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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
89019078X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-6415
Document type:
Monograph
Author:
Pischel, Richard http://d-nb.info/gnd/11619202X
Title:
Leben und Lehre des Buddha
Edition:
Zweite Auflage
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Druck und Verlag von B.G. Teubner
Year of publication:
1910
Scope:
1 Online-Ressource (VI, 126 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

Nachholung ausgefallener Arbeitszeit. 
Es besteht Einverständnis darüber, daß, wenn die Staaten die 
Nachholung der infolge von Feiertagen ausgefallenen Arbeitszeit über 
48 Stunden wöchentlich hindus gestatten, diese Arbeitszeit unter die 
durch Art. 6 vorgeschriebene Höchstzahl von Überstunden fällt und daß 
für sie der in diesem Artikel vorgeschriebene Überstundenzuschlag 
bezahlt werden muß. Ausgenommen ist die Nachholung allgemeiner 
nationaler Feiertage und bezahlten Urlaubes. 
Art. 14, Abs. 1. Es besteht Einverständnis darüber, daß jede 
Regierung den Art. 14 in seinem Worilaut in die Landesgesetzgebuͤng 
aufnimmt. 
Abs. 2. Ferner ist man darüber einig (von Seiten des Vertre— 
ters von Großbritannien nur vorläufig), daß von Art. 14 nur im 
Falle einer Krise Gebrauch gemacht werden darf, die die nationale 
Wirtschaft so stark trifft, daß die Lebensmöglichkeilen der Bevölkerung 
bedroht sind. Dagegen kann eine Wirtschafts- oder Handelskrise, die 
nur einzelne Wirtschaftszweige betrifft, nicht als eine Gefährdung der 
Staatssicherheit angefehen werden und daher die Außerkraftseßung 
des ratifigzierten Abkommens nicht rechtfertigen. 
Die Regierung unseres Staates wird nun zu prüfen haben, ob 
nicht diese authentische Auslegung, wenn in Einzelnheiten das Gesetz 
über den Achtstundentag mit ihr nicht übereinstimmt, den Anlaß zu 
einer Novellierung desselben zu geben haben wird. 
Im Herbste 1926 erfolgte die Ratifikation des Washingtoner 
Arbeitszeitübereinkommen durch Belgien. In Frankreich, wo die Kam⸗ 
mer im Jahre 1925 das Übereinkommen mit dem Vorbehalte ratifi⸗ 
ziert hatte, daß es in Frankreich erst dann in Kraft trete, bis es von 
Deutschland vatifiziert worden ist, fügte der Senal einen zweiten Vor⸗ 
behalt hinzu, der als weitere Voraussetzung die Ratifizierung durch 
Großbritannien fordert. Die Kammer beriet am 20. Nat 1987 hier⸗ 
über und verabschiedete die Konvention mit diesen zwei Vorbehalten. 
Der sozialistische Antvag auf Streichung des Vorbehaltes betreffend 
Großbritanniens wurde mit 555 gegen 150 Stimmen abgelehnt. 
In Großbritannien steht die Frage der Ratifizierung des Über⸗ 
einkommens nicht günstig. Für die englische Regierung gab in der 
Sitzung des Verwallungsrates des Internationalen Arbeitsamtes am 
2. Februar 1928 der Velegierte Bellerxton die Erklärung ab, daß sie 
nicht in der Lage ist, das Washingtoner übereinkommten über den 
Achtstundentag zu ratifizieren. Er begründete diesen Standpunkt da⸗ 
mit, daß das Ubereinkommen den Notwendigkeiten des industriellen 
Lebens in der Nadneen nicht genügend Rechnung trage. Zur 
Zeit der Abfassung des Übereinkommens hdabe man noch nicht genü⸗—
	        

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Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
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