Contents : Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN

Beschäftigung des Versicherten in Betracht zu ziehen, während
für die Frage der Gewährung der Invalidenrente auch die andern
Beschäftigungen, die dem Versicherten billigerweise zugemutet
werden können. zu berücksichtigen sind.

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit
gibt für sich allein noch keinen Anspruch auf Unterstützung. Der
Versicherungsträger muss noch in der vorgeschriebenen Form
davon in Kenntnis gesetzt werden. Zu diesem Zweck muss der
Kranke dem Versicherungsträger ein ärztliches Attest einreichen,
worin seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Das ärztliche
Attest ist natürlich die allgemeine und geeignetste Form, um die
Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Da aber die Arbeitsunfähigkeit
im Sinne der Versicherungsgesetze kein medizinischer, sondern
ein wirtschaftlicher Begriff ist, kann es im allgemeinen dem Versicherten.
 nicht untersagt sein, einen andern Beweis der Arbeitsunfähigkeit
 beizubringen. Auch können sich die Versicherungsträger
 über die ärztliche Bescheinigung hinwegsetzen.
Das Krankengeld tritt an Stelle des infolge der Krankheit entgangenen
 Verdienstes. Einige Gesetze, wie das ungarische und
japanische gewähren Kranken, die ihren vollen Lohn weiter
beziehen, kein Krankengeld und sehen für den Fall teilweisen
Weiterbezugs des Lohns vor, dass die dem Lohnteil hinzugerechnete
Unterstützung nicht den vollen Satz des Krankengeldes überschreiten
 kann. Andere Gesetze lassen im Wege der Satzung eine
Verkürzung des Krankengeldes zu, wenn der Kranke seinen Lohn
ganz oder teilweise weiterbezieht.

$ 2. — Mindestdauer der Mitgliedschaft

Der Versicherte hat nicht immer vom Tag seines Beitrittes
Anspruch auf Leistungen, Gewisse Gesetze fordern, in Anlehnung
an Grundsätze der Privatversicherung und in der Absicht, die
Versicherungsträger gegen die Ausbeutung durch im Augenblick
des Beitritts bereits kranke Personen zu schützen, vom Versicherten
die Zurücklegung einer Mindestzeit, während der der‘ Versicherte
Mitglied der Kasse gewesen sein und Beiträge entrichtet haben
Muss.
            
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