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siven Kultur erklären. Es ist aber doch klar, daß man nur
Wirtschaftssysteme mit gleicher Produktionstechnik unter
einander vergleichen kann. Wie wir noch sehen werden, ist die
Arbeitsproduktivität auch in den heutigen extensiven Wirtschaften
bedeutend höher als in den heutigen intensiven Wirtschaften.
Aus der Tatsache, daß die Arbeit in der extensiven Kultur bei
dem gegebenen Stand der Produktionstechnik produktiver ist,
folgt, wie wir schon ausgeführt haben, das Bestreben der Be
völkerung, sich zu zerstreuen, einen immer größeren Teil der Erd
oberfläche zu besetzen. Dieses Bestreben führt nun dazu, daß
der Grund und Boden entweder von den Ackerbauern oder von
den privilegierten Ständen in Besitz genommen wird. So
entstehen das Grundeigentum und die Grundrente als eine Abgabe
für die Benutzung des „fremden“ Bodens. In der Naturalwirt
schaft wird aber die Grundrente weder durch die Getreidepreise
noch durch den Unterschied in der Fruchtbarkeit des Bodens
usw. bestimmt, sondern vielmehr durch den Grad der persön
lichen Abhängigkeit der Bauern von den Grundbesitzern.*) Um
den Teil der Produkte zu vergrößern, den die Grundherren
von den Bauern erhalten, mußte die juristische Abhängigkeit der
letzteren verstärkt werden, indem man sie an die Scholle fesselte,
in Leibeigene verwandelte. „Die Grundherren,“ sagt Roscher
(a. a. O.), „haben im Mittelalter ihren Einfluß auf die Staats
gewalt dazu benutzt, durch Leibeigenschaft und ähnliche Ein
richtungen den Arbeitslohn ... zu beschneiden,“ d. h. den An
teil der Ackerbauer am Produkt zu vermindern, den sich Roscher
nur in der Form von „Arbeitslohn“ vorstellen kann, da er die
mittelalterlichen Verhältnisse mit den heutigen identifiziert.
Sombart hat unseres Erachtens recht, wenn er die Grund
rente als die erste Quelle des Reichtums der privilegierten Klassen
darstellt. Darunter ist aber nicht die kapitalistische Grundrente
•) Nach den alten Gesetzen von Irland gab es drei Kategorien von
Grundrente: die höchste Kategorie wurde von Fremden gezahlt; die
gerechte Rente von den Stammesmitgliedern, und eine dritte nach gegen
seitiger Übereinkunft, sowohl von Fremden als auch von Stammesmit
gliedern. Maine, a. a. O. (russ. Ausgabe), S. 106.