Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

zen Versicherungsbeitrag zu bezahlen, aber der 8 164 räumt ihm ein 
Abzugsrecht vom Lohne ein: „Der auf die Arbeitnehmer entfallende 
Teil des Versicherungsbeitrages kann der Arbeitgeber bei der Lohn— 
auszahlung mit dem Betrage abziehen, welcher verhältnismäßig auf 
diese Lohnzahlungsperiode entfällt. Macht der Arbeitgeber von die— 
sem Rechte keinen Gebrauch, so kann er es bei späteren Lohnauszahlun— 
gen nur im Hinblick auf den seinerzeit nicht zurückbehaltenen Betrag 
nur insoweit in Anwendung bringen, als seit der betreffenden Lohn— 
auszahlung nicht mehr als ein Monat verstrichen ist. Dies gilt auch 
danu, wenn der Versicherungsbeitrag nachträglich deswegen bemessen 
wurde, weil der Arbeitgeber der Versicherungsanstalt nicht vechtzeitig 
die zur Bemessung des gehörigen Versicherungsbeitrages erforderlichen 
Angaben vorgelegt hat. — Jenen Personen, denen der Lohn regel— 
mäßig in längeren Zeitabschnitten als für einen Monat ausgezahlt 
wird, kann der Arbeitgeber den auf sie entfallenden Versicherungs— 
beitrag bei der nächsten Auszahlung abziehen. — Wurde der Ver— 
sicherungsbeitrag nachträglich bemessen, obwohl der Arbeitgeber seinen 
Meldepflichten nachgekommen ist, namentlich in den Fällen des 8 18, 
Abs. 2, kann der Arbeitgeber den auf Grund der nachträglichen Be— 
messung auf den Arbeitnehmer entfallenden Betrag bei der nächsten 
Auszahlung ohne Rücksicht auf die angeführte Frist abziehen.“ Ge— 
setzlich ist serner in gewissen Fällen dem Arbeitgeber das Recht ein— 
geräumt, auf jene Leistungen, zu denen er dem Arbeitnehmer gegen— 
über verpflichtet ist, Leistungen anzurechnen, welche der Arbeitnehmer 
teils von dem Arbeitgeber, teils von dritten Personen erhält bzw. zu 
erhalten hat. Ein solches gesetzlich dem Arbeitgeber erteiltes Recht auf 
Kürzung des Lohnes des Arbeitnehmers besteht nach dem früher im 
Wortlaute mitgeteilten 3 1155 des d. b. G., nach welchem dem Arbeit— 
nehmer fuͤr durch auf Seite des Arbeitgebers liegende Umstände nicht 
zustande gekommene Dienstleistungen, wenn er zur Leistung bereit 
war, das Entgelt gebührt, er sich aber anrechnen lassen muß, „was er 
infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch ander— 
veitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt 
sat.“ Ebenso bestimmt der 8 1156 a des a. b. G., daß auf die für die 
Zeit der Erkrankung des Arbeitnehmers diesem gebührenden Geld— 
Azüge Barauslagen für die ärztliche Behandlung und die Beschaffung 
der notwendigen Heilmittel sowie die Koften der Pflege in einer Kran— 
kenanstalt oder bei dritten Personen angerechnet werden können; fer— 
ner „Auf die Geldbezüge dürfen Beträge, die der Dienstnehmer für 
die Zeit der Erkrankung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Ver— 
icherung bezieht, mit jenem Teile angerechnet werden, der dem Ver— 
ltnisse der talsächlichen Beitragsleistung des Dienstgebers zu dem 
Gesamtversicherungsbeitrage entspricht.“ Im Gegensatze zu dieser 
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