F. II. Abschnitt. Die Vermögenssteuer.
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Die Vermögenssteuer wird kumulativ nach dem Vermögen aller
einer Haushaltung ungehörigen berechnet, wie bei der Einkommen-
Steuer.
7. Zu jenen Einrichtungen, welche bei der Vermögenssteuer
eine Gewähr besserer Bekenntnisse bieten sollen, nimmt die in der
Schweiz angewandte Inventierung einen hervorragenden Platz
ein. Es gibt keinen neueren Steuervorschlag, sagt Schanz, der die
selbe nicht enthielte, und der Kampf um dieselbe ist heute viel
heftiger, als um den progressiven Steuerfuß, mit dem man sich
nachgerade befreundet hat. Die Inventarisierung wurde ursprüng
lich nur bei Erbschaftsfällen von Minderjährigen angewandt, aber
gerade das Bewußtsein, es sei ungerecht gegen einen Teil der Steuer
träger strenger vorzugehen, führte zur Ausdehnung der Inventarisie
rung, deren früher oder später erfolgende Durchführung viele ver
anlaßt, schon zu Lebzeiten richtige Bekenntnisse abzugeben. Wo
aber dieser Erfolg ausbleibt, sichert sie wenigstens nachträglich dem
Staate das ihm gebührende Einkommen. Die Inventarisierung kann
übrigens nicht nur zum Nachteile des Steuerträgers angewendet
werden, sondern auch zu seinem Vorteile, insofern als ein Indivi
duum, das man zu hoch besteuert hat, das B-echtsmittel der Inven
tarisierung in Anspruch nehmen kann. Allgemein ist die Inven
tarisierung, d. h. bei jedem Todesfälle, in folgenden Kantonen:
Appenzell, Aargau, Schaffhausen, Solothurn, Glarus und Waadt.
Die Inventarisierung kann namentlich dann zum Ziele führen, wenn
sie amtlich, allgemein und obligat ist. Freilich ist sie oft lästig,
unbequem, verletzend und je mehr man in die Vergangenheit zurück
greifen muß, um so weniger verläßlich. Auch kann bei der Inven
tarisierung viel Oberflächlichkeit und Konnivenz Platz greifen.
Trotzdem sagt Schanz, er schließe sich ganz der Kundgebung des
Berner großen Rates von 1889 an, daß die Inventarisierung den
notwendigen Bestandteil jedes ernsten Steuergesetzes bilde.
8. Eine der schwierigsten Fragen der Vermögenssteuer hängt
mit der Festsetzung des Wertes der Vermögensteile zusammen.
Gegenstände, die täglich in Verkehr kommen, oder deren Preise
regelmäßig amtlich oder in sonst verläßlicher Weise festgesetzt
werden, Gegenstände des Börsenverkehrs, Wertpapiere usw. ver
ursachen keine Schwierigkeiten. Schon größer sind die Schwierig
keiten bei Kunstgegenständen, Antiquitäten, bei Gegenständen, die
einen Affektionswert besitzen usw. Am schwierigsten gestaltete sich
die Frage bei Immobilien, von denen ja ein großer Teil Jahrzehnte
hindurch nicht in Verkehr kommt, ferner bei Gegenständen, Ein
richtungen, die dem Erwerb dienen. Bei Immobilien zeigen sich