-Ressource (IV, 563 S)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert
  • Title page
  • Contents
  • I. Abschnitt. Allgemeine Darstellung
  • II. Abschnitt. Die einzelnen Salinen und Salzbergwerke

Full text

Fulltext access denied for pi 1690009462 and pageNo 302
	        
288 Besteuerung der Forstwirtschaft. ertrags der Geldwert des durchschnittlichen jährlichen Besstandszuwachses (§ 22 Abs. 3 des Reichsbewertungsgesetzes). Zur Herbeiführung der Gleichmäßigkeit in der Bewertung der forstwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Reichsgebietes sollen wie bei der Landwirtschaft (§ 16 Abs. 1 Ziffer 1) für den Bezirk eines jeden Landesfinanzamtes oder Wirtschaftsgebietes die Gebiete festgestellt werden, in denen sich die Betriebe größter Ertragsfähigkeit befinden, und an diesen Betrieben mit etwa vergleichbaren Größenverhältnissen (Vergleichsbetrieben) soll das Verhältnis ermittelt werden, in dem die auf die Flächeneinheit berechneten Ertrags- werte der Vergleichsbetriebe der verschiedenen Landesfinanzamtsbezirke zueinander stehen. Nach § 16 Abs. 1 Ziffer 2 soll an bestimmten Betrieben (Vergleichsbetrieben) das Ver- hältnis ermittelt werden, in dem innerhalb des einzelnen Landesfinanzamtsbezirkes oder Wirtschaftsgebietes der auf die Flächeneinheit berechnete Ertragswert der forstwirtschaft- lichen Betriebe größter Ertragsfähigkeit zu dem auf die Flächeneinheit berechneten Ertrags- wert der Betriebe von mittlerer und geringerer Ertragsfähigkeit steht, und nach Ziffer 3 sollen durch eine vom Reichsminister der Finanzen mit Zustiinmung des Reichsrats erlassene Rechtsverordnung mit rechtsverbindlicher Kraft Ertragswertklassen sowie Höchst- und Mindestwerte für eine Flächeneinheit der in die Ertragswertklassen fallenden Betriebe (Rahmensätze) aufgestellt werden. Zur Sicherung einer wirksamen Durchführung dieser Vorschriften wird dem Reichs- minister der Finanzen nach § 17 ein Be wertungsbeirat zur Seite gestellt. Dieser besteht bei Amtshandlungen, die sich auf forstwirtschaftliche Betriebe beziehen (§ 22, Absatz 4) aus: 1. dem Reichsminister der Finanzen oder einem von ihm allgemein oder im einzelnen Falle beauftragten Reichsbeamten als Vorsitzendem; 2. je einem beamteten Vertreter zweier vom Reichsrat bestimmten Länder; 3. zwei vom Reichsminister der Finanzen im Benehmen mit den zuständigen Reichs- ministern und zwei vom Reichsrat bestimmten ausübenden Forstwirten, die über allgemeine Sachkunde auf dem Gebiete der Forstwirtschaft verfügen; 1. je einem vom Reichsminister der Finanzen im Benehmen mit den zuständigen Reichsministern und einem vom Reichsrat bestimmten Mitglied, das, ohne aus- übender Forstwirt zu sein, über allgemeine Sachkunde auf dem Gebiete der Forst- wirtschaft verfügt. Auf einer Geschäftsführerkonferenz des Reichsverbandes deutscher Waldbessitzer- verbände vom 13. bis 14. Juli 1925 hat man mit Recht die bezirksweise Feststellung von forstlichen Einheiten nach Betrieben größten Ertrages (wie bei der Landwirtschaft) nach § 16 Abs. 1, Ziffer 1 als undurchführbar erklärt und ist grundsätzlich für eine Sondereinschätung der einzelnen Forstbetriebe eingetreten. Gewisse Rahmensätze als Hilfsmittel für die Einstufung der Betriebe in den Ertragswertklassen könnten jedoch nicht entbehrt werden. Faktoren für diese Ertragswertermittlung seien: 1. der nachhaltige Derbholzertrag je Hektar, zu ermitteln aus vorhandenen Wirtschafts- plänen oder durch sachverständige Schätung, 2. der durchschnittliche Geldertrag je Festmeter Derbholz, wie er sich bei Berücksichtigung aller gesetzlich zulässigen Abzüge aus buchmäßigen Ergebnissen oder, wo solche fehlen, nach sachverständiger Schätzung ergibt.

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Forstwirtschafts-Politik. Neumann, 1926.
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