Full text: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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NORWEGEN 
Inhalt im einzelnen 
Der König kann ferner, wenn er von diesein Recht Gebrauch macht, be 
stimmen, daß andere Geldverpflichtungen als die in § 6 angegebenen von den 
Bestimmungen des Gesetzes ausgeschlossen werden, auch kann er weniger weit 
gehende Wirkungen des Aufschubs, als in diesem Gesetz bestimmt, festsetzen. 
Der König kann ferner im Laufe der ersten 6 — sechs — Monate nach 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dasselbe erneut ganz oder teilweise mit den 
■n dem vorliegenden Paragraphen enthaltenen Erweiterungen und Änderungen 
in Wirksamkeit setzen, selbst, wenn das Gesetz eine Zeitlang außer Kraft ge 
wesen ist. 
§ 9. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. 
§ 1. 
Geldforderungen, die sich nicht auf einen Schuldschein stützen, und auf 
die das Gesetz über die Stundung der Zahlung gewisser Geldforderungen An 
wendung findet, können in der Stundungszeit dadurch verpfändet werden, daß 
der Verpfänder eine datierte schriftliche Erklärung abgibt, welche jede einzelne 
Forderung besonders angibt, und daß er dem Schuldner eine schriftliche Mit 
teilung über die Verpfändung macht. Eine solche Verpfändung kann jedoch nur 
als Sicherheit für Darlehn erfolgen, die gegen die Verpfändung gegeben werden. 
Die Verpfändung bleibt auch nach Ablauf der Stundungszeit gültig. 
§ 2- 
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. 
II. 
Die Verfallzeit für Geldverpflichtungen, die dem Auslande gegenüber em- 
gegangen sind, wird wie folgt hinausgeschoben: 
a ) FürVerpflichtungen, dieverfallen sindoder spätestens am 6.Semptemberl914 
verfallen, wird die Stundung um zwei Kalendermonate von dem ursprüng 
lichen Verfalltage ab, doch mindestens bis znm 6. Oktober 1914 
verlängert, 
b) für Verpflichtungen, die vom 7. September bis zum 6. Oktober 1914, 
beides einschließlich, verfallen, wird die Verfallzeit um einen Kalender- 
monat hinausgeschpben. 
Im übrigen wird eine verlängerte Stundung nur in folgenden Fällen gewährt: 
a ) Für Wechsel, die in der Zeit vom 8. bis 17. August 1914 einschließlich 
verfallen, wird die Stundung um einen Monat von der Verfallzeit ab 
verlängert, 
b) für Wechsel, die im Zeitraum vom 7. bis 21. September 1914 einschließ 
lich verfallen, wird die Verfallzeit um 14 Tage hinausgeschoben. 
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