Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegtzabgabegcsetz 1919. § 3. 
fönen im Vergleiche zn einer Vermögenszuwachssteuer. Wohl ist der Bilanz 
gewinn keineswegs Einkommen, sondern er enthält auch Vermögenszuwachs 
(tiil. Strutz, Kriegssteuerkommentar Sinnt. 15 zu § 13). Aber immerhin bildet 
doch der geschäftliche Reinertrag normalerweise seinen Hauptbestandteil und 
wird ja auch bei der Einkommensteuer der Bilanzgewinn des Kaufmanns^mit 
nur einigen Modifikationen als Einkommen behandelt (vgl. z. B. prcuß. Eink.St.G 
§§ 13, 15 und 16 und die Anmerkungen 17—21, 29—35 zu § 13, 2, 7, 8, 11 zu 
§ 15 bei Fuisting-Strutz, Großer Kommentar zum Eink.St.G.). Vor allem 
aber sind Mehreinkommen und Mehrgewinne verwandtere Größen als Ber- 
mögenszuwachs und Mehrgewinn; vgl. Kriegssteuerkommentar a. a. O. 
3. Das Mehr, Einkommen" i. S. des KAG. und der Ein 
kommensbegriff nach dev Landcseinkommensteuern. 
a) Wie oben hervorgehoben, ist Bemessungsgrundlage der KA. vom Mehr 
einkommen der Unterschied zwischen den in zwei Rechnungsjahren nach den 
Lanüeseinkommensteuergesehen steuerpflichtigen und veranlagten Einkommen 
des Abgabepflichtigen. Die Landeseinkommensteuergesetze weichen aber vonein 
ander in der begrifflichen Umgrenzung des steuerpflichtigen Einkommens, so 
wohl was die Bestandteile des Roheinkommens, als auch was die behufs Ermitt 
lung des letzteren von den Roherträgen der Quellen zu machenden Abzüge und 
die Abzüge vom Roheinkommen als auch was die Ermittlung des steuerpflich 
tigen Einkommens nach der Vergangenheit oder durch Schätzung des mut- 
maßlichen Einkommens anlangt, sowie in anderen Einzelheiten wesentlich ab. 
Daraus folgt ohne weiteres, daß Gegenstand der Besteuerung — das Kriegs 
einkommen — wie Bemessungsgrundlage — der Mehrbetrag des Kriegs- gegen 
über dem Friedenseinkommen — nicht für alle Abgabepflichtigen gleich, son 
dern mehr oder minder verschieden sind, je nachdem diese in dem einen oder 
dem anderen Bundesstaat zur Staatseinkommensteuer veranlagt waren und 
die angewendeten Landeseinkommensteuergesetze voneinander abweichen. 
b j Die wichtigsten derartigen, für den Begriff des staatseinkommenstener- 
pflichtigen Einkommens und damit für den des kriegsabgabepflichtigen Mehr 
einkommens in Betracht kommenden Verschiedenheiten der objektiven Ein- 
kommensteuerpslicht bestanden vor dem Kriege in folgendem: 
«) Obgleich Gewinn und Verlust aus den nicht gewerbsmäßig unternom 
menen Verkäufen von Grundstücken oder Wertpapieren stets nur das Vermögen 
berühren, behandelt das preuß. Eink.St.G. die Einnahmen aus solchen nicht 
gewerbsmäßig, aber zu Spekulationszwecken unternommenen Veräußerungen 
und ähnliche Erwerbungen abzüglich der Verluste aus solchen Geschäften als 
steuerpflichtiges Einkommen. Dieser Besteuerung des Gewinns aus nicht 
gewerbsmäßigen Spekulationsgeschäften haben sich nur einige andere, 
vornehmlich kleinere Bundesstaaten, nämlich Hessen, Sachsen-Weimar, Sachsen- 
Altenburg, Sachsen-Koburg und -Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarz- 
burg-Sondershausen, Reuß ä. £., Reuß j. L. und Schaumburg-LiPPe, nur bei 
„gewohnheitsmäßigen" Spekulationen und bei Differenzaeschäften auch Würt 
temberg angeschlossen. Noch weiter als Preußen und diese Staaten gehen die 
drei Hansestädte, die Einkünfte aus „einzelnen gewinnbringenden Geschäften", 
auch wenn sie weder gewerbsmäßig noch zu Spekulationszwecken unternommen 
werden, der Einkommensteuer unterwerfen. Hier ist der Unterschied zwischen 
» Einkommen und Vermögenszuwachs völlig verwischt und der Begriff des steuer 
pflichtigen Einkommens und damit des kriegsabgabepflichtigen Mehreinkommens 
ein viel weiterer als anderwärts. 
ß) Die behufs Ermittelung des steuerpflichtigen Reineinkommens zu machen 
den Abzüge vom Roherträge der einzelnen Einnahmequellen und von dem
	        
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