Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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sonst  nicht  nötig  gewesen,  daß  der  Ort  Brachau  und  die  Hälfte  an
der  dortigen  Salzstelle  besonders  genannt  wurden,  sodann  aber  waren
weder  der  Kaiser  noch  Fulda  Besitzer  jenes  Ortes  und  jener  Salzstelle.
Dies  waren  Private  und  im  wesentlichen  waren  es  nur  die  von  diesen
zu  zahlenden  Abgaben,  welche  den  Gegenstand  der  Verleihung  bildeten.
Die  Urkunden  18  und  19  vom  8.  Juni  959*  betreffen  den  gleichen
Fall.  In  der  ersteren  schenkt  Otto  I.  den  Ort  Grabenstat  mit  allem
Zubehör  nebst  einigen  Pfannstätten  den  Chorherren  zu  Salzburg,  und
in  der  letzteren  wiederholt  der  Kaiser  dieselbe  Schenkung  unter  genauerer ­
  Aufzählung  der  Zubehörstücke  von  Grabenstat 2 .  Anscheinend
hat  Böhlau  diese  Urkunden  deshalb  als  Beweis  für  die  Zugehörigkeit
der  Salinen  zum  Grund  und  Boden  aufgeführt,  weil  auch  Salzpfannen
als  dem  Orte  Grabenstat  zustehend  als  dessen  „adjacentia“  und  „pertinentia“
  bezeichnet  sind.  Allein  die  Urkunden  fuhren  nicht  bloß  Salzpfannen, ­
  sondern  auch  viele  Regalien,  nämlich:  Jagd,  Fischfang,  Mühlen, ­
  Zölle,  unbebautes  Land  als  Zubehör  zu  Grabenstat  auf,  so  daß
die  Urkunden  ebensogut  wie  das  Salzregal  auch  z.  B.  das  Mühlen-,
Zoll-,  Fischereiregal  widerlegen  dürften.  Überdies  handelt  es  sich  gar
nicht  um  Salzpfannen  (patellae,  patellarumque  loci),  welche  in  Grabenstat ­
  liegen,  sondern  um  solche,  welche  um  Reichenhall  lagen 1 .  Die
Salzstellen  waren  Teile  der  dortigen  sehr  umfangreichen  Salzwerke.
Der  Kaiser  hatte  diese  mit  dem  Orte  Grabenstat  einem  Grafen  Hartwich ­
  zu  Lehen  gegeben,  welcher  sie  durch  den  Grafen  Warmunt  dem
Hochstifte  übertrug.  Die  Übertragung  machte  der  Kaiser,  da  Grabenstat ­
  und  die  übrigen  Schenkungsgegenstände  ihm  als  dem  Lehnherrn
zu  Eigen  gehörten,  dadurch  rechtswirksam,  daß  er  die  Schenkung  auch
seinerseits  aussprach,  was  er  indeß  —  ein  Zeichen  seines  Eigentums
—  nur  unter  der  Einschränkung  tat,  daß,  wenn  der  Bischof  die  geschenkten ­
  Gegenstände  den  Chorherren  wieder  entziehen  würde,  diese
der  Herrin  Judith  (Herzog  Arnulfs  Tochter)  und  deren  Sohn  Heinrich
zufallen  sollten.
Die  Urkunde  20 3  vom  11.  April  965  betrifft  die  schon  erwähnte
Schenkung  des  Gaues  Neletice  und  der  darin  liegenden  Städte,  nebst
der  Saline  zu  Giebichenstein  und  den  übrigen  salzigen  und  süßen  Gewässern ­
  durch  Kaiser  Otto  I.  an  das  Erzstift  zu  Magdeburg.  Die
Worte  „urbem  seil.  Guiconstein  cum  salsugine  ejus“  beweisen  nicht,
daß  diese  Stadt  als  Besitzerin  und  Benutzerin  der  Oberfläche  zugleich
1  Vgl.  v.  Koch-Sternfeld  II  121  ff.
2  Juvavia,  Anhang  p.  181,  182.
3  v.  Koch-Sternfeld  II  121  und  die  Überschrift  in  Juvavia,  Anhang  p.  181,
            
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