Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Im Gegensatz zu den damals (1879) herrschenden Ansichten der 
deutschen Wissenschaft suchte die erste Auflage dieses Werkes auszu- 
führen, daß das deutsche Bergrecht, namentlich die darin geltenden 
Grundsätze des Bergregals und der Bergbaufreiheit in Zusammenhang 
mit dem antiken Rechte stehen, daß die Bergbaufreiheit vom Bergregal 
abgeleitet ist und nur in Kraft desselben gegolten hat, wenn und so 
weit es der Regalherr gewollt hat, daß nur das Bergregal und nicht die 
Bergbaufreiheit gemeinrechtlich gegolten hat, und zwar von jeher und 
daß jenes, richtig verstanden, noch heute gilt. 
Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und 
Römischen Rechte. 
§ 2. Alles, was wir über den Bergbau bei den Griechen wissen, 
spricht dafür, daß sie die Bergwerksmineralien nicht als ein rechtliches 
Zubehör zum Grundeigentum, sondern als der Verfügung des Staats 
unterworfene Sachen aufgefaßt haben. So ist bekannt, daß die Ver 
fügung über die Silbergruben um Laurion, mit Ausschluß der 
Oberflächenbesitzer, dem Atheniensischen Staate zustand. Dieser betrieb 
den Bergbau nicht unmittelbar für eigene Rechnung, sondern überließ 
die einzelnen Gruben felder — epYaarjjpta — Privaten gegen ein einmaliges 
Einstandsgeld und die Abgabe eines Vierundzwanzigstel vom Brutto 
erträge. Auch nach der Überlassung blieb der Staat Eigentümer der 
Bergwerke, deren Betreiber nur ein erbliches und veräußerliches Pacht 
recht hatten, welches sie im Falle nicht pünktlicher Zahlung des 
vorbezeichneten Pachtzinses an den Staat verloren 1 . 
Der Bergbau um Laurion war in dem Sinne dieses Worts frei, daß 
jeder und namentlich auch der Nichtoberflächeneigentümer nach Erzen 
suchen und die aufgefundenen nach vorher gegangener Zumessung 
unter S 3 und § 17 zum Schluß, ferner Neuburg in der Zeitschrift für die gesamte, 
Staatswissenschaft 1900, S. 149 fr. Arndt daselbst Bd. 70 (1914) S. 231!. J. B. 
Mispoulet, Le regime des mines h l’epoque romaine et au moyen age depuis les 
tables d’Aljustrel, 1908. Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Oberrheins, Straß 
burg 1892. Villanueva 1. c. p. 22, Abignente p. 96 a. a. O. s. auch Fedor Schneider, 
Bistum Volterra I 7. S. auch Zeitschrift für Bergrecht Bd. 3 S. 183. Seht 
gründlich sind die S. 6 Anm. 6 zitierten Werke von Abignente und Villanueva.' 
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 7 S. 35. Antequerra D. Jose, Historia de la legis- 
lazion espanola 3. Aufl. p. 24 (Spanien wechselt nur den Herrscher). Adam Smith, 
Wealts of nations, deutsch von Asher, 1. Bd. Buch 4 S. 165 a. a. O. 
1 Böckh über die Laurischen Silberbergwerke in den Abhandlungen der 
K. Akademie der Wissenschaften, historisch-philologische Klasse 1814/15, S. noff.
	        
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