Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer

A, Die Landtagsverhandlungen 
über die Eeform der Grund- und Gewerbe- und 
Personalbesteuerung und die Einführung der all 
gemeinen Einkommensteuer 1874/78. 1 ) 
I. Die Beratungen über die Steuerreform bis zur vor 
läufigen Regelung 1874. 
I. Die Steigerung der Staatsausgaben Sachsens infolge des 
unheilvollen Krieges von 1866 konnte vorzugsweise auf zwei 
verschiedenen Wegen gedeckt werden. Entweder konnte man 
eine außerordentliche Einkommensteuer wie im Jahre 1848 
oder, wie es sonst regelmäßig geschah, Zuschläge zu den be 
stehenden direkten Steuern erheben. Im Hinblick auf die un 
günstigen Erfahrungen jedoch, die man mit jener Einkommen 
steuer gemacht hatte, und da überdies die öffentliche Meinung 
keine sonderliche Sympathie für dieselbe zu hegen schien, er 
achtete damals die sächsische Regierung den zweiten Weg als 
das geeignetste Mittel zur Sanierung der Finanzlage. Sie unter 
breitete daher den Ständen den Antrag, für das Jahr 1867 zur 
Grundsteuer einen Zuschlag nach 2 Pf. (ca. 22%) pro Steuer 
einheit im Betrage von 360 000 Tlr. und zur Gewerbe- und Per 
sonalsteuer nach 8 / 10 (80%) eines vollen Jahresertrages in Höhe 
von 728000 Tlr. zu erheben. Dieser Vorschlag stieß aber bei 
den Ständen auf sehr heftigen Widerstand, und erst nach hartem 
Kampfe gelangte er zur Annahme. 
Unter solchen Verhältnissen war gleichzeitig bei der Re 
gierung von seiten der Stände der Antrag eingebracht worden, 
im Sinne des § 39 der Verfassungsurkunde das Verhältnis der 
Grundsteuer zur Gewerbe- und Personalsteuer einer gründlichen * * * * S. 
*) Vgl. die Aufsätze von Gensei in Hirths Annalen 1874 S. 1376 ff. 
und 1875 S. 1519 ff., die eine sehr gute Übersicht über den Verlauf der 
Reform geben. Ferner den Vortrag von Knapp, Ertrags- oder Einkommen 
steuer. Leipzig 1872; Conrad in Jahrb. für Nationalökonomie u. Statistik. 
Bd. 16 S. 428 ff., Bd. 17 S. 227 ff. u. Bd. 32 S. 445 ff.; v. Nostitz a. a. O., 
S. 78 ff.
	        
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