thumbs: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

In Angelegenheit der Anlage einer Sta tistikder Arbeit— 
zeberorganssationen in der ösl. Republik hat der Ausschuß 
für Sozialstatistik des Stat. Staatsamtes in der Sitzung vom 7.IV. 
1925 folgenden Beschluß gefaßt: „Vom Stat. Staatsamte ist im 
J. 1985 für das Gebiet der ganzen ösl. Republik eine Statistik der 
Organisationen der Arbeitgeber nach dem Stande vom 31. XII. 1924 
durchzuführen. — Alle Arten von Arbeitgeberorganisationen (ausge— 
rommen Genossenschaften) sind auf Grund des 8 6 des Gesetzes vom 
28. Jänner 1919, Slg. Nr. 49, über Ersuchen des Stat. Staatsamtes 
derpflichtet, unverzüglich, genau und wahrheitsgetreu dem vom Aus— 
schuß fuͤr Sozialstatistik des Stat. Staatsamtes genehmigten Frage— 
bogen auszufuͤllen und den ausgefüllten Fragebogen ehestens an das 
Slat. Staatsamt einzusenden. Die Arbeitgeberorganisationen sind 
verpflichtet, ihre Angaben im Fragebogen nach Bedarf zu erläutern, 
richtig zu stellen oder zu ergänzen. — Die Ergebnisse der Erhebung 
sind in den Mitteilungen oder in einer anderen Veröffentlichung des 
Stat. Staatsamtes zu veröffentlichen, und zwar unter Angabe des 
Ramens der Organisationen, ihrer Anschrift, des Titels, der von ihr 
herausgegebenen Zeitschriften, deren Anschriften und Erscheinens— 
häufigkeil.“ — Im Sinne dieses Beschlusses wurde im Spätherbste 
925 dine Erhebung durchgeführt nach dem Stand vom, 831.XII. 1924. 
Die Durchführung der Erhebuug ist gewiß in jeder Hinsicht wünschens— 
wert; ihre Ergebnisse werden Interesse finden. 
3 23. Organisation des Betriebes. Allgemeines. 
In der Einleitung wurde erörtert, daß derjenige, welcher Pro— 
duktionsmittel und Arbeiterkräfte mittelst seiner Vermögensmacht 
oder seines Kredites vereinigt, sie während der Dauer der Produktion 
bercinigt hält und die Richtung ihrer Verwendung perfönlich oder 
unter Leitung eines Dritten bestimmt, Unternehmer ist; die vom 
Unternehmer vorgenommene Vereinigung produktiver Kräfte, als 
selbständige Einheit gedacht, wird als Unternehmung bezeichnet. Die 
Person des Unternehmers und die von ihr bestimmte Richtung der 
Verwendung der vereinigten produktiven Kräfte werden die Tätig— 
keilen, welche von den Arbeitskräften verrichtet werden, zusammen— 
halten; der subjektive Wille des Unternehmers ist entscheidend. Es 
durde auch wiederholt darauf hingewiesen, daß der „Unternehmer“ 
der Traäger der wirtschaftsrechtlichen Begiehungen, der „Arbeitgeber“ 
der Träger der arbeitsrechtlichen Beziehungen ist; die „Unterneh— 
aung“ bedeutet die wirtschaftliche Seite, der „Betrieb“ die organisa— 
torische Seite. 
Ddie Einstellung aller Verrichtungen auf eine bestimmte Rich— 
tung, auf einen bestimmten Zweck, den eben der Unternehmer be—
	        
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