B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
18. Der Beruf der Büch err e v i s o r e n (Buchsachverständigen),
auch der vereidigten und öffentlich angestellten, unterliegt nach flän:
diger Rechtsprechung des OVG. der Gewerbesteuer, ebenso der Steuer-
berater, auch der amtlich zugelassenen. Auch nach der Rechtsprechung
des RIH. gehören diese Berufe nicht zu den freien Berufen (Entsch.
d. RFH. 14 118, 145).
II. Bemessun g s g r un d lag e n
(°) Mehrere Betriebe derselben Person innerhalb derselben Gemeinde
werden als ein fteuerpflichtiges Gewerbe veranlagt. Die Gewerbesteuer
wird bemessen nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital.
. (?) An Stelle des Gewerbekapitals kann aus Beschluß der Gemeinde
die Lohnsumme treten. Die Betchläße der Gemeinden sind für das
Rechnungsjahr zu fassen. Für das Rechnungsjahr 1925 müssen die
Beschlüsse bis zum 30, April 1925 gefaßt sein; sie sollen binnen zwei
Wochen nach der Beschlußfassung den zuständigen Veranlagungs-
behörden zugestelt werden, Für das Rechnungsjahr 1926 müssen
die Beschlüsse der Gemeinden über Einführung der Bemessung nach
der Lohnsumme oder über den übergang von der Bemessung nach der
Lohnsumme zu der Bemessung nach dem Gewerbetapital bis zum
30. April 1926 gefaßt sein; sie sollen binnen zwei Wochen nach der
Beschlußfassung den zuständigen Beranlagungsbehörden zugestellt
werden.
Vorbemerkung.
a) Der Entwurf hatte die gesonderte Veranlagung für jedes gewerb-
liche Unternehmen (Gewerbebetrieb) vorgeschlagen. Der Grundsatz, daß
jedes selbständige gewerbliche Unternehmen für sich zu veranlagen ist,
entspricht dem Wesen der Objektsteuer und ist auch jetzt anerkannt,
wenn dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen ist; er ist aber insofern
aus Zweckmäßigkeitsgründen durchbrochen worden, als mehrere Betriebe
derselben Person innerhalb derselben Gemeinde als ein steuerpflichtiges
Gewerbe zu veranlagen sind. Dies hat zur Folge, daß der Abzug des
Arbeitseinkommens nach § 5 Abs. 3 der Verordnung für die zusammen
veranlagten Betriebe nur einmal erfolgen kann. Ebenso wirkt es auch
auf die en ros der Steuersäte (88 11 und 12 der Verordnung), da
der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital für die zusammen zu ver-
«zktcgrder Hetsiehe zusammengezogen und danach der Steuersatz be-
rechnet wird.
Das eigene Gewerbe der Ehefrau eines Gewerbetreibenden wird
w ster von dem des Ehemannes veranlagt (anders § 20
ewStG.).
b) Der Entwurf hatte ferner als Bemessungsgrundlagen in erster
Linie Ertrag und Lohnsumme, in zweiter Linie Ertrag und Kapital
gewählt. Die Verordnung dagegen settt an die erste Stelle die Be-
steuerung nach Ertrag und Kapital, an die zweite Stelle die Besteuerung
nach Ertrag und Lohnsumme.
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