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5. Oktober ausser Kraft gesetzt, da inzwischen die
geldliche sowohl als die wirtschaftliche Lage des Landes
sich gebessert und diese Ausnahmemassregel überflüssig
gemacht hatte.
In der Folge sah sich dagegen die Regierung genötigt,
die beim Ausbruch des Krieges getroffenen finanziellen
Massnahmen weiter auszubauen und zu ergänzen. Zur
Bestreitung der Bedürfnisse des Staatshaushaltes und
zur Beschaffung der an die Sparkasse zu machenden
Vorschüsse wurde durch Gesetz vom 28. November 1914
die Ausgabe von 5 Mill. Fr. mit Zwangskurs ausge
statteten Kassenscheinen verfügt mit der Massgabe,
dass dieser Betrag, wofern die Verhältnisse dies erheischen
sollten, überschritten werden könnte. Zugleich wurde die
Regierung ermächtigt, die Notenausgabe der Internatio
nalen Bank um 5 Mill. Fr. zu erhöhen. Die Kassen
scheine wurden ausgegeben in Stücken von 125 Fr. =
100 M., 25 Fr. = 20 M. und 5 Fr. = 4 M. Eine
Weitere Ausgabe von Kassenscheinen im Betrage von
5 Mill. Fr. wurde später angeordnet, unterblieb aber
aus Zweckmässigkeitsrücksichten.
Die inländischen Kassenscheine, die dem Verkehr in
relativ hohen Beträgen zugeführt wurden, blieben ohne
eigentlichen Einfluss auf die Umlaufsverhältnisse. Sie
wurden von den Inhabern gesammelt und aufgehoben.
Trotzdem diese Scheine auf Mark lauten, wurden sie
dem deutschen Papiergelde vorgezogen. Sie wurden
als ein höherwertiges Zahlungsmittel angesehen und
nach dem bekannten Gesetz von Gresham aus dem Um
lauf verdrängt. Das Sinken der Markvaluta hatte eine
nicht zu leugnende Abneigung gegen alle auf Mark
lautende Noten hervorgerufen: Jeder sinkenden Papier
währung bringt man überhaupt Misstrauen entgegen und