In Angelegenheit der Anlage einer Sta tistikder Arbeit—
zeberorganssationen in der ösl. Republik hat der Ausschuß
für Sozialstatistik des Stat. Staatsamtes in der Sitzung vom 7.IV.
1925 folgenden Beschluß gefaßt: „Vom Stat. Staatsamte ist im
J. 1985 für das Gebiet der ganzen ösl. Republik eine Statistik der
Organisationen der Arbeitgeber nach dem Stande vom 31. XII. 1924
durchzuführen. — Alle Arten von Arbeitgeberorganisationen (ausge—
rommen Genossenschaften) sind auf Grund des 8 6 des Gesetzes vom
28. Jänner 1919, Slg. Nr. 49, über Ersuchen des Stat. Staatsamtes
derpflichtet, unverzüglich, genau und wahrheitsgetreu dem vom Aus—
schuß fuͤr Sozialstatistik des Stat. Staatsamtes genehmigten Frage—
bogen auszufuͤllen und den ausgefüllten Fragebogen ehestens an das
Slat. Staatsamt einzusenden. Die Arbeitgeberorganisationen sind
verpflichtet, ihre Angaben im Fragebogen nach Bedarf zu erläutern,
richtig zu stellen oder zu ergänzen. — Die Ergebnisse der Erhebung
sind in den Mitteilungen oder in einer anderen Veröffentlichung des
Stat. Staatsamtes zu veröffentlichen, und zwar unter Angabe des
Ramens der Organisationen, ihrer Anschrift, des Titels, der von ihr
herausgegebenen Zeitschriften, deren Anschriften und Erscheinens—
häufigkeil.“ — Im Sinne dieses Beschlusses wurde im Spätherbste
925 dine Erhebung durchgeführt nach dem Stand vom, 831.XII. 1924.
Die Durchführung der Erhebuug ist gewiß in jeder Hinsicht wünschens—
wert; ihre Ergebnisse werden Interesse finden.
3 23. Organisation des Betriebes. Allgemeines.
In der Einleitung wurde erörtert, daß derjenige, welcher Pro—
duktionsmittel und Arbeiterkräfte mittelst seiner Vermögensmacht
oder seines Kredites vereinigt, sie während der Dauer der Produktion
bercinigt hält und die Richtung ihrer Verwendung perfönlich oder
unter Leitung eines Dritten bestimmt, Unternehmer ist; die vom
Unternehmer vorgenommene Vereinigung produktiver Kräfte, als
selbständige Einheit gedacht, wird als Unternehmung bezeichnet. Die
Person des Unternehmers und die von ihr bestimmte Richtung der
Verwendung der vereinigten produktiven Kräfte werden die Tätig—
keilen, welche von den Arbeitskräften verrichtet werden, zusammen—
halten; der subjektive Wille des Unternehmers ist entscheidend. Es
durde auch wiederholt darauf hingewiesen, daß der „Unternehmer“
der Traäger der wirtschaftsrechtlichen Begiehungen, der „Arbeitgeber“
der Träger der arbeitsrechtlichen Beziehungen ist; die „Unterneh—
aung“ bedeutet die wirtschaftliche Seite, der „Betrieb“ die organisa—
torische Seite.
Ddie Einstellung aller Verrichtungen auf eine bestimmte Rich—
tung, auf einen bestimmten Zweck, den eben der Unternehmer be—