Nachtrag (12. Dezember 1914)
GALIZIEN und die BUKOWINA
Inhalt im einzelnen
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(2) Gegen das Begehren um Überweisung von Forderungen aus laufen
der Rechnung auf bestehende oder neu zu eröffnende Konti bei derselben
Kreditstelle kann die Stundung nicht eingewendet werden; doch kann die Aus
zahlung der überwiesenen Beträge während der Dauer der Stundung nicht ge
fordert werden.
§ 5.
Forderungen aus Einlagen gegen Einlagebuch, die vor dem 1. August
J 914 gemacht wurden, sind mit der Einschränkung gestundet, daß von der
selben Einlage innerhalb eines Kalendermonates bei Landes- und Aktienbanken
sowie Sparkassen Zahlung bis zur Flöhe von 200 K, bei anderen Kreditstellen
ftdt Ausnahme der Raiffeisenkassen Zahlung bis zur Höhe von 100 K und bei
Raiffeisenkassen Zahlung bis zur Höhe von 50 K begehrt werden kann.
§ 6.
Hat eine Kreditstelle auf Grund laufender Rechnung, auf eine Einlage
gegen Kassenschein oder gegen Einlagebuch mehr gezahlt, als jeweils nach den
§§ 3 und 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 13. August 1914, R. G. Bl. |Nr. 216,
und nach den §§ 4 und 5 der Verordnung vom 13. Oktober 1914, R. G. Bl.
Nr. 279, und dieser Verordnung zurückgefordert werden konnte, so kann sie
den Mehrbetrag bei einem neuen Zahlungsbegehren auch in einem späteren
Kalendermonat einrechnen.
Ersatzansprüche aus der Bezahlung bevorrechteter Forderungen.
§ 7-
ode . F ° rderun S en ai d Ersatz der für einen Dritten bezahlten Schuld an Steuern
d ^ en tlichen Abgaben unterliegen der Stundung nach den Bestimmungen
j “ N genießen aber im Konkurse und im Exekutionsverfahren das Vorrecht
r beri chtigten Forderung.
Einfluß der höheren Gewalt auf Wechsel und Schecks.
, unterschied des Zahlungs-
(1) Steht bei Wechseln oder Schecks, ohne p rote sterhebung ein
ortes und des Ausstellungstages, der Präsenta lon erw indliches Hindernis
infolge der kriegerischen Ereignisse eingetretenes prist für die Präsen-
(höhere Gewalt) entgegen, so wird die Zahlungszei , p.^^.Hebung um so vie
Nation zur Annahme oder zur Zahlung und für des Hindernisses die
hinausgeschoben, als erforderlich ist, um nach eg ^ ^jg z um Ablaufe
wechselrechtliche Handlung vorzunehmen, mindestens . gt das Hinder
en 10 Werktagen nach Wegfall des Hindernisses, rn
nis und dessen Dauer, soweit als tunlich, festzustellen.