Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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her bestanden hat. Wie sollte einst die Solquelle Zubehör zum Grund 
eigentum gewesen sein, wenn ein solches noch gar nicht bestanden 
hatte? Daher sind in Deutschland die Bergwerksmineralien niemals 
und von Anfang nicht Zubehör zum Grundeigentum gewesen und deshalb 
Regalien gewesen, weil sie nicht dem Grundeigentümer, sondern dem 
Könige oder dem in seine Machtsphäre eingetretenen Territorialherrn 
gehört haben. Der deutsche Grundeigentümer ist niemals Eigentümer 
der Bergwerksmineralien unter seinem Grundstücke gewesen und deshalb 
sind sie ihm auch niemals entzogen worden. Diese gehörten schon 
einem andern, ehe sein Grundeigentum bestanden hat, und dieses reichte 
ehemals überhaupt nicht tiefer, als Pflug und Spaten gehen. Auch 
in den Abgaben, Grund- und Freikuxen, welche nach einzelnen Berg 
ordnungen den Grundbesitzern von den Bergleuten zu leisten waren 1 , 
darf man kein Anerkenntnis dafür erblicken, daß eigentlich diesen die 
Bergwerksmineralien gehörten. Diese Abgaben dienten vielmehr als 
Ersatz für die Beschädigungen des Grundstücks durch den Bergbau 
dafür, daß die Grundeigentümer die Bergleute auf ihren Grundstücken 
einschlagen lassen mußten und daß sie ihnen Baustellen und Weideplätze 
sowie die Holz- und Wassernutzung unentgeltlich einzuräumen hatten 1 2 . 
Übrigens gibt es Bergordnungen, z. B. die Trientiner, die jura et libertates 
silvanorum, der Schlädminger Bergbrief, welche den Grundbesitzern 
kein Recht auf irgendwelche Leistung der Bergleute verleihen. Ins 
besondere ist ein derartiges Recht bei den Solquellen nicht hergebracht, 
augenscheinlich, weil deren Gewinnung ohne Schädigung des Grund 
besitzes erfolgte. Schließlich erhielt nicht jeder Grundbesitzer, unter 
dessen Grund Bergwerksfelder lagen, Abgaben nach dem Verhältnis 
der Größe, sondern nur der, dem ausdrücklich eine solche Befugnis 
1 Freiberger Bergrecht, Abschnitt I, Kap. 36 (Klotzsch S. 250). Schemnitzer 
Bergrecht (Wagner corp. jur. met. S, 168). Kuttenberger Bergordnung lib. II, 
cap. 2 (Schmidt I 46 ff.). Graf Sternberg II 22 — 24. Liegnitzer Goldrecht (Stein 
beck S. 85 fif) usw.; s. auch oben §§ 5, 23, 25. 
2 S. Erkenntnis des Ober-Tribunals zu Berlin vom 22. Oktober 1850 (Entsch. 
Bd. 20, S. 476 ff.). Daselbst heißt es (S. 485): „Die Verpflichtungen des Grund 
herrn beziehen sich daher auf die Vorteile aus den Freikuxen und sind deren 
Äquivalent. Deshalb heißt es in der Kuttenberger Bergordnung lib. II, cap. 3 
(Schmidt I 49) nach Aufzählung dessen, was die domini, in quorum hereditate 
mons mensuratus fuit, den Bergleuten zu gewähren hatten: 
„Sed e converso dominorum jus est recipere terciam partem illius partis 
que urburaria dicitur, et in monte mensurato unam tricesimam secundam 
partem, que dicitur pars agrorum“, 
s. auch Klostermann, Übersichten S. 207 ff. 
Arndt, Bergregal,
	        
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