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Geschichte der einzelnen Bergwerke führen. Die Verleihung von Ab
gaben und Einkünften aller Art an Privatpersonen durch die Kaiser
war um jene Zeit sehr häufig 1 . Für jetzt handelt es sich lediglich
um die Frage, ob der Besitzer der Oberfläche zur Erhebung der
Bergwerksabgaben befugt war. Diese Frage kann schon nach dem
bis jetzt vorgetragenen Beweis- und Urkundenmaterial verneint werden;
doch soll noch auf folgende Beweise Bezug genommen werden. Aus
weislich der für das ganze Markgrafentum Meissen geltenden Freiberger
Bergordnung erhält der Markgraf von jedem wo auch immer gelegenen
Bergwerke die dritte Schicht als Frohntei! 1 2 . Der Grundbesitzer wird
insoweit neben dem Landesherrn berücksichtigt, als er ein Zweiund-
dreißigstel als Ackerteil empfängt 3 4 5 . Wie das Schemnitzer Bergrecht
und die Stadtrechte für Neusol (Bistriciura) ergeben, erhoben die Kö
nige Ungarns von allen Bergwerken gewisse Abgaben, die bei Gold
der zehnte und bei andern Metallen der achte Teil gewesen zu sein scheinen*.
Diese Abgaben hießen Urburen. Ein Drittel davon erhielt der Grund
herr 6 . Nach der Iglauer und der Kuttenberger Bergordnung erhielt der
Grundherr gleichfalls den dritten Teil der von den böhmischen Königen
bezogenen Urbure. Die Abgabe an den Grundherrn war nicht der Preis
für die Gestattung des Bergbaues, sondern Entschädigung für die Inkon-
venienzen, die der Bergbau verursachte und für die vielfach (Iglau, Kut
tenberg, Schemnitz, Cornwall und sonst) vorgeschriebene Überlassung
von Baustellen oder des zum Bergbau benötigten Holzes und Wassers 6 .
Nach dem Löwenberger Goldrechte muß jede Zeche, auch die
vom Grundbesitzer auf eigenem Grund und Boden betriebene, dem
Landes- und Regalherrn „Teilgold“ abgeben 7 . Auch das Goldrecht
für Liegnitz, Goldberg und Hainau gibt dem Herzog als „obersten
V erleiher“ das Recht auf den Zehnten von allen und selbst von solchen
Bergwerken, welche auf Privatbesitzungen Dritter betrieben wurden 8 .
1 Kroll, L’immunite francque. Waitz u. a. m,
2 Abschnitt I Kap. 36 bei Klotzsch S. 250.
3 Graf Kaspar Sternberg, Geschichte der böhmischen Bergwerke II 39.
4 Thomas Wagner, Corpus Juris Metallici S. 168.
5 S. über II cap. II der Kuttenberger Bergordnung bei Franz Anton Schmidt,
Sammlung der Berggesetze der österreichischen Monarchie, Wien 1832, I 46 ff., ig.
Graf Sternberg II 22—24 und Note 21.
6 S. weiter unten §§ 12, 13, 14, 15, 19, auch Gothein, Wirtschaftsgeschichte
des Schwarzwaldes I 602 a. a. O.
7 Steinbeck, Geschichte des schlesischen Bergbaues S. 82. Zivier, Geschichte
des Bergregals in Schlesien S. 259.
8 Steinbeck S. 85 ff. Zivier a. a. O. S. 266.