Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

13

ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

undvierzehn.  Durch  diese  Verordnung  sollen  jedoch  Zahlungen  nicht  gehindert
werden,  welche  vor  Ablauf  des  Monats,  auf  den  sie  verlängert  sind,  geleistet

werden.

1.
2.
3.
4.

Diese  Verordnung  soll  keine  Anwendung  finden  auf:
Zahlungen  mit  Bezug  auf  Löhne  und  Gehälter,
Zahlungen  mit  Bezug  auf  Verbindlichkeiten,  welche  bei  der  Eingehung
fünf  Pfund  nicht  überstiegen,
Zahlungen  mit  Bezug  auf  Abgaben  oder  Steuern,
Zahlungen  mit  Bezug  auf  Seefracht,
5.  Zahlungen  mit  Bezug  auf  Schulden  von  Personen,  die  außerhalb  der
britischen  Inseln  wohnen  oder  von  Firmen,  Gesellschaften  oder  Instituten,
deren  Hauptgeschäftssitz  außerhalb  der  britischen  Inseln  belegen  ist,  sofern ­
  es  sich  nicht  um  eine  auf  den  britischen  Inseln  von  einer  Person,
Firma,  Gesellschaft  oder  Institut,  die  eineGeschäfts-Niederlassung  oder  Zweigniederlassung ­
  auf  den  britischen  Inseln  hat,  eingegangene  Schuld  handelt,
Zahlungen  mit  Bezug  auf  Dividenden  oder  Zinsen,  welche  auf
Effekten,  Fonds  oder  Sicherheiten  zahlbar  sind  (mit  Ausnahme  von
dinglichen  oder  Grundbesitzsicherheiten),  in  denen  Treuhänder  auf  Grund
des  §  1  des  Treuhandsgesetzes  von  1893  oder  etwaiger  jeweilig  in  Kraft
stehender  Gesetze  ermächtigt  sind,  Anlagen  vorzunehmen,
Verbindlichkeiten  einer  Emissionsbank  mit  Bezug  auf  von  dieser  Bank
ausgegebene  Banknoten,
8.  Zahlungen,  die  durch  oder  für  Seine  Majestät  oder  irgendeine  Regierungsabteilung ­
  zu  leisten  sind,  einschließlich  der  Zahlung  von  Alterspensionen,
9.  Zahlungen,  die  von  irgendeiner  Person  oder  Gesellschaft  auf  Grund  des
Nationalen  Versicherungsgesetzes  von  1911  oder  eines  Ergänzungsgesetzes
geleistet  werden  (gleichgiltig,  ob  diese  Zahlungen  den  Charakter  von
Beiträgen,  von  Gewinnen  oder  Ähnliches  darstellen),
10.  Zahlungen  auf  Grund  des  Arbeiterentschädigungsgesetzes  von  1906  oder
eines  Zusatzgesetzes,
11.  Zahlungen  betreffend  die  Zurückziehung  eines  Depots  eines  Depotinhabers ­
  in  einer  Treuhandssparbank.
Nichts  in  dieser  Verordnung  soll  Wechsel  berühren,  auf  welche  Unsere
Verordnung  vom  zweiten  August  eintausendneunhundertundvierzehn  über  die
Hinausschiebung  der  Zahlung  gewisser  Wechsel  Anwendung  findet.

6.

7.

In  Erwägung,  daß  es  ratsam  ist,  Unsere  Verordnung  vom  6.  August
eintausendneunhundertundvierzehn  (über  die  Hinausschiebung  von  Zahlungen)
derart  zu  erweitern,  daß  Wechsel  unter  gewissen  Umständen  sowie  Zahlungen
von  Schuldbeträgen,  die  von  einer  Bank  zu  leisten  sind,  deren  Hauptgeschäftssitz ­
  in  irgendeinem  Teil  der  Gebiete  Seiner  Majestät  oder  in  einem  britischen
Schutzgebiet  liegen,  von  der  Verordnung  mitbetroffen  werden;
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.