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NORWEGEN
Inhalt im einzelnen
Der König kann ferner, wenn er von diesein Recht Gebrauch macht, be
stimmen, daß andere Geldverpflichtungen als die in § 6 angegebenen von den
Bestimmungen des Gesetzes ausgeschlossen werden, auch kann er weniger weit
gehende Wirkungen des Aufschubs, als in diesem Gesetz bestimmt, festsetzen.
Der König kann ferner im Laufe der ersten 6 — sechs — Monate nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dasselbe erneut ganz oder teilweise mit den
■n dem vorliegenden Paragraphen enthaltenen Erweiterungen und Änderungen
in Wirksamkeit setzen, selbst, wenn das Gesetz eine Zeitlang außer Kraft ge
wesen ist.
§ 9. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
§ 1.
Geldforderungen, die sich nicht auf einen Schuldschein stützen, und auf
die das Gesetz über die Stundung der Zahlung gewisser Geldforderungen An
wendung findet, können in der Stundungszeit dadurch verpfändet werden, daß
der Verpfänder eine datierte schriftliche Erklärung abgibt, welche jede einzelne
Forderung besonders angibt, und daß er dem Schuldner eine schriftliche Mit
teilung über die Verpfändung macht. Eine solche Verpfändung kann jedoch nur
als Sicherheit für Darlehn erfolgen, die gegen die Verpfändung gegeben werden.
Die Verpfändung bleibt auch nach Ablauf der Stundungszeit gültig.
§ 2-
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
II.
Die Verfallzeit für Geldverpflichtungen, die dem Auslande gegenüber em-
gegangen sind, wird wie folgt hinausgeschoben:
a ) FürVerpflichtungen, dieverfallen sindoder spätestens am 6.Semptemberl914
verfallen, wird die Stundung um zwei Kalendermonate von dem ursprüng
lichen Verfalltage ab, doch mindestens bis znm 6. Oktober 1914
verlängert,
b) für Verpflichtungen, die vom 7. September bis zum 6. Oktober 1914,
beides einschließlich, verfallen, wird die Verfallzeit um einen Kalender-
monat hinausgeschpben.
Im übrigen wird eine verlängerte Stundung nur in folgenden Fällen gewährt:
a ) Für Wechsel, die in der Zeit vom 8. bis 17. August 1914 einschließlich
verfallen, wird die Stundung um einen Monat von der Verfallzeit ab
verlängert,
b) für Wechsel, die im Zeitraum vom 7. bis 21. September 1914 einschließ
lich verfallen, wird die Verfallzeit um 14 Tage hinausgeschoben.
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