Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Im  Gegensatz  zu  den  damals  (1879)  herrschenden  Ansichten  der
deutschen  Wissenschaft  suchte  die  erste  Auflage  dieses  Werkes  auszuführen,
  daß  das  deutsche  Bergrecht,  namentlich  die  darin  geltenden
Grundsätze  des  Bergregals  und  der  Bergbaufreiheit  in  Zusammenhang
mit  dem  antiken  Rechte  stehen,  daß  die  Bergbaufreiheit  vom  Bergregal
abgeleitet  ist  und  nur  in  Kraft  desselben  gegolten  hat,  wenn  und  soweit ­
  es  der  Regalherr  gewollt  hat,  daß  nur  das  Bergregal  und  nicht  die
Bergbaufreiheit  gemeinrechtlich  gegolten  hat,  und  zwar  von  jeher  und
daß  jenes,  richtig  verstanden,  noch  heute  gilt.
Bergregal  und  Bergbaufreiheit  im  Griechischen  und
Römischen  Rechte.
§  2.  Alles,  was  wir  über  den  Bergbau  bei  den  Griechen  wissen,
spricht  dafür,  daß  sie  die  Bergwerksmineralien  nicht  als  ein  rechtliches
Zubehör  zum  Grundeigentum,  sondern  als  der  Verfügung  des  Staats
unterworfene  Sachen  aufgefaßt  haben.  So  ist  bekannt,  daß  die  Verfügung ­
  über  die  Silbergruben  um  Laurion,  mit  Ausschluß  der
Oberflächenbesitzer,  dem  Atheniensischen  Staate  zustand.  Dieser  betrieb
den  Bergbau  nicht  unmittelbar  für  eigene  Rechnung,  sondern  überließ
die  einzelnen  Gruben  felder  —  epYaarjjpta  —  Privaten  gegen  ein  einmaliges
Einstandsgeld  und  die  Abgabe  eines  Vierundzwanzigstel  vom  Bruttoerträge. ­
  Auch  nach  der  Überlassung  blieb  der  Staat  Eigentümer  der
Bergwerke,  deren  Betreiber  nur  ein  erbliches  und  veräußerliches  Pachtrecht ­
  hatten,  welches  sie  im  Falle  nicht  pünktlicher  Zahlung  des
vorbezeichneten  Pachtzinses  an  den  Staat  verloren 1 .
Der  Bergbau  um  Laurion  war  in  dem  Sinne  dieses  Worts  frei,  daß
jeder  und  namentlich  auch  der  Nichtoberflächeneigentümer  nach  Erzen
suchen  und  die  aufgefundenen  nach  vorher  gegangener  Zumessung
unter  S  3  und  §  17  zum  Schluß,  ferner  Neuburg  in  der  Zeitschrift  für  die  gesamte,
Staatswissenschaft  1900,  S.  149  fr.  Arndt  daselbst  Bd.  70  (1914)  S.  231!.  J.  B.
Mispoulet,  Le  regime  des  mines  h  l’epoque  romaine  et  au  moyen  age  depuis  les
tables  d’Aljustrel,  1908.  Gothein,  Wirtschaftsgeschichte  des  Oberrheins,  Straßburg ­
  1892.  Villanueva  1.  c.  p.  22,  Abignente  p.  96  a.  a.  O.  s.  auch  Fedor  Schneider,
Bistum  Volterra  I  7.  S.  auch  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  3  S.  183.  Seht
gründlich  sind  die  S.  6  Anm.  6  zitierten  Werke  von  Abignente  und  Villanueva.'
Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  7  S.  35.  Antequerra  D.  Jose,  Historia  de  la  legislazion
  espanola  3.  Aufl.  p.  24  (Spanien  wechselt  nur  den  Herrscher).  Adam  Smith,
Wealts  of  nations,  deutsch  von  Asher,  1.  Bd.  Buch  4  S.  165  a.  a.  O.
1  Böckh  über  die  Laurischen  Silberbergwerke  in  den  Abhandlungen  der
K.  Akademie  der  Wissenschaften,  historisch-philologische  Klasse  1814/15,  S.  noff.
            
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