Full text: Antike Wirtschaftsgeschichte

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Das Konkursverfahren. 
Kursverwalter auszuhändigen haben. Der Gerichtsschreiber hat die 
Geschäftsbücher des Gemeinschuldners zu schließen,- andere zur Siche 
rung der Konkursmasse notwendige Maßnahmen sind vom Kon 
kursverwalter in die Wege zu leiten. 
Gegen die Konkurseröffnung hat lediglich der Gemein 
schuldner, gegendendie Konkurseröffnung ablehnenden Be 
schluß nur der abgewiesene Antragsteller das Rechtsmittel der 
Beschwerde. Letztere ist die „sofortige", d. h. sie ist binnen 
einer Rotfrist von zwei Wochen beim Konkursgerichte oder bei 
dem übergeordneten Landgerichte durch Einreichung einer Be 
schwerdeschrift oder durch Erklärung zum Protokoll des Gerichts 
schreibers einzulegen. Die Zweiwochenfrist wird durch die Bekannt 
machung oder Zustellung des Beschlusses in Lauf gesetzt. Der 
Schuldner kann seine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung 
damit begründen, daß er nicht zahlungsunfähig sei oder daß 
dem Antragsteller kein im Konkurs verfolgbarer Anspruch gegen 
ihn zustehe- der abgewiesene Gläubiger hat glaubhaft zu machen, 
daß die vom Konkursgerichte verneinten Konkursvoraussetzungen 
entgegen der Annahme des Konkursgerichts gegeben sind,- gegen 
über der mangels Masse erfolgten Abweisung kann er sich 
darauf.berufen, daß das vorhandene Schuldnervermögen zur Rück 
gewinnung weiterer werte durch Anfechtung von Rechtshandlungen 
des Gemeinschuldners ausreiche oder daß ein zur Deckung der ver 
fahrenskosten genügender Vorschuß von ihm oder einem anderen 
Gläubiger geleistet werde. 
8 6. Die Konkursmasse. 
Durch die Konkurseröffnung werden die Konkursmasse und der 
Kreis der Konkursgläubiger festgelegt. 
Die Konkursmasse umfaßt das gesamte der Zwangs 
vollstreckung unterliegende vermögen des Gemein 
schuldners, das ihm zur Zeit der Konkurseröffnung 
gehört, was in diesem Zeitpunkt seinem vermögen zuzuzählen 
ist, wird dem gemeinschaftlichen Gläubigerzugriff und nur diesem 
unterstellt. Fremde Vermögensstücke unterliegen der Aussonderung 
aus der Konkursmasse; das Recht der Aussonderung wird unten 
S. 27 und 63 ff. erörtert. Pflicht des Konkursverwalters ist es, alles 
im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorhandene vermögen des 
Schuldners zur Konkursmasse zu ziehen. Frei vom Konkurs- 
i) § 1 KD.
	        
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