fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

3. Kapitel. Die sozialpolitischen Richtungen. 
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Für die Entwicklung der sozialreformatorischen Richtung hat der 
schon erwähnte Verein für Sozialpolitik insofern eine nicht zu unter 
schätzende Bedeutung gehabt, als er den Männern der Wissenschaft, 
der Politik und der Praxis eine Stätte zur gründlichen Erörterung der 
sozialpolitischen Probleme bot und gleichzeitig für eine Reihe dieser 
Probleme durch Veranlassung und Veröffentlichung von Sonderunter 
suchungen ein umfangreiches und wertvolles Material beschaffte. 
4. Kapitel. Wege der Sozialpolitik. 
§ 1. Der gesetzliche Zwang. Es hat sich als undurchführbar er 
wiesen, sich für die Aufgaben der Sozialpolitik lediglich auf den freien 
Willen und die eigene Entscheidung der Beteiligten zu verlassen. 
Zwar darf ohne weiteres zugegeben werden, daß das Streben, die 
bessernde Hand anzulegen, mit dem Wachsen und der Ausbreitung 
des sozialpolitischen Pflichtbewußtseins immer nachdrücklicher zum 
Ausdruck gekommen ist und noch kommt, wenn auch gewisse Rück 
schläge in manchen Zeiten bemerkbar werden. Aber es gibt 
sozialpolitische Aufgaben, deren Lösung ohne tiefe Eingriffe in das 
Sonderinteresse nicht möglich ist. Man kann nicht erwarten, daß 
in solchen Fällen allgemein die Bereitwilligkeit zutage tritt, Be 
schränkungen und Verletzungen des eigenen Interesses auf sich zu 
nehmen. Hier hat deshalb die Gesetzgebung Anlaß, sich einzumischen. 
Das kann geschehen dadurch, daß sie bestimmte Maßnahmen zwar 
nicht unmittelbar vorschreibt, aber ihre Anwendung durch gewisse 
Erleichterungen begünstigt und ihrer Nichtanwendung durch gewisse 
Erschwerungen entgegenwirkt. Man kann bei solchem Vorgehen von 
einem mittelbaren Zwang oder doch wenigstens von einem ähnlich 
wirkenden Druck auf die widerstrebenden Elemente reden. In man 
chen Fällen reicht das aber nicht aus. Handelt es sich um Maß 
nahmen großen Stiles und von hervorragender Bedeutung für das Ge 
samtinteresse, die aber nur bei allgemeiner Anwendung und Beteiligung 
den erwünschten Erfolg haben können, ohne daß diese bei freiwilligem 
Vorgehen der zunächst in Frage kommenden Kreise zu erwarten ist, 
dann entspricht es dem Gesamtinteresse, einen unmittelbaren gesetz 
lichen Zwang zur Ergreifung der betreffenden Maßnahmen auszu 
üben. Daß es ein starker Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht 
und die Bewegungsfreiheit des Einzelnen ist, wenn er gesetzlicli ver 
pflichtet wird, gewisse sozialpolitische Maßnahmen vorzunehmen, versteht 
sich von selbst. Man darf deshalb ein solches Mittel auch nicht für 
weniger bedeutsame Aufgaben anwenden. Ohne Not und ohne zwingen 
den Grund soll man die Bewegungsfreiheit der Einzelnen nicht be 
einträchtigen, weil man sonst ihre Neigung und Fähigkeit zur selb 
ständigen Betätigung unterdrückt und untergräbt, und dieser Betätigung
	        
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