Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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RUSSLAND

Inhalt  im  einzelnen

2.  Auf  Wechsel,  auf  die  sich  die  Wirkung  dieses  Ukases  erst^eekt,  fin
die  Vorschriften  der  Artikel  2  und  4  des  Ukases  vom  12.  Sepb$ijy>fflf/t<h>4
entsprechende  Anwendung.
3.  Dem  Finanzminister  wird  anheimgestellt,  die  in  Artikel  1  und  2  des
gegenwärtigen  Ukases  bezeichneten  Abweichungen  von  der  allgemeinen
Ordnung  des  Protestes  und  der  Eintreibung  von  Wechseln,  welche  bis
zum  17.  Juli  1914  ausgestellt  sind,  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  auf
weitere  Gegenden  des  Reiches  auszudehnen.

Wie  bekannt  geworden  ist,  weigern  sich  russische  Firmen,  an  ausländische
Warenlieferanten  Zahlungen  zu  leisten  mit  der  Begründung,  daß  sie  dazu  vor
Beendigung  des  Krieges  nicht  berechtigt  seien.  Bei  Lieferungen  von
Waren  nach  Rußland  —  auch  über  das  neutrale  Ausland  -  ist
hiernach  damit  zu  rechnen,  daß  die  Bezahlung  ausbleibt.

Der  Ministerrat  hat  beschlossen,  die  deutschen  und  österreichischen
Unternehmungen  in  drei  Kategorien  zu  teilen,  nämlich  in  Firmen,  die  in
Rußland  keine  Filialen  besitzen,  in  Firmen,  die  Filialen  besitzen,  und  in
russische  Firmen  mit  deutschem  und  österreichischem  Kapital.  Zur  ersten
Gruppe  hat  der  Ministerrat  beschlossen,  daß  diesen  Firmen  zukommende  Beträge ­
  bis  zur  Beendigung  des  Krieges  nicht  ausgezahlt  werden  dürfen.  —  Vom
Handels-  und  Finanzministerium  sind  ferner  Maßregeln  zur  Verhinderung  der
Einfuhr  deutscher  und  österreichischer  Waren  getroffen  worden:  es  ist  beschlossen ­
  worden,  von  Empfängern  ausländischer  Waren  entsprechende  Garantie
zu  verlangen,  daß  die  von  ihnen  bezogenen  Waren  weder  deutscher  noch
österreichischer  Abstammung  sind.  Zuwiderhandlungen  haben  hohe  Geldstrafen
und  Beschlagnahme  der  Waren  zur  Folge.
            
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