Gesetzentwurf des Deutschen Reichstages betreffend
Sonntagsruhe.
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Der vom Deutschen Reichstage 1888 angenommene Gesetzentwurf
ä»r Sicherung der Sonntagsruhe (Antrag Dr. Lieber-Hitze) lerntet:
An Stelle des § 105 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen:
§ 105. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden
den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Be
tankungen, Gegenstand freier Uebereinkunft.
^ § 105 a. Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbetreibenden die
weiter nicht verpflichten.
. Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berücksichtigung der örtlichen und
^"sessionellen Verhältnisse die Landesregierungen.
§ 105 b. Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen
ņd Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Werften und Bauten aller
^ dürfen Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden,
ļ Äm Handelsgewerbe dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Fest-
ìn nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Die Stunden, während welcher
j,’ e Beschäftigung stattfinden darf, werden von der Ortspolizeibehörde festgestellt. Die
Einstellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen. Die
^.^spolizeibehörve kann mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde für gewisse,
Dauer von vier Wochen nicht übersteigende Zeiten eine Vermehrung der Stunden,
welcher die Beschäftigung stattfinden darf, zulassen.
§ 105 c. Die Bestimmungen des § 105 b finden keine Anwendung: 1. auf Arbeiten
Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen
eines fremden Betriebes bedingt ist, sofern die Beschäftigung in der Weise geregelt
g ' daß jeder Arbeiter an jedem zweiten Sonn- und Festtage mindestens in der Zeit von
Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends von Arbeit befreit bleibt; 2. auf Arbeiten, welche
^ Beseitigung eines Nothstandes vorgenommen werden müssen; 3. auf Gast-und Schank-
'^hschafts-, sowie auf Verkehrsgewcrbe.
¡i § 105 d. Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denen Arbeiten
Jlontntcn, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten,
für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind,
er welche in gewissen Zeiten des Jahres durch unabwendbare Verhältnisse zu einer außer-
^vhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, können durch Beschluß des Bundesraths
ìwnahmen von der Bestimmung des § 105 b Absatz 1 zugelassen werden.
. Die Regelung der an Sonn- und Festtagen in diesen Betrieben gestatteten Arbeiten
% der Bedingungen, unter welchen sie gestattet sind, erfolgt für alle Betriebe derselben
gleichmäßig und thunlichst mit der Maßgabe, daß jeder Arbeiter an jedem zweiten
/"n- und Festtage mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends von
^eit befreit bleibt.