Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

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Verfalls  der  ihm  durch  sein  Patent  verliehenen  Rechte  vor  Ablauf  von  sechs
Monaten  nach  Fälligkeit  außer  der  fälligen  Gebühr  den  Betrag  von  10  Franks
zahlen;  haben  wir  verordnet  und  verordnen  was  folgt:
Art.  1.  Die  Ausführung  des  Artikels  22  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1854,
abgeändert  durch  das  Gesetz  vom  27.  März  1857,  wird  auf  unbestimmte  Zeit
aufgeschoben.
Infolgedessen  werden  die  durch  die  oben  erwähnte  Bestimmung  für  die
Zahlung  der  Patentgebühren  festgesetzten  Fristen,  die  am  5.  August  1914  noch
nicht  abgelaufen  waren,  um  eine  späterhin  festzusetzende  Frist  verlängert.
Art.  2.  Unser  Minister  für  Industrie  und  Arbeit  wird  mit  der  Ausführung
der  vorliegenden  Verordnung  beauftragt.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  August  1914  betreffend  die  in  Kriegszeiten ­
  erforderlichen  dringlichen  Maßnahmen.
Auf  Vorschlag  unserer  Minister  der  Finanz  und  Justiz  haben  Wir  verordnet ­
  und  verordnen,  was  folgt:
Art.  1.  Die  Bestimmungen  der  Königlichen  Verordnung  vom  2.Augustl914
betreffend  die  Proteste  und  sonstigen  zur  Erhaltung  von  Regressen  erforderlichen ­
  Akte  werden  wie  folgt  abgeändert:
Die  Fristen,  innerhalb  welcher  die  Proteste  und  alle  Handlungen  zur
Erhaltung  der  Regresse  vorgenommen  werden  müssen  für  jedes  übertragbare ­
  Papier,  das  vor  der  Veröffentlichung  der  genannten  Verordnung  vom
2.  August  unterschrieben  ist,  werden  bis  zum  15.  September  1914  einschließlich
verlängert.
Die  Rückzahlung  kann  von  den  Indossanten  und  sonstigen  Verpflichteten ­
  während  dieser  Frist  nicht  verlangt  werden.
Während  derselben  Frist  wird  der  Inhaber  von  der  Verpflichtung  entbunden, ­
  die  Zahlung  am  Tage  der  Fälligkeit  zu  verlangen.  Er  ist  verpflichtet,
den  Schuldner  oder  Hauptverpflichteten  davon  zu  benachrichtigen,  daß  das
Papier  am  Wohnsitz  des  Inhabers  gezahlt  werden  kann.
Die  Zinsen  laufen  von  der  Fälligkeit  bis  zur  Zahlung.
Art.  2.  Vom  16.  August  ab  bis  zum  15.  September  dürfen  die
Abhebungen  von  Geldern  aus  Bankdepots,  die  vor  der  Veröffentlichung  der
Königlichen  Verordnung  vom  3.  August  angelegt  worden  sind,  nicht  1000
Franks  für  je  fünfzehn  Tage  überschreiten.
Die  Depots,  deren  Saldo  1000  Franks  nicht  überschreitet,  können  in
voller  Höhe  abgehoben  werden.
Unser  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Verfallklauseln  wegen  Nichtzahlung,  die  auf  Zivil-oder  Handelsrecht
beruhen,  sind  während  des  Krieges  unwirksam.
            
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