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Das Konkursverfahren.
Kursverwalter auszuhändigen haben. Der Gerichtsschreiber hat die
Geschäftsbücher des Gemeinschuldners zu schließen,- andere zur Siche
rung der Konkursmasse notwendige Maßnahmen sind vom Kon
kursverwalter in die Wege zu leiten.
Gegen die Konkurseröffnung hat lediglich der Gemein
schuldner, gegendendie Konkurseröffnung ablehnenden Be
schluß nur der abgewiesene Antragsteller das Rechtsmittel der
Beschwerde. Letztere ist die „sofortige", d. h. sie ist binnen
einer Rotfrist von zwei Wochen beim Konkursgerichte oder bei
dem übergeordneten Landgerichte durch Einreichung einer Be
schwerdeschrift oder durch Erklärung zum Protokoll des Gerichts
schreibers einzulegen. Die Zweiwochenfrist wird durch die Bekannt
machung oder Zustellung des Beschlusses in Lauf gesetzt. Der
Schuldner kann seine Beschwerde gegen die Konkurseröffnung
damit begründen, daß er nicht zahlungsunfähig sei oder daß
dem Antragsteller kein im Konkurs verfolgbarer Anspruch gegen
ihn zustehe- der abgewiesene Gläubiger hat glaubhaft zu machen,
daß die vom Konkursgerichte verneinten Konkursvoraussetzungen
entgegen der Annahme des Konkursgerichts gegeben sind,- gegen
über der mangels Masse erfolgten Abweisung kann er sich
darauf.berufen, daß das vorhandene Schuldnervermögen zur Rück
gewinnung weiterer werte durch Anfechtung von Rechtshandlungen
des Gemeinschuldners ausreiche oder daß ein zur Deckung der ver
fahrenskosten genügender Vorschuß von ihm oder einem anderen
Gläubiger geleistet werde.
8 6. Die Konkursmasse.
Durch die Konkurseröffnung werden die Konkursmasse und der
Kreis der Konkursgläubiger festgelegt.
Die Konkursmasse umfaßt das gesamte der Zwangs
vollstreckung unterliegende vermögen des Gemein
schuldners, das ihm zur Zeit der Konkurseröffnung
gehört, was in diesem Zeitpunkt seinem vermögen zuzuzählen
ist, wird dem gemeinschaftlichen Gläubigerzugriff und nur diesem
unterstellt. Fremde Vermögensstücke unterliegen der Aussonderung
aus der Konkursmasse; das Recht der Aussonderung wird unten
S. 27 und 63 ff. erörtert. Pflicht des Konkursverwalters ist es, alles
im Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorhandene vermögen des
Schuldners zur Konkursmasse zu ziehen. Frei vom Konkurs-
i) § 1 KD.