Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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Der  §  8  der  Verordnung  vom  2.  August  1914  Zahl  5761/1914  M.  E.
bleibt  hinsichtlich  von  Forderungen,  die  nicht  unter  das  Moratorium  fallen,
unberührt.
Daß  die  Forderung,  auf  deren  Befriedigung  oder  Sicherstellung  die  Exekution ­
  gerichtet  ist,  nicht  unter  das  Moratorium  fällt,  ist  in  der  richterlichen
Entscheidung,  in  dem  die  Exekution  anordnenden  Bescheide,  sowie  in  dem
Zahlungsverbote  auszusprechen.
§  7.  Während  der  Dauer  des  Moratoriums  kann  die  Konkurseröffnung
auf  Antrag  des  Gläubigers  nicht  angeordnet  werden;  in  Angelegenheit  eines
auf  Eröffnung  des  Konkurses  seitens  des  Gläubigers  vor  dem  15.  August  1914
gestellten  Antrages  ruht  das  Verfahren  von  diesem  Tage  an.
In  die  im  letzten  Absätze  des  §  27  des  Konkursgesetzes  (Gesetzartikel ­
  XVII  vom  Jahre  1881)  festgesetzte  sechsmonatliche  Frist  kann  die  Zeit
vom  1.  August  1914  bis  zur  Aufgebung  des  Moratoriums  nicht  eingerechnet
werden.
§  8.  Der  §  9  der  Verordnung  vom  2.  August  1914  Zahl  5761/1914  M.  E.
hindert  nicht  die  Überweisung  einer  solchen  Forderung,  die  aus  einer  öffentlichen ­
  Kasse  oder  einem  Deposit  behoben  werden  kann,  zur  Begleichung  einer
nicht  unter  das  Moratorium  fallenden  Forderung.
§  9.  Die  Wirkung  des  Moratoriums  auf  den  Gang  der  Besitzregulierungssachen ­
  wird  durch  eine  besondere  Verordnung  oder  besondere  Verfügung  des
Justizministers  geregelt.

Das  königl.  ungarische  Ministerium  verfügt  zur  Ergänzung  seiner  Verordnung ­
  vom  12.  August  1914  Zahl  6045/1914  M.  E.  über  die  Gewährung  eines
Aufschubes  (Moratoriums)  zur  Erfüllung  privatrechtlicher  Forderungen  auf  Grund
der  im  §  16  des  G.  A.  LXIII  vom  Jahre  1912  erhaltenen  Ermächtigung,  wie  folgt:
§  1.  Jene  Geldforderungen,  die  auf  Grund  von  Geschäften,  welche  der
ander  Budapester  Waren-  und  Effektenbörse  in  Geltung  stehenden  Waren-  und
Effekten-Liquidationsordnung  unterliegen,  die  an  der  Liquidation  beteiligten
Börsenmitglieder  einander  gegenüber  sowie  ein  Börsenmitglied,  welches  einem
anderen  Börsenmitglied  zu  einem  solchen  Geschäft  Auftrag  erteilt  hat,  dem
beauftragten  Börsenmitglied  gegenüber  und  das  letztere  dem  auftraggeben  en
Börsenmitglied  gegenüber  im  Erfolge  der  Liquidation  belasten,  fallen  nicht  unter
den  im  §  i  der  Verordnung  vom  12.  August  1914  Zahl  6045/1914  M.  E.  gewährten ­
  Aufschub  (Moratorium).
§  2.  Diese  Verordnung  tritt  am  31.  August  1914  in  Kraft.
            
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