BRASILIEN
Inhalt im einzelnen
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Einziger Artikel. Die Zeit von heute ab bis zum 15. August 1914
schließlich ist als nationaler Feiertag zu betrachten, so daß während dieser Zeit
alle Handlungen aufgeschoben werden, die an den gesetzlichen Feiertagen nicht
angängig sind.
Einziger Paragraph. Ausgenommen von dieser Maßregel sind nur die
Verwaltungsgeschäfte, mit Ausnahme der Konversionskasse (Caixa de Conversäo).
Artikel 1.
Hinausgeschoben werden im ganzen Gebiete der Republik um eine Frist
von 30 Tagen, gerechnet von dem betreffenden Fälligkeitstage ab, sofern dieser
in diesen Zeitraum fällt, den die Regierung ein oder mehrere Male bis höchstens
120 Tage verlängern kann:
a) Die Beitreibung von Verbindlichkeiten, die aus Wechseln, Schecks
(notas promissorias) oder anderen Handelspapieren (titulos commer-
ciaes) stammen sowie aus Darlehen für Hypotheken- oder Pfänder
schulden.
Nicht einbegriffen in dem Zahlungsaufschub sind:
I. Die Abhebungen von zinslosen Hinterlegungen;
II. die Abhebungen von monatlich 10 v. H. der zinstragenden
Hinterlegungen auf laufenden Konten;
III. die Abhebungen von 50 v. H., sofern sie für den Bund
oder die Einzelstaaten erfolgen;
b) Proteste, Rückansprüche und Verjährungen der genannten Papiere;
c) das Zwangsbeitreibungsverfahren hinsichtlich der Zahlung von Abgaben
für den Bund, innerhalb des Bundesgebiets, sowie für Gemeinde
abgaben;
d) die Auswechselung der Noten der Konversionskasse (Caixa de Con
versäo) in Gold, wobei jedoch die Regierung innerhalb der Fristen
dieses Artikels beschließen kann, daß der Aufschub ohne oder mit
Unterbrechung zu erfolgen hat oder wobei sie die Auswechselung
täglich vorher festgesetzter Beträge gestatten kann.
Artikel 2.
Das bei der Konversionskasse vorhandene Gold bleibt hinterlegt zu dem
ausschließlichen Zwecke der Auswechselung der von ihr heraugegebenen Noten,
unter Aufrechterhaltung der durch das Gesetz Nr. 1575 vom 6. Dezember 1906
festgesetzten Garantien und Strafen gegen irgendwelche Irreführung.
Artikel 3.
Nicht einbegriffen in die Wirkungen dieses Gesetzes sind die nach dem
Tage seiner Veröffentlichung bewirkten Fristgeschäfte.
Artikel 4.
Bestätigt wird die Verordnung vom 3. August 1914, welche für die Zeit
vom 4. bis zum 15. dieses Monats Feiertage angesetzt hat usw.