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Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
898818206
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-24712
Document type:
Monograph
Author:
Flückiger, Otto
Title:
Die Schweiz
Place of publication:
Zürich
Publisher:
Druck und Verlag von Schultheß & Co
Year of publication:
1911
Scope:
1 Online-Ressource (II, 265 Seiten, IV Blatt)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Aufbau
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • 1. Kapitel. Die sozialen Anlagen des Menschen und das Wesen der Gesellschaft
  • Zweites Kapitel. Die Abstufungen der Gesellschaft (Gemeinschaft und "Gesellschaft")
  • Drittes Kapitel. Die Gruppe
  • Viertes Kapitel. Die wichtigsten historischen Formen der Gruppe
  • Index

Full text

242 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“). 
zichtspunkt. Auch das Vertragsverhältnis bedeutet seinem Wesen nach 
mehr als einen bloßen äußeren Tatbestand. Dieser ist vielmehr nur eine 
Seite des Ganzen, ihm liegt zu Grunde eine bestimmte Gesinnung, näm- 
lich die Gesinnung der Vertragstreue. _ Beide Partner wollen nicht nur 
eine äußere Handlung (oder mehrere) vollziehen, sondern sie wollen ihr 
eine besondere Form geben, sie gleichsam einer besonderen Kategorie 
anterordnen. Der Vertrag ist in der Tat eine besondere Sozialkategorie, 
ähnlich wie wir dies eben für den besonderen Fall des Tausches feststell- 
ten. Der vertragsmäßige Erwerb ist seiner Natur nach vom Schenken und 
Verzichten ebenso verschieden wie vom Rauben oder der ungeregelten 
Ausübung der inneren oder äußeren Macht ($ 24) und zwar dadurch, daß 
er einen beiderseitigen Willen zur Gegenseitigkeit in einer spezifischen 
Form in sich enthält, die eine Sinneinheit bedeutet. Ein Vertrag ist näm- 
lich nicht eine Summe von zwei einzelnen Willenserklärungen; vielmehr 
set jede die andere voraus, sodaß sie ein Ganzes bilden. Auch die Aus- 
führung eines Vertrages ist demgemäß nicht ein Neben- oder Nachein- 
ander zweier getrennter Handlungen, sondern ein einheitlicher Akt, ein 
Geben und Nehmen, das ein Ganzes bildet. Jede Handlung segt wieder- 
um die andere voraus, sodaß beide zwei Seiten eines Vorganges bilden. 
Dasselbe ergibt sich, wenn wir von den handelnden Personen ausgehen. 
Was will jede von ihnen? Es wäre falsch zu sagen, jede will einen Ge- 
genstand bekommen; Vielmehr will jede, daß Gabe gegen Gabe’ gegeben, 
daß Leistung gegen Leistung vollzogen wird; jede will zugleich geben 
und nehmen, jede will das Ganze. Ferner hat gegenseitig das Verhalten 
des einen das Verhalten des anderen zur Voraussegung: jeder ist durch 
den andern bestimmt — bestimmt nicht im kausalen sondern im norma- 
tiven Sinne. Beide Partner wirken also in einer unauflöslichen Einheit 
zusammen. Es handelt sich um einen Vorgang mit verteilten Rollen. 
Und in dieser Einheit liegt der Sozialcharakter des Vertrages begründet: 
beide Partner sind sinnverbunden im Zusammenspiel, wie die Schauspie- 
ler, die zusammen ein Stück aufführen, im unverkümmerten Zustande 
durch die Einheit dieses Stückes sozial verbunden sind. Ebenso wie in 
dem legteren Falle jeder Schauspieler nicht seine Rolle sondern das 
Ganze will, ebenso klingen die beiden Partner des Vertrages in einem 
Wollen zusammen. Um das Rechtsverhältnis in seinem vollen Gehalt zu 
erfassen, muß man also neben seiner realen auch seine ideelle, neben 
seiner sachlichen auch seine formale Seite beachten. In dieser legteren 
steckt sein tiefer sittlicher Gehalt. Diesen hat man im Rechtsverhältnis 
schon immer mit Recht anerkannt und gefeiert. Er beruht eben auf jener 
inneren, der transbiologischen Welt angehörenden Verbundenheit, die 
in ihm enthalten ist: über dem prosaischen Erdreich des Nugens, in dem 
das Rechtsverhältnis nach seiner biologischen Seite wurzelt, wölbt sich
	        

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L’évolution Industrielle de La Belgique. Misch & Thron, Éditeurs, 1911.
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