Object : Das Hotel- und Gastgewerbe

Vergesellschaftung und Gesellschaft. 241
‚seelische Bestimmtheit‘, hingegen „Behaupten‘“ ein „tätiges
Wirken‘ darstellt, niemand aber, der Etwas behauptet, sein gegenwärtiges
 Behaupten bedeutet, vielmehr mit seinem gegenwärtigen Behaupten
 etwas Anderes bedeutet.
Hat nun ferner jemand das Vorhaben, einem Anderen gegenüber
einen besonderen Anspruch zu erheben und weiß, daß dem Anderen
die Empfänglichkeit für den entsprechenden Anspruch-Glauben noch
aicht zugehört, so sagt er nicht: „Ich wünsche, daß Sie ...“, sondern:
„Ich beanspruche von Ihnen, daß Sie ...“, in welchem Falle zwei
Behauptungen, nämlich eine einfache Behauptung und eine zweifäche
 Behauptung vorliegen. Mit den Worten: „Ich beanspruche von
Ihnen, daß ...“, wird nämlich behauptet, daß dem Redenden der Gedanke
 zugehört, „daß er einen folgenden Satz in Anspruch-Absicht
bilden werde“, daß er also die Absicht haben werde, mit dem folgenden
 Satze eine zweifache Behauptung als Anspruch aufzustellen.
Hingegen wird dann mit den folgenden Worten ein „Eigen-Wunschbzw.
 -Furcht-Gedanke“ einschließend behauptet und ein „Ander-Soll-Gedanke“
 eingeschlossen behauptet. Die Bezeichnungskörperlichen: „Ich
wünsche, daß Sie...“ und „Ich beanspruche von Ihnen, daß
Sie...“ haben also je einen anderen Sinn, da mit dem ersteren Bezeichnungskörperlichen
 als zweifache Behauptung zwei Gedanken
bedeutet, hingegen mit dem letzteren Bezeichnungskörperlichen drei
Gedanken, nämlich durch eine einfache Behauptung und eine zweifache
Behauptung bedeutet werden. Allerdings hat sowohl jener, der sagt:
‚Ich wünsche, daß Sie ,..“, als auch jener, der sagt: „Ich beanspruche
von Ihnen, daß Sie ...“, die Absicht, im Anderen einen besonderen
Anspruch-Glauben zu wecken und ihn dadurch zu einem besonderen
Verhalten zu veranlassen, so daß also ein und derselbe Anspruch durch
Bildung des einen oder des anderen Bezeichnungskörperlichen erhoben
werden kann, der „Anspruch-Sinn“ dieser beiden Bezeichnungen also
ain und derselbe ist. Ein Irrtum ist es aber, zu meinen, daß das Anspruchkörperliche
 „Ich beanspruche von Ihnen, daß ...“ die „Normalform“
 des Anspruchkörperlichen darstellt, d. h. jenes Anspruchkörperlichen,
 in welchem alles in einem Anspruch-Streben Bedeutete durch
je besonderes Bezeichnungskörperliches vertreten ist, also nicht bloß
„stillschweigend“ bedeutet wird.‘ Eine solche „Normalform“ oder „Idealform“
 ist jenes Körperliche schon deshalb nicht, weil es kein besonderes
Bezeichnungskörperliches hinsichtlich der Behauptung eines besonderen
„Ander-Soll-Gedankens“ enthält, vielmehr mit solchem Körperlichen
ein solcher besonderer Gedanke bloß eingeschlossen bedeutet wird.
Sagt etwa A zu B: „Ich beanspruche von Ihnen, daß Sie mir Hilfe
leisten“, so stellt A. keinen besonderen Satz als Behauptung jener besonderen
 Folge auf, welche sich aus der Nicht-Erfüllung ergeben
Sander, Allg. Gesellschaftsiehre. 16
            
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