I Hofdhnitt; Inhalt der Schuldverhältniffe.
at ‚nicht zugemutet werden kann. (Beijpiel: Rücnahme eines vom
Srfaßpflichtigen getragenen Rleidungsftückes).
3. SGeldentihädigung im Sinne des S 251 ilt voller Eriaß Des indivi-
duellen InterefjeS Inubjektive, relative Weitimation), Val. Vorbem. I, 1 S. 39. €&
zeigt nicht die EEE nach dem gemeinen Verfkehrämert (objektive YWejtimation).
Bon diefenı zweifellos an fidh richtigen Standpunkt aus fann die Entf{heidung der
Srage Schwierigkeiten bereiten, weldher Geldbwert im Falle der Beichädigung einer Thon
gebrauchten Sache, 3. DB. eine8 fhon längere Zeit getragenen Modes, einer fchon
Sahre lang gebrauchten Mafdhine (3. B. eines alten Zweirades) zu erftatten it:
a) Dom Standpunkte der relativen Neftimation unter Zugrundelegung des
GHeritellungsprinzips Könnte man zu der Folgerung fommen, e8 {jei jtet®
der AUnichaffungswert eines neuen Rodes, einer neuen Malcdhine zu leiften.
Allein zweifellos würde dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung
de8 er len führen, der vielleicht jelber den alten Nock, die alte
Maichine bald außer Gebrauch gefeßt hätte. Val. auch S$ 255 Bem. 1.
Die richtige Würdigung des relativen Prinzips wird die bei der Anficht
zu a undermeidliche DE MIZUM ablehnen und daran fefthalten müffen, daß
der Schadensberechnung der Wert CR zu legen ift, den der
ea No, die gebrauchte Majhine noch zur Zeit der
Hüädigenden Handlung hatte. Genau ge nme Darf als Wert des
Dbjekt8 in diejem Zeitpunkt jedoch nicht der objektive Berkanufswert zu-
grunde gelegt werden; Denn diefer Kann möglicherweije jehr minimal jet;
Der N fann einwenden, daß er ih noch mit dem alten Rock, der
veralteten Mafjchine, der älteren Auflage eines Buches, für das CR ein
Antiquar nichts mehr zahlt, daS alfo gar nicht mehr verfäuflich ift, beholfen
jaben würde! €3 würde alid eine nach den Umftänden zu hemefjende Geld
mt{hädigung, welde zwifdhen dem AnfchaffungsSwert einer neuen
Sache und dem Berfanufsmwert der alten liegt, etwa unter Analogie der
relativen Berechnung des $ 472, zu beftimmen jein. Die Praxis wird in
der Kegel in foldjen Zällen freilih geneigt fein, nur auf den Verkehrs-
‚yert, all den VBerkanufswert der bejhädigten Sache zur Beit des
SchadenseintrittS zu erkennen, da eine Gene Seren ning des Wertes, den
die gebrauchte Sache, 3. B. ein veraltetes Jahrrad, noch für den Bes
ihädigten perfünlidh Hatte, in den meiften Züllen untunlich ift.
Möglich ift jedoch, daß im EM Halle, 3. B. bei einer größeren Marchine
de jährlich übliche AbfeßBung des Verbrauchs vom Miajchinenkonto ihr einen
Anhalt zur Würdigung der abzufebenden ANonußung gewährt; man Kann
ie im übrigen nur auf $ 287 3RO. verweijen, demzufolge in Zweifel8-
‘öllen der Richter unter Würdigung aller Umftände nach freier Ueber
jengung te hat, mie hoch fc der individuelle) Schaden beläuft.
Beitbiel: a8 Zahrrad des A, feit 6 Jahren in Gebrauch, ift von B bis
zur Keparaturuniäbigleit befchädigt. €3 wäre faljch, dem A einen Geld-
betrag_ zuzubilligen, der ihm ermöglicht, ein neues Nad desjelben Syftems
zu faufen; denn er hat das Rad jeit 6 Jahren benüßt, vielleicht hielt es nach
achverftändigem Gutachten bei ordnungsmäßigem Sebraud noch höchftens
i Sahr. Cbenfo falid möre eS, dem A nur den objektiven Verkaufswert
ine8 foldhen Kades zuzubilligen, daS vielleicht wegen feine8 veralteten
Syftem8 objektiv nur noch den Wert des alten Eifens hatte, mährend A es
immerbin noch benubßte. Dem A pyerfünlich ift ein über diefen objektiven
Wert binansgehender Schaden erwachfen. Der Nichter hat ihm ex aequo
st bono (& 287 3%0.) einen Bufag zum gemeinen Verkehrswert des
beichädigten IYtades zu bewilligen, der aber keinenfall8 die Hr des An-
Belgiens eines neuen ades erreichen und feinerlei Diokes Affektions-
‚nterefle ($ 253) berüchichtigen darf.
Der Erfaßpflichtige kann auch nicht beanfpruchen, daß der Wert der
vefchädigten Sache, etwa der Wert der Trümmer berechnet und von der
ollen Schabenserfaßfunmme abgezogen werde. Er Iann lediglich die Heraus
gabe des en Gegenftandes verlangen. Bal. Dertmann, Vorteils-
au8gleichung S. 306 F., NÖOE. Bd. 38 Nr. 7, Seuff. Arch. Bd. 52 Nr. 253,
Urt. vom 7. November 1907 in Warneyer8 Jahrb. I Mechtiprechung) Nr. 126,
ROSE, in Seuff, Arch. Bd. 63 S. 352, Im übrigen val. wegen der Vorteils-
ausgleidung (compensatio lucri cum damno YVorbem. IM, 7 S, 53).
4, Mi. 2 gibt dem Schrldner eine Ginrede gegen die auf Geritelung gerichtete
Rinne dahin, Sa er nur auf Geßbentichädiaung zu verurteilen fei. Nicht nofmendia ft,