thumbs: Die Preußische Gewerbesteuer

B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
18. Der Beruf der Büch err e v i s o r e n (Buchsachverständigen), 
auch der vereidigten und öffentlich angestellten, unterliegt nach flän: 
diger Rechtsprechung des OVG. der Gewerbesteuer, ebenso der Steuer- 
berater, auch der amtlich zugelassenen. Auch nach der Rechtsprechung 
des RIH. gehören diese Berufe nicht zu den freien Berufen (Entsch. 
d. RFH. 14 118, 145). 
II. Bemessun g s g r un d lag e n 
(°) Mehrere Betriebe derselben Person innerhalb derselben Gemeinde 
werden als ein fteuerpflichtiges Gewerbe veranlagt. Die Gewerbesteuer 
wird bemessen nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital. 
. (?) An Stelle des Gewerbekapitals kann aus Beschluß der Gemeinde 
die Lohnsumme treten. Die Betchläße der Gemeinden sind für das 
Rechnungsjahr zu fassen. Für das Rechnungsjahr 1925 müssen die 
Beschlüsse bis zum 30, April 1925 gefaßt sein; sie sollen binnen zwei 
Wochen nach der Beschlußfassung den zuständigen Veranlagungs- 
behörden zugestelt werden, Für das Rechnungsjahr 1926 müssen 
die Beschlüsse der Gemeinden über Einführung der Bemessung nach 
der Lohnsumme oder über den übergang von der Bemessung nach der 
Lohnsumme zu der Bemessung nach dem Gewerbetapital bis zum 
30. April 1926 gefaßt sein; sie sollen binnen zwei Wochen nach der 
Beschlußfassung den zuständigen Beranlagungsbehörden zugestellt 
werden. 
Vorbemerkung. 
a) Der Entwurf hatte die gesonderte Veranlagung für jedes gewerb- 
liche Unternehmen (Gewerbebetrieb) vorgeschlagen. Der Grundsatz, daß 
jedes selbständige gewerbliche Unternehmen für sich zu veranlagen ist, 
entspricht dem Wesen der Objektsteuer und ist auch jetzt anerkannt, 
wenn dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen ist; er ist aber insofern 
aus Zweckmäßigkeitsgründen durchbrochen worden, als mehrere Betriebe 
derselben Person innerhalb derselben Gemeinde als ein steuerpflichtiges 
Gewerbe zu veranlagen sind. Dies hat zur Folge, daß der Abzug des 
Arbeitseinkommens nach § 5 Abs. 3 der Verordnung für die zusammen 
veranlagten Betriebe nur einmal erfolgen kann. Ebenso wirkt es auch 
auf die en ros der Steuersäte (88 11 und 12 der Verordnung), da 
der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital für die zusammen zu ver- 
«zktcgrder Hetsiehe zusammengezogen und danach der Steuersatz be- 
rechnet wird. 
Das eigene Gewerbe der Ehefrau eines Gewerbetreibenden wird 
w ster von dem des Ehemannes veranlagt (anders § 20 
ewStG.). 
b) Der Entwurf hatte ferner als Bemessungsgrundlagen in erster 
Linie Ertrag und Lohnsumme, in zweiter Linie Ertrag und Kapital 
gewählt. Die Verordnung dagegen settt an die erste Stelle die Be- 
steuerung nach Ertrag und Kapital, an die zweite Stelle die Besteuerung 
nach Ertrag und Lohnsumme. 
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