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Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes findet
bei Feststellung des Endvermögens keine Anwendung. Dem
Abgabepflichtigen steht es aber frei, den Abschluß des Wirtschafts-
oder Rechnungsjahrs zugrunde zu legen, das in der
Zeit zwischen dem 31. März 1919 und dem 29. Februar 1920
endigt.
§ 6. Bon dem nach § 5 festgestellten Vermögen sind abzuziehen:
1. der Betrag des Vermögens, das nachweislich im Bcranlagungszeitraume
durch Erbanfall, durch Lehen-, Fideikommiß-
oder Stammgutanfall, infolge Vermächtnisses oder
auf andere Weise aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von
Todes wegen erworben worden ist. Als Erwerb aus dem
Nachlaß eines Verstorbenen gilt auch die Abfindung für die
Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses. Im
Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gilt auch der Anteil
der Abkömmlinge am Gesamtgut sowie ein Anteil, der nach
§§ 1490, 1491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den anderen Abkömmlingen
oder dem überlebenden Ehegatten zuwächst, im
Sinne dieser Vorschrift als ans dem Nachlaß eines Verstorbenen
von Todes wegen erworben.
Der Abzug ist für den entsprechenden Anteil an den: Betrage
des Rachlaßvermögens ausgeschlossen, der abgabepflichtiger
Bermögenszuwachs des Erblassers gewesen wäre, wenn
der Erblasser auf den Zeitpunkt seines Todes^zu der Abgabe
zu veranlagen gewesen sein würde;
2. der Kapitalwert der Leistungen, die auf dem Vermögen
des Abgabepflichtigen geruht haben und auf die Lebenszeit
einer bestimmten Person beschränkt waren, sofern infolge des
während des Veranlagungszeitraumes eingetretenen Todes des
Berechtigten die Verpflichtung zur Leistung weggefallen ist,
und zwar mit dem Betrage, mit dem der Kapi'talwert bei
Feststellung des Anfangsvermögens oder des durch einen der
in Rr. 1 und 4 bezeichneten Anfälle erworbenen Vermögensbetrags
in rlbzug gebracht worden ist;
3. der Betrag einer nachweislich im Veranlagungszeitraum
erfolgten Kapitalauszahlung aus einer Versicherung oder der
Kapitalwert eines im Beranlagungszeitraum erlangten Rentenanspruchs
aus einer Versicherung nach Absetzung des bei der
Ermittlung des Anfangsvermögens festgestellten Kapitalwerts
der betreffenden Versicherung;
4. der Betrag des Vermögens, das nachweislich im Beranlagungszeitraume
durch Schenkung oder durch eine sonstige
ohne entsprechende Gegenleistung erhaltene Zuwendung (Bermögensübergabe)
erworben ist, soweit es sich nm Zuwendungen