zen Versicherungsbeitrag zu bezahlen, aber der 8 164 räumt ihm ein
Abzugsrecht vom Lohne ein: „Der auf die Arbeitnehmer entfallende
Teil des Versicherungsbeitrages kann der Arbeitgeber bei der Lohn—
auszahlung mit dem Betrage abziehen, welcher verhältnismäßig auf
diese Lohnzahlungsperiode entfällt. Macht der Arbeitgeber von die—
sem Rechte keinen Gebrauch, so kann er es bei späteren Lohnauszahlun—
gen nur im Hinblick auf den seinerzeit nicht zurückbehaltenen Betrag
nur insoweit in Anwendung bringen, als seit der betreffenden Lohn—
auszahlung nicht mehr als ein Monat verstrichen ist. Dies gilt auch
danu, wenn der Versicherungsbeitrag nachträglich deswegen bemessen
wurde, weil der Arbeitgeber der Versicherungsanstalt nicht vechtzeitig
die zur Bemessung des gehörigen Versicherungsbeitrages erforderlichen
Angaben vorgelegt hat. — Jenen Personen, denen der Lohn regel—
mäßig in längeren Zeitabschnitten als für einen Monat ausgezahlt
wird, kann der Arbeitgeber den auf sie entfallenden Versicherungs—
beitrag bei der nächsten Auszahlung abziehen. — Wurde der Ver—
sicherungsbeitrag nachträglich bemessen, obwohl der Arbeitgeber seinen
Meldepflichten nachgekommen ist, namentlich in den Fällen des 8 18,
Abs. 2, kann der Arbeitgeber den auf Grund der nachträglichen Be—
messung auf den Arbeitnehmer entfallenden Betrag bei der nächsten
Auszahlung ohne Rücksicht auf die angeführte Frist abziehen.“ Ge—
setzlich ist serner in gewissen Fällen dem Arbeitgeber das Recht ein—
geräumt, auf jene Leistungen, zu denen er dem Arbeitnehmer gegen—
über verpflichtet ist, Leistungen anzurechnen, welche der Arbeitnehmer
teils von dem Arbeitgeber, teils von dritten Personen erhält bzw. zu
erhalten hat. Ein solches gesetzlich dem Arbeitgeber erteiltes Recht auf
Kürzung des Lohnes des Arbeitnehmers besteht nach dem früher im
Wortlaute mitgeteilten 3 1155 des d. b. G., nach welchem dem Arbeit—
nehmer fuͤr durch auf Seite des Arbeitgebers liegende Umstände nicht
zustande gekommene Dienstleistungen, wenn er zur Leistung bereit
war, das Entgelt gebührt, er sich aber anrechnen lassen muß, „was er
infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch ander—
veitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt
sat.“ Ebenso bestimmt der 8 1156 a des a. b. G., daß auf die für die
Zeit der Erkrankung des Arbeitnehmers diesem gebührenden Geld—
Azüge Barauslagen für die ärztliche Behandlung und die Beschaffung
der notwendigen Heilmittel sowie die Koften der Pflege in einer Kran—
kenanstalt oder bei dritten Personen angerechnet werden können; fer—
ner „Auf die Geldbezüge dürfen Beträge, die der Dienstnehmer für
die Zeit der Erkrankung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Ver—
icherung bezieht, mit jenem Teile angerechnet werden, der dem Ver—
ltnisse der talsächlichen Beitragsleistung des Dienstgebers zu dem
Gesamtversicherungsbeitrage entspricht.“ Im Gegensatze zu dieser
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