Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BELGIEN

Inhalt  im  einzelnen

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Die  Verfügung  über  die  von  den  Banken  gemieteten  Geldschränke  und
die  Abhebung  der  darin  enthaltenen  Werte  bleibt  völlig  frei  und  ist  keinerlei
Beschränkung  und  keinerlei  Aufsicht  auch  von  seiten  des  Pflegers  unterworfen.
Falls  über  die  Staatsangehörigkeit  der  von  der  in  Frage  stehenden  Verordnung ­
  betroffenen  physischen  oder  juristischen  Personen  Zweifel  entstehen,
so  ist  darüber  an  die  Kommission  zu  berichten.
Die  von  dem  Militär-Gouverneur  zu  dem  besonderen  Zweck  ernannten
Pfleger  erhalten  die  Bezeichnung  „Delegierter  des  Militär-Gouverneurs  ernannt
in  Anwendung  der  Verordnung  vom  31.  August  1914  bezüglich  der  Interessen
der  Ausländer“.
Die  wie  oben  bezeichneten  Delegierten  werden  entweder  ernannt,  um
denjenigen  Personen  dauernd  beizustehen,  auf  welche  die  genannte  Verordnung
Anwendung  findet,  oder  zur  Erledigung  einer  einzelnen  Frage  oder  Angelegenheit.
Die  Mitwirkung  der  Delegierten  wird  auf  die  Fälle  beschränkt,  bei
welchen  deutsche  oder  österreichische  Untertanen  bei  den  Geschäften  mitwirken
und  auf  den  Fall,  daß  deutsche  oder  österreichische  Interessen  in  Frage  stehen.
Die  Pfleger  dürfen  den  Austritt  von  Kapitalien  aus  Belgien  nur  unter
folgenden  Bedingungen  gestatten:
Unterhalts-Unterstützungen,  Regulierung  von  Rechnungen  zugunsten  von
Belgiern  und  alle  sonstigen  gleichartigen  Fälle.

Die  vom  General-Gouverneur  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens  erlassenen ­
  Gesetze  und  Verordnungen  werden  in  deutschem  Wortlaut  erlassen
und  erlangen,  soweit  in  denselben  nicht  ein  anderer  Anfangstermin  bestimmt
wird,  mit  dem  Ablauf  des  Tages,  an  dem  das  betreffende  Stück  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes  für  die  okkupierten  Gebiete  Belgiens  in  Brüssel  ausgegeben ­
  worden  ist,  ihre  verbindliche  Kraft.

Die  durch  Verordnung  des  Königs  der  Belgier  vom  2.  August  dieses
Jahres  (Moniteur  vom  3.  August  1914,  Nr.  215)  gewährte  und  durch  Verordnung ­
  des  Königs  der  Belgier  vom  6.  August  dieses  Jahres  (Moniteur  vom
9.  August  1914,  Nr.  221)  verlängerte  Frist  für  Protesterhebungen  und  sonstige
zur  Wahrung  des  Regresses  bestimmte  Rechtshandlungen  wird  hierdurch  verlängert, ­
  und  zwar  einstweilen  bis  zum  30.  September  dieses  Jahres.

Die  durch  Verordnung  des  Königs  der  Belgier  vom  3.  August  dieses
Jahres  (Moniteur  vom  4.  August  1914,  Nr.  216)  erlassene  und  durch  Verordnung ­
  des  Königs  der  Belgier  vom  6.  August  dieses  Jahres  (Moniteur  vom
9.  August  1914,  Nr.  221)  abgeänderte  Verfügung,  betreffend  die  Zurückziehung
von  Bankguthaben,  bleibt  bis  zum  30.  September  dieses  Jahres  in  Kraft.
            
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