Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Die  Angehörigen  eines  jeden  der  beiden  vertragschliessenden  Teile  sollen
den  Erlös  aus  dem  Verkaufe  ihres  Eigentums  und  ihr  Vermögen  überhaupt  unter
Beobachtung  der  Landesgesetze  frei  ausführen  können,  ohne  als  Ausländer  zur
Entrichtung  anderer  oder  höherer  Abgaben  verpflichtet  zu  sein,  als  die  Inländer
unter  gleichen  Verhältnissen  zu  entrichten  haben  würden.
Sie  sollen  unter  Beobachtung  der  Landesgesetze  freien  Zutritt  zu  den
Gerichten  haben,  um  als  Kläger  oder  Beklagte  aufzutreten,  und  sollen  in  dieser
Hinsicht  alle  Rechte  und  Befreiungen  der  Inländer  gemessen  und  wie  diese  befugt
sein,  sich  in  jeder  Rechtssache  der  durch  die  Landesgesetze  zugelassenen  Anwälte,
Sachwalter  und  Vertreter  jeder  Art  zu  bedienen.

Artikel  3.
Die  Angehörigen  jedes  der  vertragschliessenden  Teile  sollen  in  dem  Gebiete ­
  des  anderen  zu  Gerichts-,  Administrativ-  oder  Munizipaldiensten  mit  Ausnahme ­
  der  Vormundschaft  nicht  verpflichtet  sein,  ebenso  bleiben  sie  frei  von
jedem  persönlichen  Dienste  im  Landheere,  in  der  Marine,  in  der  Reserve  der  Landund
  Seemacht  und  in  der  Nationalmiliz  sowie  von  allen  Lasten,  Zwangsanleihen,
militärischen  Requisitionen  und  Leistungen  jeder  Art,  welche  im  Kriegsfälle  oder
infolge  von  aussergewöhnlichen  Umständen  auferlegt  werden;  ausgenommen
sind  die  aus  irgendwelchem  Rechtstitel  mit  dem  Besitze  eines  Grundstücks  verbundenen ­
  Lasten  sowie  die  Verpflichtung  zur  Quartierleistung  und  zu  sonstigen
besonderen  Leistungen  für  die  bewaffnete  Macht,  die  den  inländern  und  den
Angehörigen  der  meistbegünstigten  Nation  als  Eigentümern,  Pächtern  oder  Mietern
von  Immobilien  obliegen.

A  r  t  i  k  e  1  4.
Aktiengesellschaften  und  andere  kommerzielle,  industrielle  oder  finanzielle
Gesellschaften,  welche  in  einem  der  beiden  Länder  nach  den  bestehenden  Gesetzen
rechtsgültig  errichtet  worden  sind  und  dort  ihren  Sitz  haben,  sollen  in  dem  anderen
Lande  als  gesetzlich  bestehend  anerkannt  werden  und  dort  namentlich  das  Recht
haben,  vor  Gericht  als  Kläger  oder  als  Beklagte  Prozesse  zu  führen.
Es  herrscht  jedoch  darüber  Einverständnis,  dass  durch  die  vorstehende
Bestimmung  die  Frage  nicht  berührt  wird,  ob  derartige  in  einem  der  beiden  Länder
errichtete  Gesellschaften  in  dem  anderen  Lande  zum  Handels-  und  Gewerbebetriebe ­
  zugelassen  werden  sollen  oder  nicht.  Diese  Frage  bleibt,  wie  bisher,  den
in  dem  betreffenden  Lande  bestehenden  oder  noch  einzuführenden  Bestimmungen
Vorbehalten.
In  jedem  Falle  sollen  die  gedachten  Gesellschaften  in  dem  anderen  Lande
dieselben  Rechte  geniessen,  welche  den  gleichartigen  Gesellschaften  irgend  eines
Landes  zustehen  oder  zugestanden  werden  sollten.

Artikel  5.
Die  vertragschliessenden  Teile  verpflichten  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr ­
  zwischen  beiden  Ländern  durch  keinerlei  Einfuhr-  oder  Ausfuhrverbote
zu  hemmen,  auch  die  freie  Durchfuhr  zu  gestatten,  soweit  es  sich  nicht  um  Wege
handelt,  die  der  Durchfuhr  verschlossen  sind  oder  sein  werden.
Ausnahmen  sind  nur  für  solche  Erzeugnisse  zulässig,  welche  auf  dem  Gebiete ­
  eines  der  vertragschliessenden  Teile  den  Gegenstand  eines  Staatsmonopols
bilden  oder  bilden  werden,  sowie  auch  für  gewisse  Erzeugnisse,  für  die  aus  Rücksichten ­
  auf  die  Gesundheit,  die  Veterinärpolizei  und  die  öffentliche  Sicherheit
oder  aus  anderen  schwerwiegenden  Gründen  ausserordentliche  Verbotsmassregeln
ergehen  könnten.
            
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