A, Die Landtagsverhandlungen
über die Eeform der Grund- und Gewerbe- und
Personalbesteuerung und die Einführung der all
gemeinen Einkommensteuer 1874/78. 1 )
I. Die Beratungen über die Steuerreform bis zur vor
läufigen Regelung 1874.
I. Die Steigerung der Staatsausgaben Sachsens infolge des
unheilvollen Krieges von 1866 konnte vorzugsweise auf zwei
verschiedenen Wegen gedeckt werden. Entweder konnte man
eine außerordentliche Einkommensteuer wie im Jahre 1848
oder, wie es sonst regelmäßig geschah, Zuschläge zu den be
stehenden direkten Steuern erheben. Im Hinblick auf die un
günstigen Erfahrungen jedoch, die man mit jener Einkommen
steuer gemacht hatte, und da überdies die öffentliche Meinung
keine sonderliche Sympathie für dieselbe zu hegen schien, er
achtete damals die sächsische Regierung den zweiten Weg als
das geeignetste Mittel zur Sanierung der Finanzlage. Sie unter
breitete daher den Ständen den Antrag, für das Jahr 1867 zur
Grundsteuer einen Zuschlag nach 2 Pf. (ca. 22%) pro Steuer
einheit im Betrage von 360 000 Tlr. und zur Gewerbe- und Per
sonalsteuer nach 8 / 10 (80%) eines vollen Jahresertrages in Höhe
von 728000 Tlr. zu erheben. Dieser Vorschlag stieß aber bei
den Ständen auf sehr heftigen Widerstand, und erst nach hartem
Kampfe gelangte er zur Annahme.
Unter solchen Verhältnissen war gleichzeitig bei der Re
gierung von seiten der Stände der Antrag eingebracht worden,
im Sinne des § 39 der Verfassungsurkunde das Verhältnis der
Grundsteuer zur Gewerbe- und Personalsteuer einer gründlichen * * * * S.
*) Vgl. die Aufsätze von Gensei in Hirths Annalen 1874 S. 1376 ff.
und 1875 S. 1519 ff., die eine sehr gute Übersicht über den Verlauf der
Reform geben. Ferner den Vortrag von Knapp, Ertrags- oder Einkommen
steuer. Leipzig 1872; Conrad in Jahrb. für Nationalökonomie u. Statistik.
Bd. 16 S. 428 ff., Bd. 17 S. 227 ff. u. Bd. 32 S. 445 ff.; v. Nostitz a. a. O.,
S. 78 ff.