Arbeitgebers die gleichen Grundsätze für die Vereinbarung der
Arbeitsbedingungen zur Anwendung kommen; in gleichartigen Be—
rieben werden die gleichartigen Verhältnisse Juch die Anwendung
gleicher Grundsätze für die Gestaltung des Acbeitsverhältnisses mit
sich bringen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer verden an der Aufstel⸗
uag solhher Grundsaͤtze ein lebhaftes Interesse haben und dieses führt
sie, besonders die Arbeitnehmer, welche einzeln kaum in der Lage sind,
auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen einen Einfluß zu üben,
zum Zusammenschlusse, zur Bildung von Organisationen, welche ge⸗
srennt die Arbeitgeber- bzw. die Arbeitnehmerinteressen vertreten. Es
tritt so die organisierte Arbeitgeberschaft und die organisierte Arbeit⸗
nehmerschaft in Erscheinung.
Das Arbeitsverfassungsrecht wird sich zu beschäftigen haben mit
den Rechtsbeziehungen dieser Organisationen und ihrer Mitglieder
nach allen Richtüngen, also mit den rechtlichen Beziehungen der Mit⸗
glieder innerhalb der Vereinigung, mit der rechtlichen Stellung der
Vereinigung gegenüber den Mitgliedern und mit der rechtlichen Stel⸗
lung der Vereinigungen untereinander und zum Staate. Kastel
Arbeitsrecht, Seite 282) hält die Organisationen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, wie sie sich in Beruf und Betrieb gebildet haben, für
Organisationen des öffentlichen Rechtes und begründet diesen Stand⸗
puñtkt überzeugend, wie folgi: „Denn einmal erfolgt der Zusammen⸗
schluß, auch soweit er freiwillig stattfindet, durch die einzelnen Mit⸗
glieder nicht in ihrer Eigenschaft als Einzelpersonen, sondern auf
Grund ihrer sozialen oder beruflichen Zugehörigkeit. Ferner hat der
Staat die so gebildeten Verbände nicht nur anerkannt, sondern mit
der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut und vielfach geradezu in
den Organismus der Staalsverwaltung und ihrer behördlichen
Slellen eingegliedert. Sodann erkennt der Staat diese Verbände im
Art. 165 R. V. als die berufene Vertretung ihrer Mitglieder an, 90
darüber hinaus als die berufene Vertretung eines ganzen Berufs⸗
standes, auch soweit der einzelne Berufsangehörige gar nicht zu den
Mitgliedern gehört, und zwar vielfach sogar ohne Rücksicht auf den
Willen dieser Mitglieder bzw. Nichtmitglieder. Und endlich verleiht
dar State den Verbanden eine meht oder minder ausgebildete
Zwangsgewalt über die Mitglieder oder duldet wenigstens die Aus⸗
übung einer solchen. Sind aber die Verbände der Arbeilgeberschaft
und Arbeitnehmerschaft als solche Gemeinschaften des öffentlichen
Rechtes, so gehören auch die Rechtsnormen, welche die Verfassung
dieser Verbände regeln, dem öffentlichen Rechte an.“
Der Zusammenschluß von Arbeitgebern und von Arbeitnehmern
zu Interessengemeinschaften ist gewiß so alten Datums, als solche
Initeressen selbst; solange Arbeitsverhältnisse bestehen, solange dürf⸗