Full text: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

18 Der Vorgang im preuß. EinkStG. im Landtag. 
nach nach den Beschaffungskosten oder nach dem gemeinen 
Dauerwerte bemessen und dementsprechend in jenen oder in 
diesem ihre Grenze finden sollten, die Antwort in dem letztem 
Sinne gelautet hätte. 
3. Der Vorgang des Preußischen Einkommensteuergesetzes im 
Landtag. 
Mit dieser Antwort hätten sie sich auch nichts weniger 
als in Widerspruch mit der Auslegung gesetzt, die der, wie 
oben erwähnt, ihrem Antrage gleich lautende und schon dem 
gleichlautenden § 13 I 1 b des Entwurfs des Reichseinkom 
mensteuergesetzes vorbildlich gewesene § 8 14 des preußi 
schen EinkStG. gefunden hatte. 
Bei Beratung des diesem §814 des preußischen Gesetzes 
enttonrf * n ^ er Fassung vom 19. Juni 1906 entsprechenden §915 
in der Fassung vom 24. Juni 1891 im Abgeordnetenhaus hat 
sich derselbe Vorgang wie später in der Nationalversammlung 
beim Reichseinkommensteuergesetz abgespielt, nur mit entgegen 
gesetztem Erfolg, aber bereits mit gleicher Unklarheit über das 
Wesen der Absetzungen für Abnutzung einerseits, der kauf- 
mäirnischen Abschreibungen und von Erneuerungsrücklagen an 
dererseits. Der Regierungsentwurf lautete, wie schon eingangs 
erwähnt: 
„I. Von dem Einkommen sind in Abzug zu bringen: 
1,-4. 
5. die regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung 
von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgerätschaften usw., 
soweit solche nicht aus den Betriebseinnahmen beschafft 
Kommilftoue- sind; ‘ 
verhandln»!,ci. In der Kommission wurde nur der Zusatz „soweit usw." 
„als nicht recht klar" beanstandet, „dies Bedenken aber dadurch 
beseitigt, daß der Herr Regierungskommissar erklärte, daß das 
Wort „solche" sich auf die Gebäude, Maschinen und Betriebs 
gegenstände beziehe und daß die Abschreibungen in Ab 
zug zu bringen seien, falls nicht derartige Abschrei 
bungen bereits in der Bilanz stattgefunden hätten" 
(Komm.-Ber. S. 24). Wenn die Regierungserklärung wirk 
lich so gelautet hat, dann wäre in ihr bereits die Ver 
mengung der Absetzungen für Abnutzung mit Bilanzabschrei 
bungen zutage getreten. 
Ein Antrag, am Schlüsse der Nr. 5 hinzuzufügen „sowie 
bei Bergbau und ähnlichen eine Verringerung der Substanz 
bedingenden Unternehmungen die der jährlichen Verringerung 
derselben entsprechenden Abschreibungen", gelangte nicht zur 
Annahme, nachdem der Finanzminister sich gegen die Auffüh 
rung von „Einzelheiten" „als zu Unklarheiten führend" aus» 
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